BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 49/06 vom 21. M344rz 2006 in der Strafsache gegen wegen Untreue u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 21. M344rz 2006 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 11. Oktober 2005 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird f374r den Fall acht der Anklage-schrift (Untreue zum Nachteil B. im Jahre 2001) eine Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe festgesetzt. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert
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