BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 491/00 vom 7. Dezember 2000 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Dezember 2000 beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einl e - gung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kr e - feld vom 11. Juli 2000 wird auf seine Kosten als unbegrü n - det verworfen. Gründe: Es ist bereits fraglich, ob die geltend gemachten Wiedereinsetzung s - gründe gemäß § 45 Abs. 2 StPO ausreichend glaubhaft gemacht worden sind, sie treffen jedenfalls in wesentlichen Punkten nicht zu. Aus der Ste l - lungnahme des damaligen Verteidigers, Rechtsanwalt W. , vom 2. N o - vember 2000 ergibt sich, daß der Angeklagte über das zur Verfügung st e - hende Rechtsmittel aufgeklärt worden ist und keinen Auftrag zur Revis i - onseinlegung erteilt hatte. Es hätte ihm daher oblegen, sich selbst rech t - zeitig um eine fristgerechte Rechtsmitteleinlegung zu kümmern. Er konnte auch nicht damit rechnen, daß die von ihm unter dem 16. Juli 2000 gefe r - tigte Einlegungsschrift rechtzeitig bei Gericht am letzten Tag der Frist, den - 3 - 18. Juli 2000 eingehen würde, wenn er sie erst am 17. Juli 2000 gegen 18.00 Uhr bei der JVA zur Weiterleitung abgibt, ohne auf den drohenden Fristablauf hinzuweisen. Daß er das getan hätte, ist weder vorgetragen, noch glaubhaft gemacht. Kutzer Miebach Winkler von Lienen Becker
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