BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 49 /1 2 vom 27. März 201 2 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Gen eralbundesanwalts am 27. März 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Oktober 2011 mit den Feststellungen aufg e- hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung un d Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freispruch im Übrigen - wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin ger Menge in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten veru r- e- klagten rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Mit der auf § 261 StPO gestützten Rüge, das Landgericht habe sich bei der Würdigung der Beweise nic ht vollständig mit dem in die Hauptverhandlung ei n- geführten Beweisstoff auseinandergesetzt, hat das Rechtsmittel Erfolg; auf die weiteren Rügen kommt es deshalb nicht mehr an. 1 - 3 - 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen die folgenden Feststellungen und We rtungen getroffen: Der Zeuge L . hatte es übernommen, für die Zeugen R . und T . Einkaufsmöglichkeiten für Kokain zu vermitteln. Er wandte sich deshalb an den als "M . " auftretenden Angeklagten sowie an eine weitere Pe rson marokkanischer Herkunft namens H . , die sich unabhängig vo n- einander einverstanden erklärten, R . und T . zu beliefern. Abgewickelt wurden die Geschäfte jeweils dergestalt, dass L . die von den Abnehmern gewünschte Menge fernmün dlich entweder beim Angeklagten oder bei H . vorbestellte und dabei ein Treffen mit ihm, R . und T . vereinbarte, bei dem der jeweils gewählte Lieferant das Kokain gegen Bezahlung übergab. Insgesamt kam es zu mindestens sechs solcher Ei nkäufe. In drei der Fälle war der Angeklagte der Lieferant. So übergab er an R . und T . Anfang Oktober 2007 in der Wohnung des P . , eines Bekannten von L . ar k- platz in der Nähe der Wohnung von L . schließlich am 10. Januar 2008 in der Wohnung des L . 103 g Kokain für . und T . bei der Rückre i- se an ihren Wohnort in eine Polizeikontrolle. Der Angeklagte hat keine Angaben zur Sache gemacht. Die Zeugen R . und T . waren nicht in der Lage, ihn als einen ihrer Lieferanten zu identifizieren. Auf die festgestellte Geschäftsverbindung zwischen den Beteili g- ten schließt das Landgericht zunächst daraus, dass auf dem Mobiltelefon der Zeugin T . am 15. Januar 2008 vom Anschluss des Angeklagten eine SMS folgenden Inhalts einging: "Ich bins M . Freund von S . ". Hi n- 2 3 4 - 4 - sich t lich der Verkäufe des An geklagten im Einzelnen stützt es sich im Wesen t- lichen auf den Zeugen L . , der bekundet habe, es seien insgesamt sechs Kontakte zwischen ihm, R . , T . und den Marokkanern zustande g e- kommen, in drei Fällen mit "M . " und in den drei we iteren mit dem anderen Marokkaner. Die drei Geschäfte, an denen "M . ", identifiziert als der Ang e- klagte, beteiligt gewesen sei, habe der Zeuge detailreich so geschildert wie festgestellt. Er habe keine Belastungstendenz zum Nachteil des Angeklagten gez eigt, vielmehr habe er "ausdrücklich betont", dass der Angeklagte über di e- se drei Taten hinaus nicht der Lieferant gewesen sei, jedenfalls könne er sich nicht daran erinnern. Insoweit beeinträchtige es die Glaubwürdigkeit des Ze u- gen auch nicht, dass er ebe nso wie im Verfahren gegen H . wahrheit s- widrig behauptet habe, bei diesem handle es sich nicht um den anderen der beiden Marokkaner. 2. Danach rügt der Beschwerdeführer zu Recht, dass das Landgericht bei der Überprüfung der Glaubwürdigkeit de s Zeugen L . wesentlichen in die Hauptverhandlung eingeführten Beweisstoff übergangen hat. a) Der Rüge liegt zugrunde: In der Hauptverhandlung am 30. Juni 2011 wurde auszugsweise das g e- gen den Zeugen L . ergangene rechtskräftige Urteil de s Landgerichts Dü s- seldorf vom 22. September 2008 verlesen. Nach den dort getroffenen Festste l- lungen vermittelte der Zeuge in insgesamt fünf Fällen Kokaingeschäfte des " M . " mit R . , nämlich Anfang Oktober 2007, Anfang November 2007, zwischen dem 2. und dem 4. Dezember 2007, am 26. Dezember 2007 sowie am 10. Januar 2008. Weiter vermittelte er zwischen dem 16. und dem 20. N o- vember 2007 sowie zwischen dem 27. November und dem 5. Dezember je ein 5 6 7 - 5 - Kokaingeschäft des R . mit einer Person, zu deren Identität er sich nicht äußern wollte. Wie in dem Urteil weiter ausgeführt ist, hatte L . diese Vo r- würfe "im Sinne der getroffenen Feststellungen eingeräumt." Weiter wurden in der Hauptverhandlung am 10. August 2011 im Reis e- pass des Angeklagten en thaltene Sichtvermerke verlesen, wonach der Ang e- klagte am 17. Dezember 2007 nach Marokko eingereist und am 2. Januar 2007 von dort wieder ausgereist war. In der Hauptverhandlung am 5. Oktober 2011 stellte das Landgericht das Verfahren schließlich nach § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit dem Angeklagten zwei weitere vom Zeugen L . vermittelte Verkäufe an R . und T . - jeweils 50 g Anfang November 2007 in der Wohnung des P . und am 26. Dezember 2007 in der Wohnung des L . - vorgeworfe n worden waren. b) Danach wäre das Landgericht gehalten gewesen, sich bei der Übe r- prüfung der Glaubwürdigkeit des Zeugen L . auch damit auseinanderzuse t- zen, dass dieser im Vergleich mit seiner Einlassung in dem gegen ihn selbst gerichteten Verfahr en den Umfang der Tatbeteiligung des Angeklagten nun deutlich geringer eingeschätzt und erklärt hat, sich an mehr als die drei in der Hauptverhandlung geschilderten Fälle jedenfalls nicht erinnern zu können. Ebenso hätte sich das Landgericht damit auseinan dersetzen müssen, dass sich der Angeklagte zum Zeitpunkt der ihm - im Einklang mit der früheren Ei n- lassung des Zeugen - zunächst ebenfalls vorgeworfenen Tat am 26. Dezember 2007 möglicherweise in Marokko befand (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 - 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 160; Beschl üsse vom 30. Mai 2000 - 1 StR 183/00, BGHR StPO § 154 Abs. 2 Teileinstellung 1; vom 9. Dezember 2008 - 5 StR 511/08, NStZ 2009, 228; vom 24. Januar 2008 - 5 StR 585/07, NStZ - 8 9 10 - 6 - RR 2008, 254, 255). Auf diesen Erörterungsmängeln beruht das Urteil, denn es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht zu einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen gelangt wäre, hätte es die genannten U m- stände erwogen. Becker Pfister von Lienen Hubert Mayer
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