ECLI:DE:BGH :2016:200916B3STR49.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 49/16 vom 20. September 201 6 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja BGHR: ja Veröffentlichung: ja ___________________________________ §§ 211, 27 StGB Beihilfe zum Mord durch Dienst im Konzentrationslager Auschwitz BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 49/16 - LG Lüneburg in der Strafsache gegen - 2 - wegen Beihilfe zum Mord - 3 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Septe mber 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 15. Juli 2015 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den nicht revidierenden Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord in 300.000 rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Geg en seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit se i- ner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getro f- fen: Der Angeklagte hatte sich im Oktober 1940 als "überzeugter Nationals o- zialist" freiwillig zur SS gemeldet, um dieser aus seiner damaligen Sicht "ruh m- reichen Elite - Kaste" anzugehören. Da er nicht den an der Front kämpfenden Truppen der SS zugewiesen werden wollte, war er seinem Wunsch entspr e- 1 2 3 - 4 - chend zunächst in verschiedenen Besoldungsstellen der SS als "Zahlmeister" eingesetzt worden. Im September 1942 wurde er schließlich im Rang eines "SS - Sturmmannes" zum Konzentrationslager Auschwitz versetzt, um dort bei der Realisierung der "Aktion Reinhard" mitzuwirken. Diese nach dem Leiter des "Reichssicherheitshauptamtes" Reinhard Heydrich benannte Aktion war Teil der Umsetzung der spätestens Anfang 1942 von den nationalsozialistischen Machthabern beschlossenen "End lösung der Judenfrage" durch systematische Tötung aller europäischen Juden im deu t- schen Einflussbereich und richtete sich gegen die jüdische Bevölkerung im b e- setzten Polen sowie der Ukraine. Die dort lebenden Juden sollten ausnahmslos deportiert und in den von der SS geleiteten sowie betriebenen Konzentrations - und Vernichtungslagern getötet werden, entweder unmittelbar nach ihrer D e- portation oder im Wege der "Vernichtung durch Arbeit". Diesem Zweck dienten insbesondere die in Belzec, Treblinka und Sobibor errichteten Vernichtungsl a- ger sowie das Konzentrationslager Auschwitz. Das Konzentrationslager Auschwitz war zunächst in einem Komplex ehemaliger Kasernengebäude errichtet worden (sog. Stammlager bzw. "Auschwitz I"). Das "Stammlager" bestand aus dem sog. Schutzhaftlager sowie Verwaltungsgebäuden, in denen unter anderem die sog. Häftlingseigentum s- verwaltung und - als deren Unterabteilung - die "Häftlingsgeldverwaltung" ihren Sitz hatten. Es war bereits ab Oktober 1941 durch einen weitaus größeren L a- gerkomp lex in dem etwa drei Kilometer entfernten Dorf Birkenau erweitert wo r- den ("Auschwitz II"). Im Rahmen der "Aktion Reinhard" wurde um die Jahre s- wende 1942/43 das Lager Auschwitz - Birkenau endgültig zum Vernichtungsl a- ger umfunktioniert, indem neben den anfangs in zwei ehemaligen Bauernhä u- sern provisorisch eingerichteten Gaskammern vier große Gaskammern mit a n- 4 5 - 5 - geschlossenen Krematorien gebaut wurden, die im Laufe des Jahres 1943 in Betrieb genommen wurden, sodass schließlich pro Tag bis zu 5.000 Menschen getötet und verbrannt werden konnten. Anfang März 1944 begann die SS damit, nach dem Vorbild der "Aktion Reinhard" die Vernichtung der in Ungarn lebenden jüdischen Bevölkerung (sog. Ungarn - Aktion) einzuleiten. Nachdem eine als "Kommando Eichmann" b e- zeichnete Gr uppe von SS - Angehörigen bereits am 10. März 1944 speziell für die Vorbereitung dieses Vorhabens nach Ungarn gereist war, wurden die dort lebenden Juden nach der Besetzung Ungarns durch deutsche Truppen am 19. März 1944 in Ghettos zusammengetrieben und schl ießlich in der Zeit vom 16. Mai bis zum 11. Juli 1944 mit Zügen nach Auschwitz deportiert, um dort in gleicher Weise systematisch getötet zu werden wie die zuvor von der "Aktion Reinhard" betroffenen Juden. In Auschwitz - Birkenau hatte die SS die "Ungarn - Aktion" dadurch vorb e- reitet, dass ein neues Bahnanschlussgleis verlegt worden war, das im Gege n- satz zu dem früher genutzten (sog. alte Rampe) innerhalb des Lagers endete und sich dort in drei Gleise auffächerte (sog. neue Rampe). Infolgedessen konnten die Züge mit den Deportierten nur wenige hundert Meter von den Ga s- kammern entfernt "entladen" werden. Im Übrigen entsprachen die Abläufe im Rahmen der "Ungarn - Aktion" denjenigen bei der "Aktion Reinhard": Die für die "Abwicklung" eines Transports eingeteilte n Lagerangehörigen trieben die Deportierten aus den Waggons heraus und wiesen sie an, ihr G e- päck auf der Rampe stehen zu lassen. Um ihre Arglosigkeit aufrechtzuerhalten, teilten sie ihnen wahrheitswidrig mit, dass ihnen das Gepäck nachgebracht werde. Sodan n trennte man die Deportierten nach Geschlechtern und trieb sie einem SS - Lagerarzt zu, der die sog. Selektion vornahm, indem er nach dem 6 7 8 - 6 - äußeren Eindruck und kurzer Befragung (insbesondere zu Alter und Beruf) da r- über entschied, wer als "arbeitsfähig" oder "nicht arbeitsfähig" anzusehen sei. Die "Arbeitsfähigen" wurden in das Lager eingewiesen und anschließend zur Zwangsarbeit eingesetzt, um auf diese Weise der "Vernichtung durch Arbeit" zugeführt zu werden, alle anderen - durchschnittlich jeweils etwa 80 bi s 90 Pr o- zent - wurden direkt zu den Gaskammern geleitet. SS - Angehörige erklärten ihnen wahrheitswidrig, dass es "zum Duschen" gehe. Unmittelbar vor den Ga s- kammern befand sich ein Raum, der wie ein Umkleideraum gestaltet war. Dort wiesen die SS - Angehörigen die Deportierten an, sich vollständig zu entkleiden. Sie forderten diese - wiederum in der Absicht, ihre Arglosigkeit so lange wie möglich aufrechtzuerhalten - auf, sich die Stelle, an der sie ihre Kleidung abg e- legt hatten, genau zu merken, damit sie ihre Sachen "nach dem Duschen" wi e- derfänden. Anschließend trieben sie sie in die Gaskammern, wo sie mittels des Schädlingsbekämpfungsmittels "Zyklon B" (Cyanwasserstoff, "Blausäure") qualvoll getötet wurden. Im Verlauf der "Ungarn - Aktion" kamen 141 Züge mit r und 430.000 aus Ungarn deportierten Menschen in Auschwitz an. Weil die zur sofortigen Tötung bestimmten Opfer dort nicht registriert wurden, konnte das Landgericht deren genaue Zahl nicht feststellen; zugunsten des Angeklagten ist die Strafkammer davon aus gegangen, dass zumindest 300.000 der Deportierten sofort getötet wurden. Das auf der Rampe zurückgelassene Gepäck der Deportierten entfer n- ten sogenannte "Funktionshäftlinge" jeweils vor dem Eintreffen des nächsten Transportzuges und durchsuchten es nach Geld sowie Wertgegenständen. Beides brachten sie zwecks weiterer Verwertung zur "Häftlingseigentumsve r- waltung". 9 10 - 7 - Dem Angeklagten war nach seiner Versetzung zum Konzentrationslager Auschwitz eine Stelle in der "Häftlingsgeldverwaltung" zugewiesen worden. Er war zwischenzeitlich zum "SS - Unterscharführer" befördert worden und in die "Ungarn - Aktion" in gleicher Weise eingebunden wie in die "Aktion Reinhard". So versah er während der "Ungarn - Aktion" an mindestens drei nicht mehr n ä- her feststellbaren Tagen - u niformiert und mit einer Pistole bewaffnet - den sog. Rampendienst an der "neuen Rampe". Dabei hatte er in erster Linie die Aufg a- be, während der Entladung der in Auschwitz ankommenden Züge das auf der Rampe abgestellte Gepäck zu bewachen und Diebstähle zu verhindern. Die b- stähle von SS - Angehörigen waren in Auschwitz zwar an der Tagesordnung, und die Taten wurden zumeist auch nicht verfolgt, weil den Tätern ein Teil der "Beute" stillschweigend zugestanden wurde, um die Moral der Truppe aufrech t- zuerhalten. An der Rampe sollte jedoch unbedingt verhindert werden, dass das Gepäck - vor den Augen der Deportierten - geöffnet, durchsucht und geplündert wurde, um deren für den weiteren Ablauf der Selektion und Vergasung für u n- e r lässlich gehaltene Arglosigkeit nicht zu gefährden und Unruhe zu verhindern. Zugleich war der Angeklagte bei der Ausübung seiner "Rampendienste" auch Teil der Drohkulisse, die jeden Gedanken an Widerstand oder Flucht bereits im Keim ersticken sollte. Neben den "Rampendiensten" hatte der Ange klagte im Rahmen seiner Tätigkeit in der "Häftlingsgeldverwaltung" die Aufgabe, das Geld der Deportie r- ten nach Währungen zu sortieren, zu verbuchen, zu verwalten und nach Berlin zu transportieren. Dort lieferte er es in unregelmäßigen Abständen entweder be i dem "SS - Wirtschafts - Verwaltungshauptamt" ab oder zahlte es unmittelbar auf ein Konto der SS bei der Reichsbank ein. Überdies oblag es dem Angekla g- ten während seiner Diensttätigkeit jederzeit, die Deportierten zu überwachen 11 12 - 8 - und Widerstand oder Fluchtversu che nötigenfalls mit Waffengewalt zu unte r- binden. Dem Angeklagten waren die Abläufe im Konzentrationslager Auschwitz schon seit seiner Beteiligung an der "Aktion Reinhard" in allen Einzelheiten b e- kannt. Er wusste insbesondere, dass die nach Auschwitz de portierten Juden dort massenweise unter bewusster Ausnutzung ihrer Arg - und Wehrlosigkeit qualvoll getötet wurden. Ihm war ebenfalls bewusst, dass er die in Auschwitz betriebene Tötungsmaschinerie durch seine Tätigkeiten unterstützte. Er nahm dies indes zu mindest billigend in Kauf, um nicht zu den kämpfenden SS - Einheiten an die Front versetzt zu werden. II. Die Verfahrensrügen dringen aus den in der Antragsschrift des Gen e- ralbundesanwalts genannten Gründen nicht durch. III. Die auf die Sachrüge gebote ne umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten ergeben. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord in 300.000 Fällen (§§ 211, 27 StGB). Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass im Konzentr a- tionslager Auschwitz während der "Ungarn - Aktion" mindestens 300.000 Me n- schen heimtückisch und grausam getötet wurden. Die Annahme der Strafka m- mer, wonach der Angeklagte zu allen diesen Taten Hi lfe geleistet hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 1. Die rechtliche Bewertung der Handlungen des Angeklagten bemisst sich nach den allgemeinen Grundsätzen. Danach gilt: 13 14 15 16 17 - 9 - Hilfeleistung im Sinne des § 27 StGB ist - bei Erfolgsdelikten - grunds ätzlich jede Handlung, welche die Herbeiführung des Taterfolges durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert; dass sie für den Eintritt dieses Erfolges in se i- nem konkreten Gepräge in irgendeiner Weise kausal wird, ist nicht erforderlich (st. Rspr .; vgl. etwa BGH, Urteil vom 8. März 2001 - 4 StR 453/00, NJW 2001, 2409, 2410 mwN). Beihilfe kann schon im Vorbereitungsstadium der Tat gelei s- tet werden ( vgl. BGH, Urteile vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 115; vom 16. November 2006 - 3 St R 139/06, NJW 2007, 384, 389, j e- weils mwN ), selbst zu einem Zeitpunkt, in dem der Haupttäter zur Tatbegehung noch nicht entschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1952 - 3 StR 48/52, BGHSt 2, 344, 345 f.; Beschluss vom 8. November 2011 - 3 StR 310/11 , NStZ 2012, 264 ); sie ist auch noch nach Vollendung der Tat bis zu deren Beend i- gung möglich (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1952 - 1 StR 316/51, BGHSt 3, 40, 43 f.; Beschluss vom 4. Februar 2016 - 1 StR 424/15, juris Rn. 13, jeweils mwN ). Sie kommt auch in der Form sog. psychischer Beihilfe in Betracht, i n- dem der Haupttäter ausdrücklich oder auch nur konkludent in seinem Willen zur Tatbegehung, sei es auch schon in seinem Tatentschluss, bestärkt wird. Dies ist etwa der Fall, wenn dem Haupttäter Unterstützun g bei der späteren Tatau s- führung oder der Verwertung der Tatbeute zugesagt wird (vgl. etwa BGH, B e- schlüsse vom 13. August 2002 - 4 StR 208/02, NStZ 2003, 32, 33; vom 1. Februar 2011 - 3 StR 432/10, NStZ 2011, 637 ). Wird die Tat aus einem Personenzusamm enschluss - etwa einer Bande oder einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung - heraus begangen, so kann sie dem einzelnen Banden - oder Vereinigungsmitglied nicht allein au f- grund der von ihm getroffenen Bandenabrede oder seiner Zugehörigkeit zu der Vereinigung als eigene zugerechnet werden; es ist vielmehr hinsichtlich jeder Tat nach den allgemeinen Kriterien zu prüfen, ob sich das betreffende Mitglied 18 - 10 - daran als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB), Anstifter (§ 26 StGB) oder Gehilfe (§ 27 StGB) beteiligt bzw . gegebenenfalls insoweit überhaupt keinen strafbaren Ta t- beitrag geleistet hat (st. Rspr.; vgl. etwa zur Bande: BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 2003 - 3 StR 128/03, NStZ - RR 2003, 265, 267; vom 24. Juli 2008 - 3 StR 243/08, StV 2008, 575; vom 1. Februar 2011 - 3 StR 432/10, NStZ 2011, 637; zur Vereinigung: BGH, Beschlüsse vom 23. Dezember 2009 - StB 51/09, NStZ 2010, 445, 447 f.; vom 7. Februar 2012 - 3 StR 335/11, NStZ - RR 2012, 256, 257). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die strafrechtliche Bewertun g von Handlungen in Rede steht, die im Rahmen von oder im Zusammenhang mit staatlich organisierten Massenverbrechen vorgenommen werden. Bei ihrer Anwendung dürfen jedoch die Besonderheiten nicht außer Betracht bleiben, die sich bei derartigen Delikten in t atsächlicher Hinsicht ergeben. Diese bestehen bei einer Tatserie wie dem systematischen Völkermord an den europäischen Juden durch das nationalsozialistische Deutschland darin, dass an jeder ei n- zelnen bei dessen Verwirklichung begangenen Mordtat einerseits eine Vielzahl von Personen allein in politisch, verwaltungstechnisch oder militärisch - hierarchisch verantwortlicher Position ohne eigenhändige Ausführung einer T ö- tungshandlung beteiligt war, andererseits aber auch eine Mehrzahl von Pers o- nen in Befolgung h oheitlicher Anordnungen und im Rahmen einer hierarch i- schen Befehlskette unmittelbar an der Durchführung der einzelnen Tötungen mitwirkte. Bei der rechtlichen Bewertung von Handlungen eines - wie hier - auf unterer Hierarchieebene und ohne eigene Tatherrsch aft in die organisatorische Abwicklung des massenhaften Tötungsgeschehens eingebundenen Beteiligten muss daher in den Blick genommen werden, dass zu jeder einzelnen Mordtat Mittäter auf mehreren Ebenen in unterschiedlichsten Funktionen sowie mit ve r- schiede nsten Tathandlungen zusammenwirkten und daher zu prüfen ist, ob die 19 - 11 - Handlungen des allenfalls als Tatgehilfe in Betracht kommenden Beteiligten die Tathandlung zumindest eines der an dem Mord täterschaftlich Mitwirkenden im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB geförd ert ha ben . 2. Daran gemessen hat das Landgericht die Tätigkeiten des Angeklagten im Konzentrationslager Auschwitz rechtsfehlerfrei als Beihilfe zu den dort im Rahmen der "Ungarn - Aktion" begangenen Morden gewertet, bei denen die O p- fer unmittelbar nach A nkunft und "Selektion" in den Gaskammern getötet wu r- den. a) Dies gilt zunächst hinsichtlich der Opfer, bei deren Ankunft in Auschwitz - Birkenau der Angeklagte Rampendienste leistete. Insoweit bedarf es keiner näheren Erörterung, dass der Angeklagte den S S - Angehörigen, die durch die Selektion an der Rampe und die Ausführung der unmittelbaren T ö- tungshandlungen durch Einwerfen des "Zyklon B" in die Gaskammern täte r- schaftliche Mordtaten verübten, in ihrem Tun im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB Hilfe leistete, inde m er einerseits durch die Bewachung des Gepäcks dazu be i- trug, die Arglosigkeit der Angekommenen aufrechtzuerhalten, und andererseits als Teil der Drohkulisse dabei mitwirkte, jeden Gedanken an Widerstand oder Flucht bereits im Keim zu ersticken. b) Aber auch bezüglich der Opfer, bei deren Eintreffen er keinen Ra m- pendienst versah, hat sich der Angeklagte wegen Beihilfe zum Mord strafbar gemacht. Zwar ist insoweit nicht festgestellt, dass die an der "Selektion" bete i- ligten "Ärzte" oder die die Tötungen eig enhändig ausführenden SS - Männer in ihrem unmittelbaren Tun durch die allgemeine Dienstausübung des abwese n- den Angeklagten physisch oder psychisch unterstützt worden wären. Indes hat das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend darauf abgehoben, dass der A n- g eklagte durch seine allgemeine Dienstausübung in Auschwitz bereits den Fü h- 20 21 22 - 12 - rungspersonen in Staat und SS Hilfe leistete, die im Frühjahr 1944 die "Ungarn - Aktion" anordneten und in der Folge in leitender Funktion umsetzten bzw. u m- setzen ließen (zur mittelbar en Täterschaft im Rahmen staatlicher Machtappar a- te vgl. etwa BGH, Urteile vom 26. Juli 1994 - 5 StR 98/94, BGHSt 40, 218; vom 4. März 1996 - 5 StR 494/95, BGHSt 42, 65; vom 8. November 1999 - 5 StR 632/98, BGHSt 45, 270 ). Dies ergibt sich aus Folgendem: Voraussetzung für die Anordnung und rasche Durchführung der Ermo r- dung der aus Ungarn zu deportierenden Juden war das Bestehen eines organ i- sierten Tötungsapparates, der auf der Basis seiner materiellen und personellen Ausstattung durch verwaltungstechnisch eingespielte Abläufe und quasi indus - triell ablaufende Mechanismen in der Lage war, in kürzester Zeit eine Vielzahl von Mordtaten umzusetzen. Zu diesem Tötungsapparat zählte das Konzentrat i- onslager Auschwitz, insbesondere das Vernichtungslager Auschwitz - B irkenau, mit dem dort für diese Zwecke diensttuenden Personal. Nur weil ihnen eine derart strukturierte und organisierte "industrielle Tötungsmaschinerie" mit will i- gen und gehorsamen Untergebenen zur Verfügung stand, waren die nationa l- sozialistischen Macht haber und die führenden SS - Funktionäre überhaupt in der Lage, die "Ungarn - Aktion" anzuordnen und in der geschehenen Form auch durchführen zu lassen. Ihr Tatentschluss und ihre Anordnungen zur Umsetzung der Aktion waren daher wesentlich durch diese Vorausse tzungen bedingt und wurden hierdurch maßgeblich gefördert. An dieser Tatförderung hatte der Angeklagte Anteil. Er war Teil des pe r- sonellen Apparats, der schon zum Zeitpunkt des Befehls zur "Ungarn - Aktion" in Auschwitz Dienst tat. Er war in die Organisat ion der Massentötungen eing e- bunden, indem er nach Dienstplan Aufgaben beim Eintreffen der Opfer an der Rampe wahrnahm und es ihm unabhängig hiervon durchgehend oblag, die D e- 23 24 - 13 - portierten zu überwachen sowie Widerstand oder Fluchtversuche mit Waffe n- gewalt zu v erhindern. Letztlich war er darüber hinaus in die Verwertung der Vermögenswerte der Opfer eingebunden, durch die - sei es auch erst nach B e- endigung der jeweiligen Mordtat - die SS aus den massenhaften Verbrechen noch Profit zog. Dass diese Funktionen im Ko nzentrationslager Auschwitz von dort tätigen Angehörigen der SS ausgefüllt wurden, war den Verantwortlichen bei Anordnung der "Ungarn - Aktion" bekannt und war für ihren Tatentschluss sowie ihre entsprechenden Anordnungen und Befehle von grundlegender B e- deut ung. Dass sie dabei den Angeklagten nicht persönlich kannten, ist rechtlich ohne Belang. Es genügt ihr Wissen, dass alle im Rahmen der Tötungsmasch i- nerie auszufüllenden Funktionen mit zuverlässigen, gehorsamen Untergebenen besetzt waren und dies eine reibu ngslose Umsetzung der "Ungarn - Aktion" garantierte. All dies war nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe auch dem Angeklagten bewusst und wurde von ihm zumindest billigend in Kauf g e- nommen. Er war schon kurz nach seinem Dienstantritt in Auschwitz über das dortige Geschehen in vollem Umfang informiert. Er fügte sich dennoch in se i- nem Bestreben, nicht an die Front versetzt zu werden, in die Organisation des Lagers ein und führte alle ihm erteilten Befehle aus. Daher war ihm klar, dass er durch seine Dienstausübung im Zusammenwirken mit anderen die Vorau s- setzungen dafür schuf, dass die Verantwortlichen in Staat und SS jederzeit eine in Auschwitz zu exekutierende Vernichtungsaktion beschließen und anordnen konnten, weil auf die dortige Umsetzung ihrer verbrecherischen Befehle Verlass war. Mehr ist für die Annahme eines Gehilfenbeitrags zu allen dem Angekla g- ten im angefochtenen Urteil zugerechneten Mordtaten aus der "Ungarn - Aktion" in subjektiver Hinsicht nicht erforderlich. 25 - 14 - 3. Die unter 2. b) dargele gte Rechtsauffassung des Senats steht nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung anderer Senate des Bundesgerichtshofs. Allerdings hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 20. Februar 1969 (2 StR 280/67; abgedruckt bei Rüter/de Mi ldt, Justiz und NS - Verbrechen, Nr. 595b, Bd. XXI , S. 838 ff. ; teilweise auch in NJW 1969, 2056) in anderem rechtlichen Zusammenhang (konkurrenzrechtliche Beurte i- lung von massenhaften Tötungen in durch große Zeiträume getrennten, w e- sentlich voneinander unte rschiedenen und auf unterschiedlichsten Beweggrü n- den beruhenden Tatkomplexen) ausgeführt, dass sich nicht "jeder, der in das Vernichtungsprogramm des Konzentrationslagers Auschwitz eingegliedert " g e- wesen und dort " irgendwie anlässlich dieses Programms täti g" geworden sei, "objektiv an den Morden beteiligt" habe "und für alles Geschehene verantwor t- lich" sei (Unterstreichungen im Original). Denn dann wäre auch der Arzt, der zur Betreuung der Wachmannschaft bestellt war und sich streng auf diese Aufgabe beschr änkt hat, der Beihilfe zum Mord schuldig. Das gälte sogar für den Arzt, der im Lager Häftlingskranke behandelt und sie gerettet hat. Nicht einmal wer an seiner Stelle dem Mordprogramm kleinere Hindernisse, wenn auch in unte r- geordneter Weise und ohne Erfolg , bereitet hätte, wäre straffrei ( Rüter/de Mildt aaO, S. 882; NJW 1969, 2056 f. ). Dem ist hier indes nicht näher nachzugehen; denn der hier zu beurte i- lende Sachverhalt unterscheidet sich deutlich von den vom 2. Strafsenat be i- spielhaft dargestellten Fall gestaltungen. Dem Angeklagten wird nicht "alles" zugerechnet, was in Auschwitz geschah; vielmehr geht es um die Frage, ob und wie der Angeklagte für die im Rahmen des fest umgrenzten Komplexes der "Ungarn - Aktion" durchgeführten Mordtaten strafrechtlich ver antwortlich ist. Auch wurde der Angeklagte nicht "irgendwie anlässlich des Vernichtungspr o- 26 27 28 - 15 - gramms" tätig, sondern es sind konkrete Handlungsweisen des Angeklagten mit unmittelbarem Bezug zu dem organisierten Tötungsgeschehen in Auschwitz schon im Vorfeld, a ber auch im Verlauf der "Ungarn - Aktion" festgestellt; diese sind rechtlich zu bewerten. Für derartige Sachverhalte sieht sich der Senat vielmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des 2. Strafsenats (s. etwa Urteile vom 22. März 1967 - 2 StR 279/66, JZ 1967, 643 f. ; vom 27. Oktober 1969 - 2 StR 636/68, juris Rn. 9 und 51 [ insoweit in BGHSt 23, 123 nicht abgedruckt ] ), die dieser auch in seinem Urteil vom 20. Februar 1969 ( Rüter/de Mildt aaO , S. 882; NJW 1969, 2056, 2057) nicht aufzugeben bea b- sichtigt e. 4. Der Senat braucht nicht darüber zu befinden, ob die vom Landgericht vorgenommene Bewertung der Unterstützungshandlungen des Angeklagten als eine einheitliche Beihilfe zum Mord in 300.000 rechtlich zusammentreffenden Fällen (§ 52 StGB) zutreffend ist. Denn dass das Landgericht die Rampe n- dienste des Angeklagten nicht als je tatmehrheitliche Beihilfehandlungen zum vielfachen Mord an den Opfern aus den entsprechenden Transporten bewertet hat, beschwert den Angeklagten hier jedenfalls nicht. 29 - 16 - IV. Die Kosten - und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Sä t- ze 1 und 2 StPO. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen der Nebenkläger B . , O . , Le . , Ko . , L . , W . , K . , S . , R . und Lef . im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen Revis i- onen dieser Nebenkläger nicht statt (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 59 . Aufl., § 473 Rn. 10a). Becker Schäfer Spaniol Tiemann Berg 30
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