BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 492 /12 vom 5. März 2013 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 5. März 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Duisburg vom 21. Juni 2 0 12, soweit es die Angeklagte K . betrifft, dahin abgeändert, dass z wei Jahre der Gesam t- freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen besonders sch weren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Beihilfe zum schw e- ren Raub zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, ihre Unte r- bringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vor Vol l- ziehung der Maßr egel eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten zu vollstrecken sei. Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung materie l- len Rechts. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung der Dauer des Vorwe g- vollzugs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zu den Schuld - und Strafaussprüchen sowie zu der Unterbringungsanordnung ke i- nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagte n ergeben. Auch der Ausspruch, 1 2 - 3 - dass ein Teil der verhängten Strafe vor der Unterbringung in einer Entzi e- hungsanstalt zu vollziehen sei, hält als solcher sachlichrechtlicher Prüfung stand. Hinsichtlich der Dauer des Vorwegvollzugs erweist sich die Entsche i- dung des Landgerichts indes als rech tsfehlerhaft. Die Strafkammer hat bei der Festsetzung des Teils der Gesamtfreiheit s- strafe, der vor der Maßregel zu vollziehen ist (§ 67 Abs. 2 StGB), die seit dem 7. Februar 2012 vollzogene Untersuchungshaft sowie de n "zur Organisation einer Unterbringun g erforderlichen Zeitraum von etwa drei Monaten" in Abzug gebracht. Diese Verfahrensweise verstößt gegen § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB. D a- nach ist der vor der Maßregel zu vollstreckende Teil der verhängten Freiheit s- strafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollzie hung und der anschließenden Unterbringung eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB nach Erledigung der Hälfte der Strafe möglich ist. Eine vom Angeklagte n erlittene Untersuchungshaft bleibt außer Ansatz, da diese im Vol l- st reckungsverfahren auf die Dauer des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe anzurechnen ist (§ 51 Abs. 1 Satz 1 StGB; vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2007 3 StR 390/07, NStZ 2008, 213). Für eine Berüc k- sichtigung der Organisationshaft als Teil der Strafhaft, der zwischen der Rechtskraft des Urteils und dem Beginn der Vollstreckung der Maßregel ve r- streicht, ist in Fällen des Vorwegvollzugs der Strafe ohnehin kein Raum. Unter Berücksichtigung der voraussichtlich zweijährigen Therapie ist ein Vorwegvol l- zug von zwei Jahren anzuordnen. Der Senat kann die Dauer der vor der Ma ß- regel zu vollziehenden Strafe in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO bestimmen. 3 - 4 - Der geringe Teilerfolg rechtfertigt eine Ermäßigung der Gebühr und die Aufer legung eines Teils der Auslagen auf die Staatskasse nach § 473 Abs. 4 StPO nicht. Tolksdorf Hubert Schäfer Gericke Spaniol 4
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