BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 493/06 vom 8. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Februar 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Winkler, Becker, Hubert als beisitzende Richter, Staatsanw344ltin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw344ltin , Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts M366nchengladbach vom 24. Oktober 2005 im Strafaus-spruch dahin abge344ndert, dass der Angeklagte zu einer Frei-heitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer r344uberischer Er-pressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von sie-ben Jahren verurteilt. Die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten f374hrt wegen einer Verfahrensverz366gerung nach Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 MRK zu einer Herabsetzung der Freiheitsstrafe um drei Monate; im 334brigen ist sie of-fensichtlich unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Das Verfahren wurde von Ende Februar 2006 bis Anfang Dezember 2006 um einen Zeitraum von rund neun Monaten verz366gert, weil die Fertigung des Revisions374bersendungsberichtes unterblieb, ohne dass es hierf374r ausrei-chende sachliche Gr374nde gegeben h344tte. Nach Eingang der Revisionsbegr374n-dung und Zuleitung der Akten an die Staatsanwaltschaft verf374gte deren Dezer-nent am 14. Februar 2006 die Fertigung des Revisions374bersendungsberichts. Die Rechtspflegerin kam dem erst Anfang Dezember 2006 nach, nachdem sie 2 - 4 - hierzu angewiesen worden war. Sie war der - irrigen - Auffassung, es fehle an g374ltigen Verteidigervollmachten, da diese kein Ausstellungsdatum enthielten, was wiederum die Unwirksamkeit der Urteilszustellung zur Folge habe. 2. Die Sachbehandlung durch die Rechtspflegerin war in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft: 3 a) Das Fehlen des Ausstellungsdatums war hier unsch344dlich. Das Urteil ist am 21. Dezember 2005 zugestellt worden. Die Vollmachtsurkunde des Ver-teidigers Rechtsanwalt C. war bereits am 14. Februar 2005 und die der Verteidigerin Rechtsanw344ltin S. am 27. Oktober 2005 zu den Akten ge-langt. Da nach 247 145 a StPO die Zustellung an den gew344hlten Verteidiger wirk-sam ist, wenn sich die Vollmacht bei den Akten befindet, kommt es auf das - jedenfalls davor liegende - Ausstellungsdatum hier nicht an. F374r den Zeitpunkt der Einreichung zu den Akten bewirkt der Eingangsvermerk der Zuleitung einen ausreichenden Nachweis. 4 b) Die Rechtspflegerin hat zudem bei der Kontrolle der Akten 374bersehen, dass Rechtsanwalt C. in der Hauptverhandlung am 14. September 2005 zum Pflichtverteidiger bestellt worden war. Dieses Versehen wurde da-durch beg374nstigt, dass auf dem Aktendeckel der Vermerk 374ber die Pflichtvertei-digerbestellung unterblieben war, wie dies nach der Beobachtung des Senats leider zunehmend der Fall ist. Damit war zum einen die Zustellung des Urteils nach 247 145 a StPO an den bestellten Verteidiger wirksam, ohne dass es einer Vollmacht bedurfte. Gleichzeitig war mit der Pflichtverteidigerbestellung eine Niederlegung des bisherigen Wahlmandats verbunden (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 49. Aufl. 247 142 Rdn. 7). Damit war die zuvor 374berreichte Vollmacht f374r das Wahlmandat ohnehin bedeutungslos geworden. 5 - 5 - c) Schlie337lich h344tte die Rechtspflegerin den Vermerk des Dezernenten Staatsanwalt Dr. H. vom 15. Mai 2006, in dem sie auf die Unerheblichkeit der Datumsangabe hingewiesen worden war, zum Anlass nehmen m374ssen, sich dieser Rechtsansicht zu beugen oder wenigstens eine Kl344rung der Streit-frage etwa durch einen Vorgesetzten herbeizuf374hren. Dass sie stattdessen die Akten mit Ausnahme einer einzigen erneuten Mahnung an Rechtsanwalt C. bis Anfang Dezember 2006 liegen lie337, war - insbesondere in Anbe-tracht der bereits verstrichenen Zeit - nicht vertretbar. 6 3. Insgesamt ist diese in mehrfacher Hinsicht fehlerhafte Sachbehand-lung und die Unt344tigkeit ab Mitte Mai 2006 so gewichtig, dass sie f374r den ge-samten Zeitraum von Ende Februar bis Anfang Dezember 2006 einem rechts-staatswidrigen s344umigen Prozessieren gleichgesetzt werden kann (vgl. dazu BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverz366gerung 27). 7 Hierdurch wurde das Recht des Angeklagten auf Behandlung seiner Sa-che in angemessener Frist nach Art. 6 Abs. 1 MRK verletzt. Der Senat h344lt zur Kompensation dieses Versto337es eine Herabsetzung der an sich angemessenen Freiheitsstrafe von sieben Jahren um drei Monate f374r gerechtfertigt (vgl. zur Zul344ssigkeit der Kompensation durch das Revisionsgericht BGHR StPO 247 354 Abs. 1 a Satz 1 Herabsetzung 1). Dabei hat er ber374cksichtigt, dass in 8 - 6 - diesem Verfahrensstand f374r den Angeklagten nur noch hinsichtlich der Strafh366-he Ungewissheit bestand. Denn er hatte die Begehung des Raub374berfalls ge-standen, und seine Revision beanstandete lediglich die Strafh366he. Tolksdorf Miebach Winkler Becker Hubert
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