BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 494/08 vom 4. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrerin am 4. Dezember 2008 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten M. P. wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 20. Februar 2008 mit den Fest-stellungen aufgehoben, soweit es die Angeklagte betrifft. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin W. hierdurch entstandenen notwendi-gen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-r374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den nicht revidierenden, zwischenzeitlich verstorbe-nen Mitangeklagten Wa. P. wegen Vergewaltigung in 104 F344llen, davon in 39 F344llen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kin-dern, wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 24 F344llen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 27 F344llen, davon in zwei F344llen in Tateinheit mit sexueller N366tigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und neun Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Angeklagte M. P. hat es wegen Beihilfe zur Vergewaltigung in 78 F344llen, davon in 13 F344llen in Tateinheit mit Beihilfe zu schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Mit ihrer Revision beanstandet die 1 - 3 - Angeklagte M. P. das Verfahren und r374gt die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge Erfolg. Auf die Verfahrensr374ge kommt es danach nicht mehr an. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts kam die am 15. Februar 1989 geborene Nebenkl344gerin im Jahre 1995 als Pflegekind in den Haushalt der Angeklagten. Der Mitangeklagte, der als Fernfahrer t344tig war, nahm die Ne-benkl344gerin u. a. in der Zeit vom 6. Mai 2002 bis zum 14. Februar 2005 wieder-holt zu Lkw-Fahrten mit. Anl344sslich dieser Fahrten steuerte er einen Rasthof oder Parkplatz an, verriegelte die T374ren des Lkw, zog die Vorh344nge zu und vollzog mit der Nebenkl344gerin in 78 F344llen den vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss. In 13 der genannten F344lle war sie j374nger als 14 Jahre alt. Die Angeklagte M. P. hatte seit Oktober 2001 von vorangegange-nen sexuellen 334bergriffen ihres Ehemannes auf die Nebenkl344gerin Kenntnis. Sie duldete aber gleichwohl im genannten Tatzeitraum, dass die Nebenkl344gerin den Mitangeklagten auf den Lkw-Fahrten begleitete und unternahm keine An-strengungen, um sie seinem Einfluss zu entziehen. Dabei wusste die Angeklag-te, dass der Mitangeklagte die Fahrten dazu nutzte, um auf Rastpl344tzen unge-st366rt mit seiner Pflegetochter geschlechtlich zu verkehren, und ihr war klar, dass es f374r die Gesch344digte aus dieser Situation kein Entrinnen geben w374rde. In ei-nem Fall im Oktober 2003 sagte die Angeklagte der Nebenkl344gerin, die es ab-gelehnt hatte, den Mitangeklagten auf einer am n344chsten Tag anstehenden Fahrt zu begleiten, sie solle mitfahren und packte ihr daf374r eine Tasche. Auch bei dieser Fahrt f374hrte der Mitangeklagte den Geschlechtsverkehr mit der Ne-benkl344gerin aus. 2 II. Der Schuldspruch gegen die Angeklagte M. P. h344lt rechtlicher Pr374fung nicht stand. 3 - 4 - Die Annahme des Landgerichts, der Hauptt344ter, der Mitangeklagte Wa. P. , habe sich in den die Beschwerdef374hrerin betreffenden 78 F344llen wegen Vergewaltigung zum Nachteil seiner Pflegetochter strafbar gemacht, weil er sie im Sinne des 247 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB unter Ausnutzung einer schutzlo-sen Lage zur Duldung des Geschlechtsverkehrs gen366tigt habe, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Ausf374hrungen zur rechtlichen W374r-digung der festgestellten Handlungen des (Haupt-)T344ters lassen besorgen, dass das Landgericht die Voraussetzungen, die nach neuerer Rechtsprechung an diese Tatbestandsalternative des 247 177 Abs. 1 StGB zu stellen sind, ver-kannt hat. 4 Von 247 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB werden danach F344lle erfasst, in denen zwar weder Gewalt ausge374bt noch mit gegenw344rtiger Gefahr f374r Leib oder Leben des Opfers gedroht wird, dieses aber aus Furcht vor m366glichen Einwirkungen des T344ters auf einen ihm grunds344tzlich m366glichen Widerstand verzichtet, weil es sich in einer hilflosen Lage befindet und ihm Widerstand gegen den 374berlegenen T344ter aussichtslos erscheint (BGHSt 50, 359, 364 ff.; 51, 280, 284). Erforderlich ist dabei stets, dass sich das Opfer aus Angst vor k366rperlicher Beeintr344chtigung, also vor K366rperverletzungs- oder gar T366tungshandlungen, nicht gegen den T344ter zur Wehr setzt; es gen374gt nicht, dass es dies aus Furcht vor der Zuf374gung anderer 334bel unterl344sst (BGHSt 51, 280, 285; BGH NStZ 2003, 533, 534). 5 Eine solche Angst der Nebenkl344gerin vor k366rperlichen Beeintr344chtigun-gen ist in dem angefochtenen Urteil nicht belegt. Den Feststellungen ist - was f374r die Annahme einer schutzlosen Lage nicht ausreicht - lediglich zu entneh-men, dass die Gesch344digte die 334bergriffe duldete, um nicht getrennt von ihrer Schwester in einem Kinderheim untergebracht zu werden. Ob dar374ber hinaus 6 - 5 - auch fr374here Drohungen des Mitangeklagten, etwaigen k366rperlichen Widerstand der Nebenkl344gerin gegebenenfalls zu 374berwinden, zumindest miturs344chlich f374r die fehlende Gegenwehr der Nebenkl344gerin bei den Taten waren, ergibt das Urteil hingegen nicht. Dies versteht sich auch nicht von selbst. Vielmehr hat das Landgericht einen gewaltt344tigen Umgang des Mitangeklagten mit der Neben-kl344gerin, der im Sinne eines "Klimas der Gewalt" f374r ein Fortwirken der Furcht vor Gewalteinwirkungen ausreichen k366nnte (vgl. BGH NStZ 2005, 268), gerade nicht festgestellt. Dem Urteil ist nur zu entnehmen, dass zwar die Beschwerde-f374hrerin, nicht aber der Mitangeklagte die Nebenkl344gerin gelegentlich schlug. Damit sind f374r den Hauptt344ter bereits die objektiven Voraussetzungen f374r das Vorliegen von Vergewaltigungstaten im Sinne des 247 177 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, so dass die Verurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe zu diesen Taten schon aus diesem Grund kei-nen Bestand haben kann. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, dass das Landgericht dar374ber hinaus nicht er366rtert hat, ob die Angeklagte von Drohungen des Mitangeklagten und entsprechenden 304ngsten der Nebenkl344gerin vor k366r-perlichen Beeintr344chtigungen, Kenntnis hatte, mithin bei ihr ein Beihilfevorsatz hinsichtlich einer Vergewaltigung nach 247 177 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 StGB vorlag. Soweit der Hauptt344ter in 13 F344llen rechtsfehlerfrei wegen tatein-heitlich begangenen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden ist, unterliegen diese Taten insgesamt der Aufhebung (BGHR StPO 247 353 Aufhebung 1). 7 III. F374r die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass ein blo337es Unterlassen der Angeklagten, die Nebenkl344gerin der Zugriffsm366glichkeit des Mitangeklagten zu entziehen, sich nicht als eine Vielzahl rechtlich selbst344ndiger Beihilfetaten darstellen w374rde. Jeder Beteiligte ist f374r die Frage, ob eine oder 8 - 6 - mehrere Straftaten vorliegen, nur nach seinem eigenen Tatbeitrag zu beurtei-len. Besteht die Beihilfe aus einem einzigen pflichtwidrigen Unterlassen, stellt sie sich auch bei mehreren selbst344ndigen Haupttaten als eine einheitliche Teil-nahmehandlung dar (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. vor 247 52 Rdn. 34 m. w. N.). Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausf374hrungen des Generalbun-desanwalts Bezug. Sollte der neue Tatrichter bei der Beschwerdef374hrerin erneut das Vorlie-gen einer Unterlassenstat annehmen, wird er zudem Gelegenheit haben, die Vorschrift des 247 13 Abs. 2 StGB zu er366rtern. Allerdings legen die in der ersten Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen die Anwendung der nur fakultati-ven Strafmilderung nicht nahe. 9 Becker Miebach Sost-Scheible Hubert Sch344fer
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