BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 494/09 vom 13. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 13. Januar 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4, 247 354 Abs. 1 StPO einstimmig be-schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts M366nchengladbach vom 15. Mai 2009, soweit es ihn be-trifft, dahin erg344nzt, dass eine rechtsstaatswidrige Verfahrens-verz366gerung von einem Jahr festgestellt wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung zu der Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und deren Vollstre-ckung zur Bew344hrung ausgesetzt. Die hiergegen gerichtete Revision des Ange-klagten r374gt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensr374ge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teil-erfolg. 1 1. Mit Recht r374gt der Angeklagte eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK und seines Anspruchs auf ein rechtsstaatliches Verfahren (Art. 20 Abs. 3 2 - 3 - GG), weil das Urteil nicht mehr innerhalb angemessener Frist ergangen ist. Auf der Grundlage der von der Revision mitgeteilten und bewiesenen Verfahrens-tatsachen bemisst der Senat die eingetretene vermeidbare Verz366gerung mit einem Jahr. a) Allerdings ist es entgegen der Auffassung der Revision nicht zu bean-standen, dass die Staatsanwaltschaft vor ihrer Abschlussverf374gung das Ergeb-nis des Gutachtens vom 4. M344rz 2008 zu den im Taxi des Gesch344digten gesi-cherten Mikrofaserspuren abgewartet und das Landgericht 374ber die Er366ffnung des Hauptverfahrens ersichtlich erst auf der Grundlage des am 9. Februar 2009 fertig gestellten weiteren Gutachtens zu den sichergestellten DNA-Abrieben entschieden hat. Diese Vergleichsgutachten waren f374r die Beurteilung des ge-gen den Angeklagten (und den Mitangeklagten) bestehenden Tatverdachts nicht ohne Bedeutung. Nach der Aussage des Gesch344digten begaben sich zwei Personen in sein Taxi, von denen eine auf dem Beifahrersitz, die andere auf dem R374cksitz Platz nahm. Die Person neben ihm schlug sodann mit der Faust auf ihn ein, die andere w374rgte ihn von hinten. In Tatortn344he angetroffen bestrit-ten die Angeklagten die Tat; bei ihrer anschlie337enden f366rmlichen Vernehmung machten sie keine Angaben zur Sache. Zu ihrer Identifizierung als T344ter und zur Ermittlung des jeweiligen Tatbeitrags standen 374ber die Gutachten hinaus ledig-lich noch eine allgemein gehaltene Personenbeschreibung und das Ergebnis einer Lichtbildvorlage zur Verf374gung. 3 b) Nicht mehr hinnehmbar ist es aber, dass sich die Fertigstellung der am 16. April 2007 beim Landeskriminalamt in Auftrag gegebenen schriftlichen Gut-achten 374ber einen Zeitraum von zehn Monaten bzw. einem Jahr und neun Mo-naten hingezogen hat. Nach Auffassung des Senats h344tten beide Gutachten jedenfalls im Oktober 2007 bei der Staatsanwaltschaft vorliegen m374ssen. Wie 4 - 4 - der nicht zu beanstandende Ablauf des Verfahrens im 334brigen belegt, h344tte die Hauptverhandlung dann sp344testens im April 2008 - anstatt im April 2009 - be-ginnen k366nnen. Diese Verfahrensverz366gerung liegt im Verantwortungsbereich der Strafverfolgungsbeh366rden; eine unzureichende Ausstattung der f374r solche Untersuchungen als zust344ndig bestimmten Landeskriminal344mter kann nicht zu Lasten Beschuldigter gehen. 2. In entsprechender Anwendung von 247 354 Abs. 1 StPO h344lt der Senat die Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung f374r ausrei-chend, um die - aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts minder schweren - Folgen des Verfahrensversto337es auszugleichen (vgl. hierzu BGH, Beschl. vom 13. Juni 2008 - 2 StR 200/08 -; BGH StV 2009, 692; EGMR NJW 2005, 3125, 3128). 5 3. Das weitergehende Rechtsmittel ist unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. Der geringe Teilerfolg macht es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten der Revision zu belasten (247 473 Abs. 4 StPO). 6 Becker von Lienen Sost-Scheible Sch344fer Mayer
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