ECLI:DE:BGH:2017:130617B3STR494.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 494/16 vom 13. Juni 201 7 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1. und 3.: Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. zu 2.: Diebstahls hier: Revisionen der Angeklagten M . und J . - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Juni 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 357 Satz 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revisi on des Angeklagten M . wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 13. Juni 2016 - auch soweit es den Angeklagten L . betrifft - i m jeweiligen Schuldspr u ch dahin geändert, dass schuldig ist a) der Angeklagte M . des Wohnungseinbruchdie bstahls in fünf Fällen, des versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen und des versuchten Diebstahls ; b) der Angeklagte L . des Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen, des versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls und des versuchten Diebstah ls. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten M . und die Revision der Angeklagten J . werden verworfen; jedoch wird der Schuldspruch betreffend die Angeklagte J . dahin neu gefasst, dass sie des Diebstahls in drei Fällen schuldig ist. 3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten M . wegen "gemeinschaft - lichen" Wohnungseinbruchdiebstahls in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit " gemeinschaftlichem" Diebstahl, wegen versuchten "gemeinschaftlichen" Wo h- nungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit versuchtem "gemeinschaftlichen" Diebstahl und wegen "gemeinschaftlichen" Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, den nicht rev i- dierenden Angeklagten L . wegen "gemeinschaftlichen" Wohnungseinbruch - diebstahls in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit "gemeinschaftlichem" Die b- stahl, wegen versuchten "gemeinschaftlichen" Wohnungseinb ruchdiebstahls in Tateinheit mit versuchtem "gemeinschaftlichen" Diebstahl und wegen versuc h- ten "gemeinschaftlichen" Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten sowie die Angeklagte J . wegen "ge - meinschaftli chen" Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Dagegen richten sich die jeweils auf eine Verfahrensbeanstandung sowie die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagt en M . und J . . Das Rechtsmittel des Angeklagten M . führt auf die Sachrüge - auch soweit es den nicht revidierenden Angeklagten L . betrifft - zu der aus der Entschei - dungsformel ersichtlichen Schuldspruchänderung; im Übrigen ist es - ebenso wie die Revision der Angeklagten J . - unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 4 - I. Revision des Angeklagten M . 1. Die Verfahrensrüge dringt aus den in der Antragsschrift des Genera l- bundesanwalts genannten Grü nden nicht durch. 2. Der Schuldspruch begegnet durchgreifenden Bedenken, soweit das Landgericht den Angeklagten M . tateinheitlich wegen (vollendeten bzw. versuchten) Wohnungseinbruchdiebstahls (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) und (vol l- endeten bzw. vers uchten) Diebstahls (§§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB) verurteilt hat. Die Strafkammer hat nicht bedacht, dass der sich aus dem g e- werbsmäßigen Handeln des Angeklagten ergebende Erschwerungsgrund des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB hinter den Qualifikatio nstatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB zurücktritt (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 3. April 1970 - 2 StR 419/69, NJW 1970, 1279, 1280 (insoweit in BGHSt 23, 239 nicht ver - öffentlicht); vom 10. Oktober 1984 - 2 StR 470/84, BGHSt 33, 50, 53; Urteil vom 11. März 2003 - 1 StR 507/02, NStZ - RR 2003, 186, 188). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert (§ 354 Abs. 1 analog StPO) und die En t- scheidung auf den nicht revidierenden Angeklagten L . erstreckt, weil dieser von dem Rechtsfehler gleicherma ßen betroffen ist (§ 357 Satz 1 StPO). Überdies hat der Senat die Schuldsprüche gegen die Angeklagten M . und L . berichtigt und die Kenntlichmachung der mittäterschaftlichen Begehungsweise ("gemeinschaftlich") , die nicht im Urteilstenor au fzuführen ist (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 StR 214/08, juris Rn. 1), gestrichen. Die gegen die Angeklagten M . und L . ergangenen Strafaussprü - che bleiben von der jeweiligen Schuldspruchänderung unberührt. Die stra f- schärfende Berücksi chtigung der gewerbsmäßigen Tatbegehung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, weil das gesteigerte Unrecht eines 2 3 4 5 6 - 5 - Wohnungseinbruchdiebstahls in keinem inneren Zusammenhang mit dem ebenfalls gesteigerten Unrecht des gewerbsmäßigen Diebstahls steht (vgl . d a- zu BGH, Urteil vom 11. März 2003 - 1 StR 507/02, NStZ - RR 2003, 186, 188 f.). Im Übrigen hat die umfassende Überprüfung des Urteils auf die Sachr ü- ge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten M . ergeben. Der geringfügige Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig ersche i- nen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). II. Revision der Angeklagten J . Die Verfahrensrüge greift aus den in der Antragsschrift des Genera lbu n- desanwalts genannten Gründen nicht durch. Die umfassende Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwer - 7 8 9 10 - 6 - deführerin ergeben. Der Senat hat indes auch den diese Angeklagte betreffe n- den Schuldspruch dahin beri chtigt, dass die mittäterschaftliche Begehungswe i- se nicht mehr im Urteilstenor zum Ausdruck kommt. Becker Schäfer RiBGH Gericke befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Tiemann Hoch
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