BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 495/00 vom 21. März 2001 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwaltes und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 2001 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Wuppertal vom 29. März 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der R e - visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwaltes vom 8. Februar 2001 bemerkt der Senat, daß die Verfahren s - rüge, das Landgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt g e - wesen (§ 338 Nr. 1 StPO), unzulässig ist. Die Revision ve r - schweigt die Verfügung vom 20. März 2000 (Bd. I Bl. 169 d.A.), daß sich die Besetzung der Richterbank ändere, weil sich die Schöffin H. in Urlaub befinde und an ihrer Stelle der Hilfsschöffe T. geladen wurde. Ent- sprechende Benachrichtigung des Verteidigers des Ang e - klagten per Telefax wurde angeordnet. Diese Anordnung wu r - de laut Erledigungsvermerk noch am 20. März 2000 ausg e - führt. Damit wäre § 222 a Abs. 1 Satz 3 StPO entgegen der Behauptung der Revision beachtet. Die Rüge ist im übrigen aber auch deswegen unzulässig, weil die Revision nicht in der gebotenen Form mitteilt, welcher Schöffe bei richtiger Gese t - zesanwendung zur Mitwirkung an der Hauptverhandlung b e - rufen war (vgl. BGHSt 36, 138 m.w.Nachw.). - 3 - Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Kutzer Rissing-van Saan Miebach Winkler Becker
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