BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 495/01 vom 31. Juli 2002 in der Strafsache gegen wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 31. Juli 2002 gemäß § 121 Abs. 2 GVG beschlossen: Für die Beurteilung, ob ein Kennzeichen "zum Verwechseln ähnlich" im Sinne des § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB ist, kommt es nicht darauf an, daß das Original einen gewissen Bekann t - heitsgrad als Symbol einer verfassungswidrigen Organisation hat. Gründe : I. Das Amtsgericht hatte den Angeklagten wegen Verwendens von Ken n - zeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i. V. m. § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt und ein sichergestelltes Stoffabzeichen eingezogen. Auf seine Berufung hat das Landgericht dieses Urteil aufgehoben und ihn freigesprochen. Nach den Feststellungen trug der Angeklagte beim Besuch einer öffentlich zugänglichen Waffen- und Sammlerbörse auf dem linken Ärmel seiner Jacke in Oberarmhöhe für jedermann sichtbar ein aufgenähtes Abzeichen aus schwa r - zem Stoff in Gestalt eines gleichschenkligen Dreiecks, in das parallel zu allen drei Rändern ein goldfarbener Streifen und zentriert innerhalb dieser Streifen in goldfarbener Frakturschrift das Wort "Schlesien" eingewirkt waren. Während der Zeit des Nationalsozialismus trugen Angehörige der Hitler- Jugend als Teil der Uniform auf dem linken Oberarm ein schwarzes Stoffdreieck mit einer aufgestickten goldfarbenen Umrandung. Innerhalb des Dreiecks b e - fand sich die zweizeilige Angabe der Organisationseinheit des Uniformträgers, nämlich Obergebiet und Gebiet. In Form und Größe entsprach das "Armdre i - eck" der Hitler-Jugend dem vom Angekla g ten getragenen Abzeichen. - 3 - Das Landgericht hat eine Straftat des Angeklagten verneint. Das von ihm verwendete Abzeichen sei dem "Armdreieck" der Hitler-Jugend nicht "zum Ve r - wechseln hnlich". Ein unbefangener Betrachter, der ber keine besonderen Kenntnisse verfge, halte es nicht fr die Nachbildung des Kennzeichens der Hitler-Jugend, weil er das Original nicht mehr ke n ne. Gegen das Berufungsurteil hat sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Rev i - sion gewendet, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts gergt hat. II. Das Kammergericht (vgl. NStZ 2002, 148) hlt die Revision fr begr n - det und mchte das angefochtene Urteil aufheben sowie die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurckverweisen. Es ist der Ansicht, das vom Angeklagten getragene Abze i - chen sei dem "Armdreieck" der Hitler-Jugend und damit dem Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation "zum Verwechseln hnlich" im Sinne des § 86 a Abs . 2 Satz 2 StGB. Maûgeblich dafr sei, daû es nach dem Gesamteindruck eines durchschnittlichen, nicht besonders sachkundigen und nicht genau prfenden Betrachters wegen seiner charakteristischen Merkmale und des durch sie vermittelten Symbolgehalts als Kennzeichen der Hitler- Jugend angesehen werden knne. Auf einen gewissen Bekanntheitsgrad des Kennzeichens und der ihm zuzuordnenden nationalsozialistischen Organisation komme es nicht an. An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Kammergericht durch die Beschlsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 7. Dezember 1998 (BayObLG NStZ 1999, 190, 191) und des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Juni 2000 - 2 Ss 177/00 - (Leitsatz abgedruckt in NStZ-RR 2001, 42 und NJ 2000, 551) gehindert, in denen die Rechtsansicht vertreten wird, daû ein Kennzeichen dem Originalkennzeichen einer verfassungswidrigen Organ i - sation nur dann "zum Verwechseln hnlich" sei, wenn zustzlich ein gewisser Bekanntheitsgrad des Kennzeichens als Symbol gerade einer bestimmten, dem "Mann auf der Straûe" als solcher bekannten verfassungswidrigen Organisation best e he (vgl. BayObLG aaO). - 4 - Das Kammergericht hat die Sache daher gemû § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesg e richtshof zur Entscheidung ber folgende Rechtsfrage vorgelegt: "Ist ein Kennzeichen nur dann "zum Verwechseln hnlich" im Sinne des § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB, wenn das zugrunde li e - gende Original einen gewissen Bekanntheitsgrad als Symbol e i - ner bestimmten, jedem bekannten verfassungswidrigen Organ i - sation hat?" Der Generalbundesanwalt hat beantragt zu beschlieûen: "Fr die Beurteilung, ob ein Kennzeichen "zum Verwechseln hnlich" im Sinne des § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB ist, kommt es nicht darauf an, daû das zugrunde liegende Original einen g e - wissen Bekanntheitsgrad als Symbol einer bestimmten, jedem bekannten verfassungswidrigen O r ganisation hat." III. Die Vorlegungsvoraussetzungen sind erfllt. Das Kammergericht kann nicht wie beabsichtigt entscheiden, ohne von den tragenden Grnden der B e - schlsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Oberlandesg e - richts Dresden abzuweichen. Die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte sind dem hier vorliegenden im wesentlichen gleich gelagert. In allen Verfahren ist ber dieselbe Rechtsfrage zu entscheiden, die nur einheitlich beantwortet werden kann (vgl. BGHSt 29, 252, 254; 44, 107, 110). IV. Die vorgelegte Rechtsfrage ist zu verneinen. Ein Kennzeichen ist dem Originalkennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation "zum Verwechseln hnlich" im Sinne von § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB, wenn es aus der Sicht eines nicht besonders sachkundigen und nicht genau prfenden Betrachters die typischen Merkmale aufweist, welche das u - ûere Erscheinungsbild des Kennzeichens einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen prgen, und dadurch dessen Sy m - - 5 - bolgehalt vermittelt. Fr die Beurteilung der Verwechselungsgefahr kommt es nicht darauf an, daû das Original einen gewissen Bekanntheitsgrad als Symbol einer verfassungswidrigen Organisation hat. Soweit der Beschluû des Senats vom 25. Oktober 1995 (vgl. NStZ 1996, 81), der zu § 86 a Abs. 1 i. V. m. § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB aF ergangen ist, dahin verstanden werden knnte, daû das Kennzeichen einen bestimmten Bekanntheitsgrad als Symbol einer verfa s - sungswidrigen Organisation haben muû, hlt der Senat daran nicht fest. 1. Ausgangspunkt fr die Beantwortung der vorgelegten Rechtsfrage muû § 86 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 StGB sein, da § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB den in diesen Vorschriften genannten Kennzeichen solche gleichstellt, die ihnen "zum Verwechseln hnlich" sind. Nach § 86 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 StGB i. V. m. § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB macht sich strafbar, wer vorstzlich im Inland Originalkennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation verbreitet oder ffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften verwendet. Auf einen gewissen Bekanntheitsgrad des Kennzeichens als Symbol einer verfassung s - widrigen Organisation kommt es dabei entgegen vereinzelten Meinungen in der Literatur (vgl. Hrnle NStZ 2002, 113, 115; Weinmann NJ 1998, 522, 523) nicht an (vgl. Ba y ObLGSt 1998, 202, 203). a) Diese Auslegung entspricht dem Wortlaut des Gesetzes. Es enthlt weder in der Definition des Begriffs "Kennzeichen" (§ 86 a Abs. 2 S atz 1 StGB) noch in der Auflistung der verfassungswidrigen Organisationen (§ 86 a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 StGB) Anhaltspunkte fr eine B e - schrnkung des Tatbestandes auf Kennzeichen und Organisationen, denen eine g e wisse Bekanntheit zukommt. b) Eine einschrnkende Auslegung wre auch mit den weit gespannten Schutzzwecken des § 86 a StGB, dessen Schutzgter der demokratische Rechtsstaat und der politische Friede sind (vgl. Rudolphi in SK-StGB 53. Lfg. § 86 a Rdn. 1; Trndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 86 a Rdn. 1), nicht in Einklang zu bringen. - 6 - aa) Die Vorschrift richtet sich zunchst gegen eine Wiederbelebung der verfassungswidrigen Organisation und der von ihr verfolgten verfassungsfein d - lichen Bestrebungen, auf die das Kennzeichen symbolhaft hinweist. Es soll b e - reits jeder Anschein vermieden werden, in der Bundesrepublik Deutschland g e - be es eine rechtsstaatswidrige politische Entwicklung in dem Sinne, daû verfa s - sungsfeindliche Bestrebungen in der durch das Kennzeichen symbolisierten Richtung geduldet wrden (vgl. BGHSt 25, 30, 33; 31, 383, 387; Laufhtte in LK 11. Aufl. § 86 a Rdn. 1). Die ffentliche Verwendung des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation begrndet die Gefahr einer solchen Wiede r - belebung, weil in ihr ein werbendes Bekenntnis zu der Organisation und deren verfassungsfeindlichen Zielen unabhngig davon liegt, ob es einen gewissen Bekanntheitsgrad als Symbol einer verfassungswidrigen Organ i sation hat. Dagegen lût sich nicht einwenden, die ffentliche Zurschaustellung wei t - hin unbekannter Symbole sei nicht geeignet, Aufregung in der Bevlkerung zu verursachen oder eine negative Berichterstattung im Ausland zu provozieren (vgl. Hrnle NStZ 2002, 113, 114 f.). Denn zum einen wird § 86 a StGB allg e - mein als abstraktes Gefhrdungsdelikt verstanden (vgl. BGHSt 23, 267, 268, 270; Stree/Sternberg-Lieben in Schnke/Schrder, StGB 26. Aufl. § 86 a Rdn. 1), so daû der Tatbestand eine konkrete Gefhrdung des politischen Friedens nicht voraussetzt. Zum anderen ist es im Interesse der Wahrung des politischen Friedens ein Anliegen, auch die Verbreitung solcher Kennzeichen unter Stra f - androhung zu verhindern, die bei in- und auslndischen Beobachtern mit b e - sonderer Sachkunde den Eindruck hervorrufen knnen, in der Bundesrepublik Deutschland wrden rechtsstaatswidrige - insbesondere rechtsradikale - En t - wicklungen geduldet (vgl. BGHSt 25, 30, 33). bb) Auch der weitere Schutzzweck des § 86 a StGB, die von der Verwe n - dung des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation ausgehende gruppeninterne Wirkung zu unterbinden, verbietet eine einschrnkende Ausl e - gung: Neben der Werbung nach auûen erfllen Kennzeichen eine wichtige gruppeninterne Funktion als sichtbares Symbol geteilter Überzeugungen. Ihre Verwendung erlaubt es Gleichgesinnten, einander zu erkennen und sich als - 7 - eine von "den anderen" abgrenzbare Gruppe zu definieren (vgl. Hrnle NStZ 2002, 113, 114). Dabei kommt es auf einen gewissen Bekanntheitsgrad des Kennzeichens als Symbol einer verfassungswidrigen Organisation nicht an, weil die Verfestigung gegenseitiger Bindungen Gleichgesinnter, denen der Symbo l - gehalt des Kennzeichens bekannt ist, die naheliegende Gefahr einer Wiede r - belebung der verfassungswidrigen Organisation b e grndet. cc) Schlieûlich widersprche eine einschrn kende Auslegung auch dem aus den Schutzzwecken abgeleiteten Ziel des § 86 a StGB, Kennzeichen ve r - fassungswidriger Organisationen - ungeachtet der mit ihrer Verwendung ve r - bundenen Absichten - aus dem politischen Leben der Bundesrepublik Deutsch- land zu verbannen (vgl. BGHSt 25, 30, 33; BayObLG NStE Nr. 5 zu § 86 a StGB). Dies kann effektiv nur erreicht werden, wenn sich die Strafandrohung des § 86 a StGB auch gegen die Verwendung verhltnismûig unbekannter oder durch Zeitablauf weitgehend in Vergessenheit geratener Kennzeichen richtet. c) Eine Differenzierung nach dem Bekanntheitsgrad des Kennzeichens htte zudem erhebliche nachteilige Folgen fr die Rechtssicherheit und ist d a - her als strafbarkeitsbegrndendes Kriterium ungeeignet. Ob ein Kennzeichen einen gewissen Bekanntheitsgrad als Symbol einer verfassungswidrigen Org a - nisation aufweist, lût sich nur schwer feststellen. Auûerdem kann sich sein Bekanntheitsgrad durch die Berichterstattung in den Massenmedien innerhalb k r zester Zeit ndern. 2. Bei der Verwendung des Kennzeichens einer verfassungswidrigen O r - ganisation, das zwar nicht exakt dem Original entspricht, diesem aber "zum Verwechseln hnlich" ist, kann fr den Bekanntheitsgrad des Originalkennze i - chens als Symbol einer verfassungswidrigen Organisation nichts anderes ge l - ten. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Verwendung eines solchen Ken n - zeichens entgegen der ausdrcklichen Gleichstellung mit dem Originalkennze i - chen gemû § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB nur unter einer zustzlichen Vorausse t - zung strafbar sein soll, die bei dessen Verwendung in unvernderter Form ke i - - 8 - ne Rolle spielt und die zudem das zugrunde liegende Originalkennzeichen b e - trifft. a) Fr eine einschrnkende Auslegung gibt der Wortlaut des § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB nichts her. Das Tatbestandsmerkmal "zum Verwechseln hnlich", das sich auch in anderen Straftatbestnden wie etwa § 132 a Abs. 2, § 149 Abs. 1 Nr. 2 und § 275 Abs. 1 Nr. 2 StGB findet, umschreibt seinem Wortlaut nach einen gesteigerten Grad sinnlich wahrnehmbarer Ähnlichkeit. Maûgeblich ist, ob nach dem Gesamteindruck eines durchschnittlichen, nicht genau prfe n - den Betrachters eine Verwechslung mit dem Original mglich ist (vgl. BGH GA 1966, 279; BGH NStZ 1994, 124; Cramer/Sternberg-Lieben in Schnke/ Schrder, StGB 26. Aufl. § 132 a Rdn. 13; Rudolphi in SK-StGB 46. Lfg. § 132 a Rdn. 11). Das Wort "hnlich" bezeichnet allgemein die objektiv vorhandene Überei n - stimmung in wesentlichen Vergleichspunkten. Bei einem Kennzeichen, das se i - ner Funktion nach optisch wahrgenommen werden soll, kommt es maûgeblich auf die das uûere Erscheinungsbild prgenden Merkmale an, in denen sich sein Symbolgehalt verkrpert. Diese charakteristischen Merkmale haften dem Kennzeichen als solchem an, und zwar unabhngig von der Person des B e - trachters. Soweit in Rechtsprechung und Literatur als Maûstab auf den Gesamtei n - druck eines durchschnittlichen Betrachters abgestellt wird, wird dadurch nur der geforderte Grad der Ähnlichkeit zwischen den Vergleichsobjekten nher b e - stimmt. Einerseits braucht die Übereinstimmung mit dem Originalkennzeichen nicht so weit zu gehen, daû die Abweichungen nur von einem Fachmann nach sorgfltiger Prfung festgestellt werden knnen. Andererseits gengt es aber nicht, daû sich lediglich einzelne Merkmale des Vorbilds in der Abwandlung wiederfinden, ohne daû dadurch einem unbefangenen Betrachter, der das Or i - ginal kennt, der Eindruck des Originalkennzeichens vermittelt wird. Dagegen ist nach dem sprachlichen Aussagegehalt des Tatbestandsmerkmals "zum Ve r - wechseln hnlich" ein spezifisches Wissen des Betrachters, das ihm ber den reinen Wahrnehmungsvorgang hinaus eine politische, historische oder jurist i - - 9 - sche Einordnung des Wahrgenommenen ermglicht, nicht erforderlich (vgl. BayObLG, Urt. vom 5. August 1997 - 2 St RR 126/97; OLG Brandenburg, Urt. vom 7. Februar 2001 - 1 Ss 87/00; Bartels/ Kollorz NStZ 2000, 648, 649; Stei n - metz NStZ 2002, 118, 119 f.; Dahm DRiZ 2001, 404, 414). b) Auch die Entstehungsgeschichte des § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB steht einer einschrnkenden Auslegung entgegen. Mit der Einfgung dieser Bestimmung in das Strafgesetzbuch durch das Verbrechensbekmpfungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl I S. 3186) sol l - ten zur wirksamen Verfolgung verfassungsfeindlicher Umtriebe Strafbarkeit s - lcken geschlossen werden (vgl. BTDrucks. 12/7960 S. 4; Dahs NJW 1995, 553, 554), nachdem die Anhnger nationalsozialistischen Gedankengutes ve r - strkt dazu bergegangen waren, mit leicht abgewandelten nationalsozialist i - schen Symbolen ihre Zugehrigkeit zu dieser politischen Richtung zu dok u - mentieren und ihre verfassungsfeindlichen Ansichten zu verbreiten. Die Au s - weitung des Tatbestandes sollte namentlich solche Symbole erfassen, die nur geringfgig von den Originalkennzeichen verfassungswidriger Organisationen abweichen, zugleich aber nach ihrem Eindruck auf einen verstndigen Beo b - achter deutlich an jene Kennzeichen erinnern ( BRDrucks. 887/92 S. 9). Au s - drcklich wurde dabei auf den Umstand verwiesen, daû der Schutzzweck des § 86 a StGB durch die nicht unter Strafe stehende Verwendung solche r Ersat z - kennzeichen, durch die sich die Anhnger nationalsozialistischen Gedanke n - gutes auf die geltende Rechtsordnung eingestellt haben, in nicht geringerem Maûe verletzt wird als dies bei Verwendung der Originalkennzeichen der Fall ist (vgl. BRDrucks. 887/92 S. 4 und BTDrucks. 12/7960 S. 4). Somit war eine Au s - weitung der Strafbarkeit, keinesfalls eine Einschrnkung gewollt (vgl. Bartels/ Kollorz NStZ 2000, 648, 649), worauf die Rechtsmeinung des Bayer i - schen Obersten Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Dresden hinau s - laufen wrde. c) Schlieûlich widersprche eine einschrnkende Auslegung den oben dargestellten Schutzzwecken des § 86 a StGB. Auch wenn der Bekanntheit s - grad des Originals als Symbol einer verfassungswidrigen Organisation gering - 10 - ist, gefhrdet die ffentliche Verwendung eines unwesentlich abgewandelten Kennzeichens wegen der damit verbundenen Gefahr einer Wiederbelebung der Organisation und der von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Bestrebungen den politischen Frieden und den demokratischen Rechtsstaat in gleicher Weise wie die Benutzung eines entsprechenden Or i ginals. Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Verffentlichung: ja StGB § 86 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i. V. m. § 86 Abs. 1 Nr. 4 Fr die Beurteilung, ob ein Kennzeichen "zum Verwechseln hnlich" im Sinne des § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB ist, kommt es nic ht darauf an, daû das Original einen gewissen Bekanntheitsgrad als Symbol einer verfassungswidrigen Org a - nisation hat. BGH, Beschluû vom 31. Juli 2002 - 3 StR 495/01 - KG Berlin
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