ECL I:DE:BGH:2019:190219B3STR495.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 495/18 vom 19. Februar 2019 in der Strafsache gegen wegen schwerer Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers a m 19. Februar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. D ie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 7. Juni 2018 wird als unbegrü n- det verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin ge ändert , dass der Angeklagte der schweren Misshandlung von Schut z- befohlenen in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung schu l- dig ist. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslag en zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung und gefäh r- licher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf eine Beanstandung des Verfahrens und die Rüge der Verletzung materie l- len Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidung s- formel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegrü ndet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körpe r- verletzung hat zu entfallen . a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen warf der Angeklagte am 9 . September 2017 den drei Jahre und elf Monate alten Geschädigt en, den er schon zuvor massiv misshandelt hatte, mit Wucht gegen die Wand oder den Boden des Kinderzimmers . Obwohl er erkannte, dass der Geschädigte schwer verletzt worden war, hinderte er die Nichtrevidentin z u- nächst daran, sofort ärztliche Hilfe zu holen, wodurch sich der Zustand des Kindes weiter verschlechterte. Dieses erlitt eine lebensgefährliche Subdural - blutung , die neurochirurgisch versorgt werden musste und unter anderem eine dauerhafte Halbseitenlähmung im Bereich der rechten Körperhälfte , eine Aphasie , die Verminderung seine s Gedächtnis - und Lern - und Sprechverm ö- gens sowie sein er Intelligenz (auf einen IQ von etwa 50) und eine Störung der Hypophysenfunktion nach sich zog . Zahlreiche vorangegangene Misshandlungen, die zu einer Becken - fraktur, Wirbelfrakturen, einer Verletzu ng der Bauchdecke infolge thermischer Einwir kung und Hämatomen führten, hat die Strafkammer als " nicht vom Schuldspruch umfasstes Geschehen" festgestellt . b) Durch die dem Geschädigten am 9 . September 2017 zugefügte Gewalthandlung hat sich der Angeklagte der schweren Misshandlung von Schutzbefohlenen gemäß § 225 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 und 2 StGB in Ta t- einheit mit schwerer Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB schuldig gemacht. D ie gleichfalls verwirklichte gefährliche Körperverletzung na ch § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter § 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB zurück (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Aug ust 2018 4 StR 89/18 , juris Rn. 6; vom 14. Juni 2016 - 3 StR 22/16, BGHR StGB § 225 Konkurrenzen 6; vom 5. Februar 2009 - 4 StR 624/08 , juris ). 2 3 4 5 - 4 - 2. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. Es ist aus z u- schließen , dass das Landgericht die ( milde ) Strafe bei zutreffender Bewertung des konkurrenz rechtli chen Verhältnisses niedriger bemessen hätte , zumal diese am Unrecht s - und Schuldgehalt der Tat nichts ändert und die Strafkammer die Verwirklichung des Straftatbestandes des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB nicht stra f- schärfend berücksichtigt hat . Schäfer Gericke Tiemann Berg Hoch 6
Full & Egal Universal Law Academy