BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 496/09 vom 2. M344rz 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: besonders schweren Raubes u. a. zu 2.: schweren Raubes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung der Beschwerde-f374hrer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 2. M344rz 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts D374sseldorf vom 19. M344rz 2009 a) im Schuldspruch gegen den Angeklagten B. dahin ge344ndert, dass der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteils-gr374nde des besonders schweren Raubes schuldig ist; b) in den Ausspr374chen 374ber die Gesamtfreiheitsstrafen ge-gen beide Angeklagte mit den zugeh366rigen Feststellun-gen und der Ma337gabe aufgehoben, dass eine nachtr344gli-che gerichtliche Entscheidung 374ber die Gesamtstrafen sowie auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel nach den 247247 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen schweren Raubes unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts D374sseldorf vom 17. De-zember 2007 verh344ngten Einzelstrafen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten sowie wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in drei 1 - 3 - F344llen zu der weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gegen die Angeklagte A. hat es wegen schweren Raubes unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts D374sseldorf vom 17. Dezember 2007 festge-setzten Einzelstrafen die Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und drei Mona-ten und ferner wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verh344ngt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie Verletzungen des formellen und des materiellen Rechts r374gen. Die Rechts-mittel haben lediglich zu den Gesamtstrafenausspr374chen Erfolg; im 334brigen sind sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat aus den Gr374nden der Antragsschriften des Generalbundesanwalts zu den Schuldspr374chen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erbracht (247 349 Abs. 2 StPO). Der den Angeklagten B. betreffende Schuldspruch war jedoch dahin abzu344ndern, dass er im Fall II. 1. der Urteilsgr374nde des be-sonders schweren Raubes schuldig ist. Das Landgericht hat in diesem Fall rechtlich zutreffend den Qualifikationstatbestand des 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB durch den Angeklagten und seinen - gesondert verfolgten - Mitt344ter verwirklicht gesehen (Verwendung eines K374chenmessers als Drohmittel). Die von 247 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat macht die Kennzeichnung der jeweils gegebenen Qualifikation notwendig. Daher ist im Falle der Verurteilung nach 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB auf "besonders schweren Raub" zu erkennen (vgl. BGH, Beschl. vom 8. Juli 2008 - 3 StR 229/08 - Rdn. 5 - , insoweit in NStZ-RR 2008, 342 nicht abgedruckt; BGHR StPO 247 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4; Schoreit in KK 6. Aufl. 247 260 Rdn. 30). 3 - 4 - 2. Auch die festgesetzten Einzelstrafen sind rechtlich nicht zu beanstan-den. Die Ausspr374che 374ber die verh344ngten Gesamtfreiheitsstrafen mussten hin-gegen aufgehoben werden. 4 a) Das Landgericht hat mit den f374r den Fall II. 1. (Tatzeit: 14./15. Dezem-ber 2007) festgesetzten Einzelstrafen (acht Jahre gegen B. , f374nf Jahre gegen A. ) und den gegen beide Angeklagte durch Urteil des Amtsge-richts D374sseldorf vom 17. oder 18. Dezember 2007 (vgl. Urteilsformel und UA S. 36 einerseits sowie UA S. 6 und 9 andererseits) jeweils ausgesprochenen Einzelstrafen (zweimal 90 Tagess344tze zu je 10 oder 20 200; vgl. UA S. 6) nach-tr344gliche Gesamtfreiheitsstrafen von acht Jahren und drei Monaten bzw. von f374nf Jahren und drei Monaten gebildet. Die Einbeziehung der durch die Strafbe-fehle des Amtsgerichts Mettmann vom 13. M344rz 2008 gegen beide Angeklagte verh344ngten Strafen (jeweils sechs Monate Freiheitsstrafe mit Aussetzung der Vollstreckung zur Bew344hrung) in diese Gesamtfreiheitsstrafen hat das Landge-richt abgelehnt, weil durch die - wiederum beide Angeklagte betreffende - Ver-urteilung durch das Amtsgericht D374sseldorf vom 7. November 2006 eine Z344sur eingetreten sei. 5 b) Dies h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Das Land-gericht hat es vers344umt, den Vollstreckungsstand der Verurteilung durch das Amtsgericht D374sseldorf vom 7. November 2006 zum Zeitpunkt der Hauptver-handlung festzustellen. Gleiches gilt f374r den Stand der Vollstreckung hinsichtlich des Urteils des Amtsgerichts D374sseldorf vom 17. (oder 18.) Dezember 2007 und aller 374brigen Verurteilungen gegen die Angeklagten. Da eine erledigte Stra-fe keine Z344surwirkung entfaltet (vgl. Fischer, StGB 57. Aufl. 247 55 Rdn. 10), kann der Senat nicht 374berpr374fen, ob das Landgericht die Gesamtstrafen gegen beide Angeklagte rechtlich zutreffend gebildet hat. Mit Blick auf die weiteren Vorverur- 6 - 5 - teilungen der Angeklagten ist hier nicht auszuschlie337en, dass auch eine andere, den Beschwerdef374hrern g374nstigere Entscheidung 374ber die Bildung von Ge-samtstrafen in Betracht gekommen w344re, so dass hier374ber neu entschieden werden muss. Der Senat macht von der M366glichkeit des 247 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO Gebrauch. 7 Die Kostenentscheidung war dem Verfahren gem344337 247247 460, 462 StPO vorzubehalten. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die neuen Gesamt-strafenbildungen nach Ma337gabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten tatrichterlichen Verhandlung vorzunehmen sind (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 72; Fischer aaO Rdn. 37). Im 334brigen wird f374r den Fall, dass wiederum mehrere gesonderte Strafen gebildet werden, unter Umst344nden das gesamte Straf374bel zu ber374cksichtigen sein (vgl. BGH NStZ 2000, 137). 8 Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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