BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 496/10 vom 1. M344rz 2011 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 1. M344rz 2011 gem344337 247247 44, 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Gew344hrung der Wiederein-setzung in den vorigen Stand nach Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 5. August 2010 wird verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgef374hrt hat, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Glaubhaftmachung von Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung erm366glichen w374rden, unzul344ssig. 1 - 3 - Die Revision des Angeklagten ist somit wegen Vers344umung der Frist zur Begr374ndung des Rechtsmittels unzul344ssig. 2 Becker Pfister RiBGH von Lienen befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Hubert Sch344fer
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