BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 496/10 vom 1. M344rz 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung der Beschwerde-f374hrer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 1. M344rz 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Duisburg vom 5. August 2010 in den die Beschwerde-f374hrer betreffenden Strafausspr374chen mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmit-tel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Einfuhr von Bet344ubungsmit-teln in nicht geringer Menge in 26 F344llen (Z. O. ) bzw. in 22 F344llen (W. O. ) zu Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren und sechs Monaten (Z. O. ) bzw. vier Jahren und drei Monaten (W. O. ) verur-teilt. Die auf die allgemeine Sachr374ge gest374tzten Revisionen der Angeklagten haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. 1 W344hrend die Schuldspr374che rechtlicher Nachpr374fung standhalten, m374s-sen die Strafausspr374che aufgehoben werden. 2 - 3 - Nach den Feststellungen des Urteils haben die beiden Angeklagten be-reits im Ermittlungsverfahren Abnehmer von Bet344ubungsmitteln benannt, der Angeklagte W. O. hat zudem Angaben zu seinem Cousin S. aus E. gemacht, die eine weitere Strafverfolgung erm366glichen. An-gesichts dieser Feststellungen dr344ngte sich die Er366rterung von 247 31 BtMG auf, da deren Anwendung nahelag oder zumindest in Betracht kam. Die blo337e Wer-tung, es habe keine Aufkl344rungshilfe nach 247 31 BtMG festgestellt werden k366n-nen, ist nicht ausreichend, um eine revisionsgerichtliche 334berpr374fung zu erm366g-lichen. 3 Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts sieht der Senat vorlie-gend keinen Anlass f374r eine Entscheidung nach 247 354 Abs. 1a StPO. Die Stra-fen m374ssen deshalb erneut zugemessen werden. 4 Becker Pfister RiBGH von Lienen befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Hubert Sch344fer
Full & Egal Universal Law Academy