BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 496 /1 2 vom 21. Februar 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen versuchten Mordes u.a. hier: Revisionen der Angeklagten J . und A . sowie Revision des Nebenklägers F . - 2 - Der 3 . S trafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerd e- führer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 21. Fe - bruar 201 3 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen : 1. Auf die Revisionen der Angeklagten J . und A . wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 21. Juni 2012 mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben in den Fällen a) II. 3.; b) II. 4., soweit der Angeklagte A . verurteilt worden ist; c) II. 5., soweit der Angeklagte J . ver urteilt worden ist; d) II. 6., insofern auch, soweit der Angeklagte O . veru r- teilt worden ist; sowie in den gesamten Rechtsfolgenaussprüchen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten J . sowie die Revision des Nebenklägers F . werden verwo rfen . 3. Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die den Angeklagten O . und A . hierdurch entsta n- denen notwendigen Auslagen zu tragen . 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmi t- tel der Angeklagten, an eine andere Strafkammer des Lan d- gerichts zurückverwiesen . - 3 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten J . und A . sowie den Mi t- angeklagten O . - jeweils unter Freispruch im Übrigen - wie fo lgt verurteilt: - den Angeklagten J . wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit g e- fährlicher Körperverletzung und Diebstahl, wegen gefährlicher Kö r- perverletzung in drei weiteren Fällen, davon in einem Fall in Tatei n- heit mit Diebstahl und in einem weitere n Fall in Tateinheit mit beso n- ders schwerem Raub, wegen vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen Diebstahls unter Einbeziehung eines anderen Urteils zu einer Jugendstrafe von acht Jahren, - den Angeklagten A . wegen versuchten Mordes in Tateinhe it mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Brandstiftung in Ta t- einheit mit Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren, - den Angeklagten O . wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Diebstahls so wie wegen Kö r- perverletzung in Tateinheit mit Diebstahl zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren. Es hat neben den verhängten Strafen gegen alle drei Angeklagten die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und - jeweils mit unte r- schiedlicher D auer - den Vorwegvollzug der Strafen bestimmt. 1 2 - 4 - Die Angeklagten J . und A . wenden sich mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen, gegen ihre Verurteilungen. Der Angeklagte O . hat kein Recht smittel eingelegt. Die Revisionen der Angeklagten J . und A . haben mit der Sachrüge Erfolg, soweit sie im Fall II. 6. ihre Verurteilung wegen versuchten Mordes beanstanden. Darüber hinaus ist das Rechtsmittel des Angeklagten J . auch inso weit begründet, als er sich gegen seine Verurteilung wegen besonders schweren Raubes im Fall II. 3. und wegen gefährlicher Körperverletzung im Fall II. 5. wendet. Der Angeklagte A . beanstandet zu Recht auch seine Verurte i- lung wegen Brandstiftung im Fall II. 4., so dass sich seine Revision als insg e- samt begründet erweist. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der weitergehenden Revision des Angeklagten J . hat keinen Rechtsfehler zu seinen Ungunsten ergeben. Das Rechtsmittel war daher insoweit g emäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. I. Die Verurteilung der Angeklagten J . und A . im Fall II. 6. der U r teilsgründe ist auf die Sachrüge aufzuheben; auf die insoweit erhobenen Ve r- fahrensbeanstandungen kommt es daher nicht an. 1. Das Landg ericht hat zum Fall II. 6. im Wesentlichen festgestellt, dass die alkoholisierten Angeklagten in der Verdener Innenstadt auf den dort schl a- fenden T . trafen. Sie schlugen und traten in einer vom Landgericht nachvollziehbar als "Gewaltorgie" beze ichneten Aktion immer wieder wuchtig 3 4 5 6 7 8 - 5 - auf ihn ein, auch gegen seinen Kopf. Dadurch verursachten sie massive Verle t- zungen, die ohne eine umgehende, nur durch das zufällige Auffinden des b e- wusstlosen Opfers ermöglichte medizinische Versorgung binnen kurzer Ze it zum Tode geführt hätten. 2. Das Landgericht hat auf der Grundlage seiner - auch zur subjektiven Seite - rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zutreffend angenommen, dass sich die Angeklagten des versuchten Totschlags schuldig gemacht haben. Die Bewertung, dass sie dabei aus niedrigen Beweggründen handelten, hält der revisionsrechtlichen Prüfung indes nicht stand. Das Landgericht hat bei der A n- nahme niedriger Beweggründe nämlich allein auf das objektiv äußerst brutale Tatgeschehen abgestellt, ohne die für die einzelnen Angeklagten maßgeblichen subjektiven Beweggründe zu erörtern. Die Beurteilung, ob ein Beweggrund "niedrig" ist, setzt aber regelmäßig zunächst die Feststellung der Tatmotive voraus. Daran fehlt es hier. Zwar geht die Strafkammer im Ansatz zutreffend davon aus, dass die Beurteilung niedriger Beweggründe einer Gesamtwürdigung bedarf, die alle äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Fa k- toren einschließt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 2. Dezember 1987 - 2 StR 559/87, BGHSt 3 5, 116, 127; vom 1. März 2012 - 3 StR 425/11, NStZ 2012, 691, 692). Jedoch teilt das Urteil die tatsächlichen Beweggründe der Angekla g- ten nicht mit. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe und der Feststellung, den Angeklag ten sei zu Beginn des Geschehens unausgespr o- chen klar gewesen, dass man dem Geschädigten "nunmehr bei dieser Gel e- genheit eine Abreibung verpassen wollte" , ergibt sich nicht, welche Motive für die Täter maßgeblich waren. Es bleibt insbesondere offen, ob und gegebene n- falls für welchen der Täter handlungsleitend war, dass der Geschädigte mehr e- 9 10 - 6 - re Jahre vor der Tat die Mutter des Angeklagten A . über einen längeren Zeitraum körperlich misshandelt hatte. Wäre dies für die Tatmotivation maßge b- lich gewesen, hätte es jedenfalls in die erforderliche Gesamtwürdigung ein - bezogen werden müssen, wenngleich je nach den weiteren Umständen auch Gefühlsregungen wie Wut, Ärger, Hass und Rache als niedrige Beweggründe in Betracht kommen können (vgl. BGH, Beschluss vom 22 . Juli 2010 - 4 StR 180/10, NStZ 2011, 35 mwN). 3. Der Senat kann letztlich nicht sicher ausschließen, dass die Stra f- kammer bei Vornahme der erforderlichen Gesamtwürdigung unter Einbe - ziehung der subjektiven Faktoren keine niedrigen Beweggründe angenomm en hätte. Die danach erforderliche Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Mordes ist auf den Mitangeklagten O . zu erstrecken (§ 357 StPO). Dies en t- zieht der gegen ihn verhängten Jugendstrafe und dem Maßregelausspruch die Grundlage. II. Auf d ie Revision des Angeklagten J . ist im Übrigen seine Verurte i- lung in den Fällen II. 3. und II. 5. aufzuheben. 1. Im Fall II. 3. schlug der Angeklagte J . nach den Urteilsfeststellungen dem zufällig auf einer Straße angetroffenen M . zunächst kräftig mit der Faust ins Gesicht. Daraufhin trat der Begleiter des Angeklagten H . auf den inzwischen auf dem Boden liegenden Geschädigten ein; der Angekla g- te J . schlug weiter zu. Während der Übergriffe nahm H . dem Opfer d as Portemonnaie ab und gab es noch am Tatort dem Angeklagten J . . 11 12 13 14 - 7 - Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch (auch) wegen besonders schweren Raubes (§ 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 und 3a StGB) nicht, da sich ihnen eine finale Verknüpfung zwischen dem Einsatz von Gewalt und der We g- nahme nicht entnehmen lässt (vgl. BG H, Beschluss vom 10. Mai 2012 - 3 StR 68/12, NStZ - RR 2012, 270 mwN). Die Feststellungen verhalten sich nicht zur subjektiven Tatseite. Auch die (die Wegnahme betreffenden) Erwägungen in der Beweiswürdigung, es habe sich ein gemeinschaftlicher Vorsatz entwickelt, der sukzessive in der Übergabe des Portemonnaies gegipfelt habe, lassen offen, ob der Gewalteinsatz erfolgte, um die Wegnahme zu ermöglichen. Allein der Umstand, dass die Wirkung en einer ohne Wegnahmeabsicht ausgeübten Gewalt andauern und der Täter dies zur Wegnahme ausnutzt, genügt indes für die Annahme eines Raubes nicht (BG H, Beschluss vom 10. Mai 2012 - 3 StR 68/12 aaO). 2. Die Feststellungen zu Fall II. 5. tragen den Sch uldspruch wegen g e- fährlicher Körperverletzung (§ 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 StGB) nicht, da aus diesen nicht zu ersehen ist, dass der Angeklagte J . die Qualif i- k a tionsmerkmale verwirklicht hat. Danach schlug der Angeklagte dem Nebe n- kläger F . einmal wuchtig mit der Faust ins Gesicht, so dass dieser zu B o- den ging. Darauf hin bildete sich eine Menschentraube um den Geschädigten, aus der heraus er geschlagen und getreten wurde, während der Angeklagte J . drohend in der Menschenansammlung stehen blieb. Dies allein genügt nicht, um ihm die Handlungen der weiteren, erst nach seiner Tathandlung zusammengekommenen Personen mittäterschaftlich zuz u- rechnen. Mittäterschaft setzt nämlich voraus, dass jeder Beteiligte im Sinne eines zumindest kon kludent gefassten gemeinschaftlichen Willensentschlusses seine eigene Tätigkeit durch die Handlung des anderen ergänzen und auch 15 16 17 - 8 - diese sich zurechnen lassen will, dass somit alle im bewussten und gewollten Zusammenwirken handeln (BGH, Beschluss vom 19. Feb ruar 1997 - 3 StR 21/97, NStZ 1997, 336). Ein solches - möglicherweise auch unausgesproch e- nes - gegenseitiges Einverständnis ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Die subjektive Tatseite wird insoweit nicht erörtert. Aus der Feststellung, die Gruppe h abe den Angeklagten als stadtbekannten Verdener gegenüber dem auswärtigen Studenten F . unterstützen wollen, ergibt sich nicht, dass im Gegenzug die Handlungen aus der Gruppe mit dem Einverständnis des Ang e- klagten geschahen. 3. Die danach erforderl iche Aufhebung der Schuldsprüche im Fall II. 3. wegen besonders schweren Raubes und im Fall II. 5. wegen gefährlicher Kö r- perverletzung erstreckt sich auch auf die jeweils dazu in Tateinheit stehenden Delikte (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - 3 StR 231/11, NJW 2012, 325, 328 mwN). Mit der Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen II. 3., II. 5. und II. 6. ist die Grundlage für die Einheitsjugendstrafe und die Unterbringungsanordnung entfallen, so dass die gesamte Rechtsfolgenentscheidung keine n Bestand h a- ben kann. III. Auf die Revision des Angeklagten A . ist auch die Verurteilung im Fall II. 4. wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Diebstahl (§ 242 Abs. 1, § 306 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StGB) aufzuheben, weil ein zumindest bedingter Bra ndstiftungsvorsatz nicht belegt ist. Nach den Urteilsfeststellungen wollte der Angeklagte A . mit einem Feuerzeug Brandzeichen an die Wand eines "Hähnchenwagens" schreiben und 18 19 20 21 - 9 - sich so dort "verewigen". Bei der Aktion geriet der Wagen in Brand und brannte aus. Dass der Angeklagte A . diesen Verlauf für möglich hielt und bill i- gend in Kauf nahm, folgt daraus nicht ohne W eiteres. Die Strafkammer hat nicht dargelegt, woraus sie auf den von ihr (im Rahmen der rechtlichen Würdigung) angenommene n Eventualvorsatz geschlossen hat. Entsprechende Ausführu n- gen waren hier nach den Gesamtumständen nicht entbehrlich, zumal die Urs a- chen für die schnelle Brandentwicklung ungeklärt geblieben sind. Die Aufhebung der Verurteilung wegen Brandstiftung erstre ckt sich auch auf den tateinheitlichen Diebstahl. IV. Die Revision des Nebenklägers F . ist insgesamt zulässig, aber (soweit sie zu Lasten der Angeklagten eingelegt ist) unbegründet. 1. Das Rechtsmittel des Nebenklägers ist auch hinsichtlich des Ang e- klagten A . zulässig; denn aus der Revisionsbegründung ergibt sich, dass sich die Revision gegen dessen Freispruch wendet und eine Verurteilung (z u- mindest) wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung erstrebt. Der Senat kann über die Revi sion insoweit ebenfalls durch Beschluss entscheiden, da die vorrangig auf eine Verwerfung nach § 349 Abs. 1 StPO gerichtete Antrag s- schrift des Generalbundesanwalts für den Fall der Zulässigkeit eine Verwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO begehrt. 2. Die Über prüfung des Urteils aufgrund der - Fall II. 5. betreffenden - Revisionsbegründung des Nebenklägers hat keinen Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten J . , A . und O . erbracht. Die entsprechend §§ 301, 401 Abs. 3 Satz 1 StPO gebotene Nachprüf ung auch zugunsten der Rechtsmi t- telgegner (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1986 - 3 StR 377/86, NStE Nr. 22 22 23 24 25 - 10 - zu § 46 StGB; Beschluss vom 12. Januar 2010 - 4 StR 589/09, NStZ 2010, 512 f.) hat allein den bereits (oben unter II. 2.) aufgezeigten Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten J . ergeben. V. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Revision des Nebenklägers beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 und 3 StPO. Der Nebenkläger hat lediglich die durch seine Revision entstandenen Auslagen der Angeklagten O . und A . zu tragen, die hinsichtlich der ihn betreffenden Tat kein Rechtsmittel eingelegt haben. Demgegenüber hat er die Auslagen des Angeklagten J . nicht zu erstatten, da dieser bezüglich der den Nebenkläger betreffenden Tat selbst Revision e ingelegt hat und somit kein alleiniges Rechtsmittel des Nebe n- klägers im Sinne des § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO gegeben ist (vgl. Löwe - Rosenberg/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 473 Rn. 93). Tolksdorf Pfister Es sind durch Urlaub verhindert: RiBGH Hubert an der Unte rschrift s- leistung; PräsBGH Prof. Dr. Tolksdorf an der Feststellung der Verhinderung. Pfister Mayer Spaniol 26
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