ECLI:DE:BGH:2017:100117B3STR496.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 496/16 vom 10. Januar 2017 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 3. a uf dessen Antrag - am 10. Januar 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Hannover vom 19. August 2016 im Adhäsionsausspruch aufgehoben, soweit darin die Verpflichtung des Angeklagten zur Erstattung künftiger materieller und immaterieller Schäden des Adhäsionsklägers festgestellt worden ist. 2. Von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge wird a b- gesehen a) im Umfang der Aufhebung; b) soweit der Adhäsionskläger die Ve rurteilung des Angekla g- ten zu einem den zuerkannten Betrag von 5.000 i- genden Schmerzensgeld beantragt hat. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. 4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstand e- nen notwendigen Auslagen zu tragen. Von den du rch das Adhäsionsverfahren angefallenen Kosten hat der Angeklagte die gerichtlichen Gebühren sowie die Häl f- te der gerichtlichen Auslagen zu tragen. Die verbleibende Häl f te der gerichtlichen Auslagen trägt die Staatskasse. Der Angeklagte und der Adhäsionskl äger tragen wechselseitig j e- - 3 - weils die Hälfte der dem anderen entstandenen notwendigen Auslagen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Zudem hat es den A n- gekla gten auf sein Anerkenntnis hin verurteilt, an den Adhäsionskläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 e- stellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Adhäsionskläger auch die kün f- tigen immateriellen und materiellen Schäden aus der festgestellten Tat zu e r- setzen, letztere jedoch nur insoweit, als die Ersatzansprüche nicht auf Sozia l- versicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Gegen dieses U r- teil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des A ngeklagten. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Adhäsionsausspruchs. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die auf die erhobene Sachrüge durchgeführte umfassende Überpr ü- fung des Urteils hat aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des G e- neralbundesanwalts zum Schuld - und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Adhäsionsentscheidung kann hingegen nur teilweise Bestand haben. a) Nicht zu beanstanden ist die Adhäsionsentscheidung, soweit der A n- geklagte auf sein Anerkenntnis hin zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Adhäsionskläger insgesamt eine Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 8.000 1 2 3 - 4 - begehrt. Das Landgericht hat zwa r in den Urteilsgründen einen über das Ane r- kenntnis hinausgehenden Schmerzensgeldanspruch wegen eines Mitverschu l- dens des Adhäsionsklägers abgelehnt, jedoch versäumt, insoweit auch im T e- nor nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO von einer Entscheidung abzusehen. Di es holt der Senat nach. b) Demgegenüber kann die Feststellungsentscheidung des Landgerichts hinsichtlich einer uneingeschränkten Ersatzpflicht des Angeklagten für zukünft i- ge, auf die Tat zurückzuführende materielle und immaterielle Schäden des A d- häsionsk lägers keinen Bestand haben. Denn sie steht im Widerspruch zu der rechtlich nicht zu beanstandenden Annahme eines Mitverschuldens des Adh ä- sionsklägers und der darauf beruhenden Ablehnung eines w eitergehenden Schmerzensgeldanspruchs. Da das Landgericht keine Mitverschuldensquote bestimmt hat, ist dem Senat eine dementsprechende Abänderung der Festste l- lungsentscheidung verwehrt. Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung allein wegen ihres zivilrechtlichen Teils kommt nicht in Betracht; vielmehr ist nach § 406 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 3 StPO auch insoweit von einer Entscheidung abzusehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2014 - 3 StR 388/13, juris Rn. 5; vom 23. Juli 2015 - 3 StR 194/15, juris Rn. 4). 4 - 5 - 2. Der erzielte geringe Teilerfolg der Revision macht es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 Sätze 1 und 2 , Abs. 4 StPO). Die Kosten - und Auslagenents che i- dung hinsichtlich des Adhäsionsverfahrens folgt aus § 472a Abs. 1 und 2 StPO. Becker Gericke Spaniol Tiemann Berg 5
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