BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 497/06 vom 6. M344rz 2007 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 6. M344rz 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Aurich vom 7. September 2006 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der K366rperverletzung mit Todesfolge schuldig ist; b) im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen auf-gehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-r374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Totschlags durch Unter-lassen" zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verur-teilt. Seine hiergegen gerichtete Revision f374hrt zur 304nderung des Schuld-spruchs und Aufhebung des Strafausspruchs mit den zugeh366rigen Feststellun-gen. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht- 1 - 3 - fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 1. Nach den Feststellungen lebte der von Schmerz- und Beruhi- gungsmitteln abh344ngige Angeklagte mit seinem querschnittsgel344hmten Freund S. , dessen umfassende Betreuung er gegen Bezahlung 374bernommen hatte, in h344uslicher Gemeinschaft zusammen. Ab Mitte Mai 2005 vernachl344ssigte er die Pflege und die Versorgung des hilflos im Bett liegenden S. . Obwohl sich f374r ihn erkennbar der Gesundheitszustand seines Freun-des so dramatisch verschlechterte, dass jede Erkrankung zum Tode f374hren konnte, holte der Angeklagte keine 344rztliche Hilfe. Dabei sah er den m366glichen t366dlichen Verlauf voraus, den er aus Gleichg374ltigkeit in Kauf nahm. S. ver-starb zwischen dem 5. und 7. Juni 2006 infolge unzureichender Versorgung und fehlender 344rztlicher Betreuung an einer Lungenentz374ndung. 2 2. Der Angeklagte hat die Vernachl344ssigung der Pflege einger344umt und sich hinsichtlich der letzten Wochen des Zusammenlebens mit S. weitgehend auf Erinnerungsl374cken berufen. Die Strafkammer hat - ausgehend von der Einlassung des Angeklagten, seinem Freund sei es zuletzt schlecht gegangen, er habe ihm Medikamente geben m374ssen - auf einen be-dingten T366tungsvorsatz geschlossen und hierzu im Wesentlichen ausgef374hrt: Auch wenn der Angeklagte die Diagnose einer Lungenentz374ndung nicht habe stellen k366nnen, sei in Anbetracht des sichtbar geschw344chten Gesamtzustandes des S. f374r ihn die konkrete Todesgefahr erkennbar gewesen. Es sei ihm bewusst gewesen, dass ohne 344rztliche Hilfe jede Erkrankung t366dlich verlaufen k366nne. Dennoch habe er nicht reagiert und sei bis zuletzt unt344tig geblieben. Zwar k366nnten der verwahrloste Zustand der Wohnung sowie das Fehlen eines T366tungsmotivs gegen einen bedingten T366tungsvorsatz sprechen. Dies sei je- 3 - 4 - doch nicht entscheidend, weil bei einer T366tung durch Unterlassen nur der Im-puls zum T344tigwerden unterdr374ckt werden m374sse und daher die zu 374berwin-dende Hemmschwelle geringer sei als bei einem aktiven Tun. Dieser Impuls sei beim Angeklagten durch die Besch344ftigung mit seiner eigenen Person 374berla-gert gewesen. Bei vern374nftiger Betrachtung komme als Motiv f374r die von ihm behaupteten Erinnerungsl374cken lediglich der Versuch in Betracht, dadurch den Nachweis eines T366tungsvorsatzes zu verhindern. 3. Die Verurteilung des Angeklagten wegen durch Unterlassen begange-nen Totschlags kann nicht bestehen bleiben. 4 a) Zu Bedenken Anlass geben schon die vom Landgericht zur Begr374n-dung des bedingten T366tungsvorsatzes im Urteil mehrfach verwendeten Formu-lierungen, f374r den Angeklagten seien der schlechte Gesundheitszustand des Tatopfers und die konkrete Todesgefahr "erkennbar gewesen". Durch sie wird das Wissenselement des bedingten T366tungsvorsatzes nicht belegt. Dieses ist nur dann gegeben, wenn der Angeklagte die M366glichkeit tats344chlich erkannt hat, ohne 344rztliche Hilfe werde sein Freund zu Tode kommen (vgl. BGHR StGB 247 15 Vorsatz, bedingter 7; Tr366ndle/Fischer, StGB 54. Aufl. 247 15 Rdn. 9 a, 17). 5 b) Selbst wenn der Angeklagte - was aufgrund der festgestellten objekti-ven Tatumst344nde nicht fern liegend ist - ab einem bestimmten Zeitpunkt damit gerechnet hat, sein Freund S. k366nne wegen des sich st344ndig verschlech-ternden Gesundheitszustandes ohne sofortige 344rztliche Hilfe zu Tode kommen, und er den Todeseintritt billigend in Kauf genommen hat, tragen die Feststel-lungen den Schuldspruch nicht. 6 - 5 - Wegen Totschlags durch Unterlassen hat sich der Angeklagte nur straf-bar gemacht, wenn das gebotene Handeln, insbesondere die Herbeiholung 344rztlicher Hilfe, den als m366glich erkannten Tod noch h344tte verhindern k366nnen und er sich dessen bewusst war (vgl. Cramer/Sternberg-Lieben in Sch366nke/ Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 15 Rdn. 94; Tr366ndle/Fischer aaO 247 13 Rdn. 18). Da-zu enth344lt das angefochtene Urteil keine Feststellungen. Es ist schon nicht dar-gelegt, zu welchem Zeitpunkt w344hrend der lang andauernden Vernachl344ssigung der Pflege der Angeklagte aufgrund welcher Indizien die Todesgefahr erkannte und der K366rperverletzungsvorsatz in einen T366tungsvorsatz umgeschlagen ist. Auch enth344lt das Urteil keine Aussage dazu, ob zu diesem Zeitpunkt bei soforti-ger 344rztlicher Hilfe die Verhinderung des Todeseintritts mit an Sicherheit gren-zender Wahrscheinlichkeit (vgl. Tr366ndle/Fischer aaO vor 247 13 Rdn. 20) noch m366glich und dem Angeklagten die M366glichkeit einer Rettung 374berhaupt bewusst war. Angesichts der besonderen Umst344nde des Falles erscheint nicht ausge-schlossen, dass der Angeklagte auf Grund seines eigenen schlechten Gesund-heitszustandes die Todesgefahr nicht oder jedenfalls so sp344t erkannte, dass eine Rettung des schwer kranken S. nicht mehr in Betracht kam. 7 4. Demnach hat die Verurteilung wegen Totschlags keinen Bestand. Es ist auszuschlie337en, dass in einer neuen Hauptverhandlung die f374r eine Verurtei-lung wegen Totschlags durch Unterlassen erforderlichen Feststellungen, insbe-sondere die M366glichkeit der Erfolgsverhinderung nach Erkennen der Todesge-fahr, getroffen werden k366nnten. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts ist der Angeklagte jedoch der K366rperverletzung mit Todesfolge (durch Unterlassen) gem344337 247 227 StGB schuldig. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend ge344ndert. 247 265 Abs. 1 StPO steht der 304nderung nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. Die 304nderung des Schuldspruchs f374hrt schon deshalb zur Aufhebung des Strafausspruchs mit 8 - 6 - den zugeh366rigen Feststellungen, weil die Mindeststrafe der K366rperverletzung mit Todesfolge deutlich geringer ist als die des Totschlags. 5. Die Strafzumessung in dem angefochtenen Urteil gibt Anlass zu fol-gendem Hinweis: 9 Die zu Lasten des Angeklagten ber374cksichtigten Strafzumessungsgr374n-de, er habe letztlich sein Wohlbefinden "ohne Not" 374ber das des Get366teten ge-stellt, das Opfer sei auf Grund der Querschnittsl344hmung ohne fremde Hilfe 374berhaupt nicht 374berlebensf344hig gewesen, so dass sich die Unt344tigkeit nur we-nig von einer aktiven T366tung unterscheide, ist im Hinblick auf das Doppelver-wertungsverbot des 247 46 Abs. 3 StGB bedenklich. Denn mit diesen Erw344gun-gen wird dem Angeklagten strafsch344rfend angelastet, dass er seine Garanten-pflicht gegen374ber dem hilflosen S. verletzt hat, obwohl ihm ein T344tigwerden zumutbar gewesen w344re. Bei der Festsetzung der f374r die K366rperverletzung mit Todesfolge schuldangemessenen Strafe wird der neue Tatrichter auch den sich aufdr344ngenden Umstand ber374cksichtigen m374ssen, dass der noch junge Angeklagte mit der Betreuung und Pflege seines quer-schnittsgel344hmten Freundes offensichtlich 374berfordert war. 10 Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker
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