BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 497/08 vom 4. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 4. Dezember 2008 gem344337 247 206 a, 247 349 Abs. 2 und 4, 247 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlos-sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts N374rnberg-F374rth vom 12. Juni 2008 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organi-sationen verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Aus-lagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) das vorgenannte Urteil dahin ge344ndert, dass der Angeklagte wegen gef344hrlicher K366rperverletzung und versuchter K366r-perverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-ren und f374nf Monaten verurteilt wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung, wegen versuchter K366rperverletzung und wegen Verwendens von Kenn-zeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 - 3 - zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen eingelegten Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt ausgef374hrt: 2 "Die Verurteilung wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungs-widriger Organisationen hat keinen Bestand. Insoweit fehlt es an der Verfahrensvoraussetzung eines rechtswirksamen Er366ffnungsbe-schlusses in Bezug auf die wegen dieses Tatvorwurfs gesondert erho-bene Anklage der Staatsanwaltschaft N374rnberg-F374rth vom 13.05.2008 (BI. 37 bis 39 d.A. 402 Js 37276/08). Die Strafkammer hat 374ber die Er366ffnung des Hauptverfahrens und die Zulassung dieser Anklage nicht in der gesetzlich vorgesehenen Besetzung mit drei Berufsrichtern unter Ausschluss der Sch366ffen entschieden (BGHSt 50, 267, 269; BGH StV 2007, 562; BGH, Beschluss vom 31.07.2008 - 4 StR 251/08 - m.w.N.). Stattdessen erfolgte der Er366ffnungsbe-schluss - wie das Hauptverhandlungsprotokoll beweist (Bd. II, Bl. 595 d.A.) - w344hrend der Hauptverhandlung in der gem344337 247 76 Abs. 2 Satz 1 GVG reduzierten Besetzung mit zwei Berufsrichtern und zwei Sch366f-fen. In dieser Zusammensetzung war die Strafkammer jedoch nicht zur Entscheidung 374ber die Er366ffnung des Hauptverfahrens berufen (BGH aaO). Es liegt auch keine Nachtragsanklageschrift im Sinne des 247 266 StPO vor. Diese h344tte in der Hauptverhandlung m374ndlich erho-ben werden m374ssen, zumindest in der Form, dass die Anklageschrift vom 13.05.2008 dort verlesen wird. Dies ist ausweislich des Haupt-verhandlungsprotokolls nicht geschehen. Mangels wirksamer Er366ff-nung des Hauptverfahrens wegen des Tatvorwurfs des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen besteht ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, das insoweit zur Aufhebung des Urteils und zur Einstellung des Verfahrens f374hrt (247 206a Abs. 1 StPO). Damit entf344llt der Schuldspruch f374r diese Tat und die hierf374r verh344ngte Einzelstrafe. Dies hat zur Folge, dass die verh344ngte Gesamtstrafe in entsprechen-der Anwendung des 247 354 Abs. 1 StPO auf zwei Jahre und f374nf Mona-te festzusetzen ist, da im Hinblick auf 247247 39, 54 StGB sowie nach den gesamten Umst344nden nur die Verh344ngung einer Gesamtfreiheitsstrafe in dieser H366he in Betracht kommt (Meyer-Go337ner StPO 51. Auflage 247 354 Rdn. 27 m.w.N. a.d. Rspr.). Die Verh344ngung einer gesonderten - 4 - Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe nach 247 53 Abs. 2 Satz 2 StGB kommt nicht in Betracht (UA S. 33, 34)." Becker Miebach Sost-Scheible Hubert Sch344fer
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