BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 497/09 vom 28. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Januar 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, Richter am Bundesgerichtshof von Lienen, Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Sch344fer, Mayer als beisitzende Richter, Staatsanw344ltin in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verk374ndung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft ge-gen das Urteil des Landgerichts Verden vom 22. Juni 2009 wer-den verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Aus-lagen fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben F344llen unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von sechs Mo-naten aus dem Urteil des Amtsgerichts Nienburg vom 15. November 2005 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten r374gt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, vom Generalbundesanwalt vertretene und wirksam auf den Straf-ausspruch beschr344nkte Revision der Staatsanwaltschaft macht mit der Sachr374-ge Rechtsfehler bei der Strafzumessung geltend. Die Rechtsmittel sind unbe-gr374ndet. 1 - 4 - I. Revision des Angeklagten 2 Die Revision des Angeklagten ist unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Erg344nzend zu den Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 18. November 2009 und in der Hauptverhandlung weist der Senat lediglich darauf hin, dass die allein erhobene Aufkl344rungsr374ge (247 244 Abs. 2 StPO), das Landgericht habe es fehlerhaft unterlassen, ein Gutachten zur Glaubhaftigkeit der den Angeklagten belastenden Aussage der Nebenkl344ge-rin einzuholen, aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gr374nden jeden-falls unbegr374ndet ist. 3 II. Revision der Staatsanwaltschaft 4 Es kann dahinstehen, ob die Beanstandungen der Beschwerdef374hrerin zutreffen, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft das Verteidigungsverhalten des Angeklagten sowie das Fehlen strafsch344rfender Gesichtspunkte (keine 5 - 5 - Anwendung von Gewalt; Geschlechtsverkehr mit Kondom) mildernd ber374cksich-tigt, und ob die ausgesprochenen Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe auf den eventuellen Rechtsfehlern beruhen. Denn jedenfalls sind diese Strafen insbe-sondere mit Blick darauf, dass die Taten im Urteilszeitpunkt elf Jahre zur374ckla-gen, angemessen im Sinne des 247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO. Becker von Lienen Sost-Scheible Sch344fer Mayer
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