BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 497/10 vom 7. April 2011 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. April 2011, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, von Lienen, Dr. Sch344fer, Mayer als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Nebenkl344gers wird das Urteil des Land-gerichts Oldenburg vom 16. Juli 2010 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die dem Ange-klagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Ur-teil wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger dadurch entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. 1 - 4 - I. Der Nebenkl344ger beanstandet mit seiner hiergegen gerichteten Revision die Verletzung formellen sowie materiellen Rechts und erstrebt die Verurteilung des Angeklagten wegen eines T366tungsdelikts, zumindest wegen gef344hrlicher K366rperverletzung in zwei F344llen. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensr374ge Erfolg. 2 Nach den Feststellungen versetzte der Angeklagte in seiner Wohnung nach einem zun344chst verbal ausgetragenen Streit dem Nebenkl344ger zwei Schl344ge mit einem Zimmermannshammer gegen den Kopf. Anschlie337end ver-lie337 er die Wohnung bis kurz vor deren T374r, kehrte jedoch um und schlug im Laufe des sich fortsetzenden Kampfgeschehens auf den Nebenkl344ger mit einer Haschischpfeife und einer Schwarzlichtr366hre so heftig ein, dass beide Gegen-st344nde zersplitterten und das Geh344use der R366hre verbogen wurde. 3 Der Nebenkl344ger hat bekundet, er habe auf dem Sofa des Angeklagten geschlafen, als dieser mit dem Hammer auf ihn eingeschlagen habe. Durch die Schl344ge sei er erwacht und in Richtung der Wohnungst374r gefl374chtet. Dort habe der Angeklagte ihm weitere Schl344ge versetzt. Das Landgericht hat diese Anga-ben f374r widerlegt erachtet und seine 334berzeugung auf die mit weiteren Beweis-ergebnissen in Einklang stehende Einlassung des Angeklagten gest374tzt. 4 Vor diesem Hintergrund beanstandet der Nebenkl344ger zu Recht, das Landgericht habe einen Beweisantrag rechtsfehlerhaft zur374ckgewiesen (247 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). 5 1. Der Nebenkl344ger hat die Vernehmung des ihn behandelnden Arztes Dr. S. zum Beweis daf374r beantragt, er habe diesem bereits am Tattag 6 - 5 - berichtet, er habe geschlafen; als er aufgewacht sei, habe ein Freund vor ihm gestanden und mit einem Hammer auf ihn eingeschlagen. Die Strafkammer hat diesen Antrag durch Beschluss mit der Begr374ndung abgelehnt, die unter Beweis gestellte Tatsache sei f374r die Entscheidung aus tats344chlichen Gr374nden ohne Bedeutung. Es k366nne dahinstehen, ob der Neben-kl344ger gegen374ber dem behandelnden Arzt die behauptete 304u337erung gemacht habe. Dies bedeute nicht zwingend, dass das Geschehen sich so abgespielt habe; denn "aufgrund des Ergebnisses der bisherigen Beweisaufnahme geht die Kammer, wie auch in der Erkl344rung nach 247 257b StPO dargestellt, nicht da-von aus, dass der Angeklagte den Zeugen A. im Schlaf mit den Hammer-schl344gen 374berrascht hat." 7 Die in Bezug genommene Erkl344rung nach 247 257b StPO lautet - soweit hier von Relevanz - wie folgt: "Es wird nicht davon ausgegangen, dass der An-geklagte den Zeugen A. mit Hammerschl344gen im Schlaf 374berrascht hat." 8 2. Diese Begr374ndung tr344gt die Zur374ckweisung des Beweisantrags nicht. 9 a) Zwar ist es dem Tatgericht grunds344tzlich nicht verwehrt, Indiz- oder Hilfstatsachen als f374r die Entscheidung bedeutungslos zu betrachten, wenn es aus diesen eine m366gliche Schlussfolgerung, die der Antragsteller erstrebt, nicht ziehen will. Jedoch hat der Beschluss, mit dem das Tatgericht die Erhebung eines Beweises wegen Unerheblichkeit der Beweistatsache ablehnt, zum einen den Antragsteller sowie die weiteren Prozessbeteiligten so weit 374ber die Auffas-sung des Gerichts zu unterrichten, dass diese sich auf die neue Verfahrenslage einstellen und gegebenenfalls noch in der Hauptverhandlung das Gericht von der Erheblichkeit der Beweistatsache 374berzeugen oder aber neue Antr344ge mit demselben Beweisziel stellen k366nnen; zum anderen muss er dem Revisionsge-richt die Pr374fung erm366glichen, ob der Beweisantrag rechtsfehlerfrei zur374ckge- 10 - 6 - wiesen worden ist und ob die Feststellungen und Erw344gungen des Ableh-nungsbeschlusses mit denjenigen des Urteils 374bereinstimmen. Deshalb ist u.a. mit konkreten Erw344gungen zu begr374nden, warum das Tatgericht aus der Be-weistatsache keine entscheidungserheblichen Schlussfolgerungen ziehen will. Die Anforderungen an diese Begr374ndung entsprechen grunds344tzlich denjeni-gen, denen das Tatgericht gen374gen m374sste, wenn es die Indiz- oder Hilfstatsa-che durch Beweiserhebung festgestellt und sodann in den schriftlichen Urteils-gr374nden darzulegen h344tte, warum sie auf seine 334berzeugungsbildung ohne Ein-fluss blieb (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 26. Januar 2000 - 3 StR 410/99, NStZ 2000, 267, 268; vom 3. Dezember 2004 - 2 StR 156/04, BGHR StPO 247 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 26). b) Diese Grunds344tze gelten auch f374r Beschl374sse, mit denen Beweisan-tr344ge des Nebenkl344gers zur374ckgewiesen werden. Zwar hat der 5. Strafsenat in seiner Entscheidung vom 28. April 2010 (5 StR 487/09, NStZ 2010, 714) - nicht tragend - angemerkt, ungeachtet des auch dem Nebenkl344ger nach 247 397 Abs. 1 Satz 3 StPO zugebilligten Beweisantragsrechts erscheine eine weniger restrikti-ve Anwendung der gesetzlich vorgesehenen Ablehnungsgr374nde auf Beweisan-tr344ge des Nebenkl344gers als beim Angeklagten vertretbar. Dem kann der Senat jedoch nicht folgen. 11 Gegen die vom 5. Strafsenat erwogene Auffassung sprechen bereits der eindeutige Wortlaut und die Systematik der Strafprozessordnung. 247 397 Abs. 1 Satz 3 StPO bestimmt, dass dem Nebenkl344ger das Beweisantragsrecht zusteht, und verweist auf 247 244 Abs. 3 bis 6 StPO. Dieser Regelung sind Einschr344nkun-gen nicht zu entnehmen; der Gesetzgeber hat - im Gegensatz etwa zu der Normierung der Rechtsmittelbefugnis des Nebenkl344gers in 247 400 Abs. 1 StPO - darauf verzichtet, Reichweite und Grenzen der dem Nebenkl344ger einger344umten Befugnis zur Stellung von Beweisantr344gen gesondert auszugestalten (vgl. 12 - 7 - Bock, HRRS 2011, 119, 120). Auch den Materialien zum Opferschutzgesetz vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2496), mit dem das Beweisantragsrecht in 247 397 Abs. 1 StPO ausdr374cklich aufgenommen wurde, kann ein entsprechender Wille nicht entnommen werden; vielmehr ist der Gesetzgeber bewusst dem Bundesrat nicht gefolgt, der sich gegen das Beweisantragsrecht des Nebenkl344-gers gewandt hatte (BT-Drucks. 10/5305, S. 29, 33; vgl. hierzu auch LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., 247 397 Rn. 8 mwN). Zuletzt hat der Gesetzgeber mit dem 2. Op-ferrechtsreformgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2280) u.a. den 247 397 StPO redaktionell umgestaltet. Dabei hat er allerdings das Beweisantragsrecht von Nebenkl344gern nicht etwa eingeschr344nkt, sondern deren Verfahrensrechte ins-gesamt noch weiter gest344rkt (vgl. BT-Drucks. 16/12098, S. 1 f.). Schlie337lich f374hrt die Ber374cksichtung von Sinn und Zweck des Regelungsgef374ges nicht zu einem anderen Ergebnis. Dem 5. Strafsenat ist zwar dahin zuzustimmen, dass das Beweisantragsrecht f374r den Angeklagten mit Blick auf seine Stellung im Strafverfahren von wesentlicher Bedeutung ist. Dies gilt indes in 344hnlicher Wei-se f374r den Nebenkl344ger, dessen Interesse an der Wahrheitsfindung nicht von vornherein geringer zu bewerten ist. Eine gegen den Wortlaut und den gesetz-geberischen Willen restriktive Auslegung des 247 397 Abs. 1 Satz 3 StPO, die dazu f374hren k366nnte, die wirksame Wahrnehmung der berechtigten Interessen durch den Nebenkl344ger zu beeintr344chtigen, ist deshalb nicht veranlasst. c) Nach dem aufgezeigten Ma337stab gen374gen die Ausf374hrungen des Landgerichts in dem genannten Beschluss nicht. Dieser enth344lt ausschlie337lich einen pauschalen Hinweis auf das "Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme", der auch durch die in Bezug genommene Erkl344rung nach 247 257b StPO nicht n344her konkretisiert wird. Damit lie337 er zum einen den Antragsteller 374ber die konkrete Einsch344tzung der Strafkammer 374ber die Beweislage und die insoweit bestehende Verfahrenssituation im Ungewissen. Zum anderen ist dem Senat 13 - 8 - die rechtliche Nachpr374fung dahin verwehrt, ob das Landgericht die Vorausset-zungen des 247 244 Abs. 3 Satz 2 StPO rechtsfehlerfrei angenommen und ohne Rechtsfehler von der Vernehmung des Zeugen Dr. S. in der Hauptver-handlung abgesehen hat. 3. Das Urteil beruht auf dem dargelegten Verfahrensfehler (247 337 Abs. 1 StPO). Weder vermag der Senat zu pr374fen, ob das Landgericht im Rahmen seiner antizipierenden W374rdigung der unter Beweis gestellten Behauptung rechtsfehlerfrei keine Bedeutung zugemessen hat, noch kann ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller sein Prozessverhalten auf eine den Anforderun-gen entsprechende Begr374ndung des Ablehnungsbeschlusses in einer f374r den Schuldspruch erheblichen Weise h344tte einrichten k366nnen. 14 II. Die auf die allgemeine Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten ist unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 15 Becker Pfister von Lienen Sch344fer Mayer
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