BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 497/14 vom 11. November 201 4 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung d es Beschwerdeführers am 11. November 2014 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Trier vom 21. Juli 2014 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung u nd Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räub e- rischer Erpressung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit m it gefährlicher Körpe r- verletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Bea n- standung einer Verletzung von § 257c Abs. 5 StPO Erfolg. 1. Die Rüge ist zul ässig erhoben. Dem Vortrag der Revision ist die b e- stimmte Behauptung zu entnehmen, der Angeklagte sei entgegen § 257c Abs. 5 StPO nicht darüber belehrt worden, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Folgen sich das Gericht nach § 257c Abs. 4 StPO vo n dem in Au s- 1 2 - 3 - sicht gestellten Ergebnis einer Verständigung lösen kann. Die im Zusamme n- hang mit dieser und anderen Beanstandungen gewählten Formulierungen ( " aus dem Sitzungsprotokoll ergibt sich nicht " bzw. " ausweislich des Sitzungsprot o- kolls " bzw. " lässt si ch dem Protokoll entnehmen " ) könnten zwar Anlass geben, in dem Vorbringen lediglich eine Protokollrüge, nämlich die Beanstandung einer unzureichenden Protokollierung der Verfahrensgeschehnisse zu sehen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - 3 StR 210/13, BGHSt 59, 130). Indes dient die Bezugnahme auf die Niederschrift hier eindeutig nur der Beweisführung hinsichtlich der behaupteten Verfahrensfehler. Die Rüge ist auch begründet. Der Angeklagte ist nicht belehrt worden. Der Senat kann nicht a usschließen, dass das Urteil, dessen Feststellungen sich auf das " vollumfängliche Geständnis des Angeklagten " (UA S. 12) gründen, auf diesem Belehrungsfehler in der Weise beruht, dass der Angeklagte kein G e- ständnis abgelegt und sich vielmehr gegen den Tatv orwurf verteidigt hätte, wenn er ordnungsgemäß belehrt worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2013 - 1 StR 563/12, StV 2013, 611). Die Sache muss deshalb erneut verhandelt und entschieden werden. 2. Nur vorsorglich weist der Senat darauf hin, da ss das Gericht bei dem Verständigungsvorschlag zwar einen Strafrahmen, also eine Strafobergrenze und eine Strafuntergrenze , angeben muss (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2011 - 3 StR 426/10, NStZ 2011, 648), entgegen der Ansicht der Revision bei einer Ver ständigung aber nicht verpflichtet ist, dem Angeklagten auch mitzute i- len, welche Strafe bei einem Schuldspruch nach " streitiger Hauptverhandlung " in Betracht kommen könnte (BGH, Urteil vom 3. September 2013 - 5 StR 318/13, NStZ 2013, 671). 3 4 - 4 - Der neue Tat richter wird auch die sachlichrechtlichen Bedenken aus der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zu berücksichtigen haben. Becker Pfister Schäfer Gericke Spaniol 5
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