ECLI:DE:BGH:2018:090118B3STR497.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 497 /17 vom 9 . Januar 201 8 in de r Straf sache gegen 1. 2. wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und na ch Anhörung de r Beschwerdeführer am 9 . Januar 201 8 einstimmig beschlossen: Die Revision en de r Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 3 . Juli 201 7 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht fertigung en keinen Rechtsfeh ler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Entscheidung des - nicht sachverständig beratenen - Landge richts, von einer Unterbringung des Angeklagten S . in einer Ent - ziehungsanstalt (§ 64 StGB) abzusehen, hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. Die Strafkammer hat zwar die nach § 246a Satz 2 StPO gebotene Hinzuziehung eines Sachverständigen rechtsfehlerhaft durch Berufung auf eigene Sachkunde ersetzt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15. Juni 1999 - 4 StR 231/99, juris Rn. 4; LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 246a Rn. 2 ) . Sie hat auch einen Hang des Angeklagten S . , b e- rauschende Mittel im Übe rmaß zu sich zu nehmen, ebenso mit rechtlich nicht tragfähiger Begründung verneint wie die Erfolgsaussicht einer B e- handlung im Sinne von § 64 Satz 2 StGB. Die Erwägungen, die ihrer Entscheidung zugrunde liegen, "auch im Falle des Vorliegens der Voraussetz ungen nach dem ihr nunmehr im Rahmen des § 64 StGB ei n- geräumten (beschränkten) Ermessens" davon abzusehen, die Unter - bringung des Angeklagten S . in einer Entziehungsanstalt anz u- ordnen, stoßen hier indes nicht auf rechtliche Bedenken (vgl. zur B e- schränkung des dem Gericht gemäß § 64 StGB eingeräumten Erme s- sens auf Ausnahmefälle LR/Becker, aaO Rn. 8 mwN) . Becker Gericke Spaniol Tie mann Hoch
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