BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 498/09 vom 4. M344rz 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen Beihilfe zur Untreue hier: Revisionen der Angeklagten B. und S. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrer am 4. M344rz 2010 gem344337 247 349 Abs. 4, 247 357 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten B. und S. wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 29. April 2009 mit den Feststellungen aufgehoben, auch soweit es die Angeklagten H. und St. betrifft. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Beihilfe zur Untreue schul-dig gesprochen. Es hat gegen den Angeklagten S. eine Freiheitsstrafe von vier Jahren verh344ngt und gegen den Angeklagten B. eine solche von einem Jahr, deren Vollstreckung es zur Bew344hrung ausgesetzt hat. Gegen die Angeklagten H. und St. hat es jeweils auf - ebenfalls zur Bew344h-rung ausgesetzte - Freiheitsstrafen von zwei Jahren und daneben auf Geldstra-fen von 250 Tagess344tzen erkannt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten B. und S. mit ihren auf die R374ge der Verletzung materiellen Rechts gest374tzten Revisionen; der Angeklagte S. beanstandet auch das Verfahren. Die Rechtsmittel haben mit der Sachr374ge Erfolg und sind auf die nicht revidierenden Angeklagten H. und St. zu erstrecken (247 357 StPO). Auf die Verfahrensr374gen des Angeklagten S. kommt es danach nicht mehr an. 1 - 3 - Die Schuldspr374che halten rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Die ihnen zugrunde liegenden Feststellungen enthalten einen offensichtlichen Wider-spruch, der in den weiteren Entscheidungsgr374nden nicht aufgel366st wird. Sie verm366gen daher das Urteil nicht zu tragen. 2 a) Das Landgericht hat sich davon 374berzeugt, dass die litauische Bank U. banko durch ein fingiertes Gesch344ft 374ber die Lieferung von zehn Lkws mit K374hlaufliegern nach Litauen gesch344digt wurde. Als vermeintli-cher Verk344ufer der Fahrzeuge trat zun344chst auf Initiative des Angeklagten S. und des fr374heren Mitangeklagten St344. die Firma des Angeklagten H. auf. Diese schloss mit der genannten Bank einen Kaufvertrag 374ber die Fahrzeuge zu einem Kaufpreis von 1.286.000 200. Die Bank wiederum vereinbar-te als Leasinggeberin mit der Firma U. Rent als Leasingnehmerin Leasingvertr344ge 374ber die Lkws. Deren Lieferung war indes zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt. Vielmehr sollten von dem seitens der U. ban- ko gezahlten Kaufpreis 42,5 % an die U. Rent zur374ckflie-337en, 12,5 % sollte der Angeklagte S. erhalten, 30 % die als Verk344uferin auftretende deutsche Firma und 15 % ein "involvierter Direktor" der Bank. Des-sen Beteiligung hat das Landgericht, ebenso wie diejenige "anderer relevanter Entscheidungstr344ger der beteiligten litauischen Firmen" zugunsten der Ange-klagten unterstellt, da es ihre Einbindung in die Tat weder positiv feststellen noch hat ausschlie337en k366nnen. 3 Nachdem die litauische Bank 579.010 200 an die Firma des Angeklagten H. gezahlt und dieser hiervon Teilbetr344ge an andere Beteiligte ausge-kehrt hatte, wandte sich H. an den Angeklagten St. , durch dessen Vermittlung schlie337lich die Firma des Angeklagten B. als Verk344uferin in den Kaufvertrag 374ber die Lkws mit der litauischen Bank eintrat. Diese zahlte 4 - 4 - sodann an die Firma des Angeklagten B. weitere 707.795 200. Wie von vornherein beabsichtigt, wurden die Lkw nicht geliefert. b) Mit diesem Sachverhalt unvereinbar ist indes die Feststellung des Landgerichts (UA S. 10), dass der Gesch344ftsf374hrer der U. Rent am 12. August 2006 die Firma B. aufsuchte, "um sich die Lkw zeigen zu lassen", und der fr374here Mitangeklagte St344. aus diesem Anlass telefonisch Kontakt zu dem Angeklagten St. aufnahm, "um zu erfragen, welche Grundst374cke er den litauischen Besuchern zeigen solle, um die erforderlichen Abstellm366glichkeiten f374r die Lkw nachweisen zu k366nnen"; denn danach ging der Gesch344ftsf374hrer der U. Rent ersichtlich davon aus, dass die Lkws geliefert werden sollten. Dies steht jedoch in einem offen Widerspruch zu der Feststellung, dass an die U. Rent 42,5 % des Kaufpreises zur374ck-flie337en sollten, mithin die dort Beteiligten notwendig um den Scheincharakter der Gesch344fte wussten. 5 Dieser Widerspruch wird im Urteil nicht aufgel366st. Vielmehr wird der Be-such des Gesch344ftsf374hrers der U. Rent bei der Firma B. in der Beweisw374rdigung mehrfach belegt. Die Widerspr374chlichkeit entzieht dem Urteil die Grundlage; denn ist es danach m366glich, dass die Verantwortlichen der U. Rent von einer Lieferung der Lkws ausgingen, so entf344llt ein wesentlicher Bestandteil der vom Landgericht angenommenen Untreuehand-lung. Der Sch344digung der Bank m374ssen dann v366llig andere Absprachen zwi-schen den Beteiligten zugrunde gelegen haben. Danach hat das Urteil keinen Bestand; denn ihm kann vor diesem Hintergrund - insbesondere auch im Hin-blick auf die teilweise Anwendung des Zweifelssatzes hinsichtlich der Tatbeteili-gung auf litauischer Seite - nicht mit Sicherheit entnommen werden, dass sich die Angeklagten unabh344ngig von den genauen Vorg344ngen in Litauen und den 6 - 5 - Einzelheiten der dort getroffenen Absprachen auf jeden Fall der Beihilfe zur Un-treue schuldig gemacht haben. Die Sache muss daher erneut verhandelt wer-den. Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Mayer
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