BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 498/10 vom 10. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen bewaffenten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag - am 10. Februar 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Osnabr374ck vom 30. September 2010 im Strafausspruch aufgehoben; jedoch werden die zugeh366rigen Feststellungen aufrechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit sei-ner auf die R374ge der Verletzung sachlichen Rechts gest374tzten Revision. 1 Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teiler-folg; im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2 - 3 - 1. Der Strafausspruch h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 3 a) Das Landgericht hat als Strafrahmenuntergrenze des minder schwe-ren Falles gem344337 247 30a Abs. 3 BtMG eine Mindeststrafe von einem Jahr Frei-heitsstrafe angenommen; indes betr344gt die Strafuntergrenze nach dieser Vor-schrift sechs Monate. 4 b) Weiter hat die Kammer rechtsfehlerhaft zu Lasten des Angeklagten ber374cksichtigt, er habe seine Tat als "willkommene Einkommensquelle" gese-hen, um seine finanzielle Lage zu verbessern. Diese strafsch344rfende Ber374ck-sichtigung des beim Handeltreiben stets erforderlichen Gewinnstrebens stellt einen Versto337 gegen das Doppelverwertungsverbot des 247 46 Abs. 3 StGB dar (Fischer, StGB, 58. Aufl., 247 46 Rn. 78 mwN). Ein besonders verwerfliches, den Rahmen des Tatbestandsm344337igen deutlich 374bersteigendes Gewinnstreben ist nicht festgestellt. 5 2. Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass sich die aufgezeigten Rechtsfehler bei der Bemessung der Strafe ausgewirkt haben. Eine Entschei-dung nach 247 354 Abs. 1a Satz 1 StPO vermag er nicht zu treffen. Der Strafaus-spruch unterliegt daher der Aufhebung. 6 - 4 - Da es sich um reine Wertungsfehler handelt, k366nnen die zugeh366rigen Feststellungen bestehen bleiben. Der neue Tatrichter kann erg344nzende zumes-sungsrelevante Feststellungen treffen, sofern sie nicht in Widerspruch zu den bisherigen treten. 7 Becker von Lienen Hubert Sch344fer Mayer
Full & Egal Universal Law Academy