BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 498/14 vom 13. Mai 201 5 in der Strafsache gegen wegen Urkundenfälschung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 5. März 201 5 in der Sitzung am 13. Mai 2015 , an de nen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Hubert, Dr. Schäfer, Mayer, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol als beisitzende Richter, Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger, Justizobersekretärin - in der Verhandlung - , Justizangestellte - b ei der Verkündung - als Urkundsbeamt innen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 24. Juni 2014 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhan dlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Mainz zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Urkundenfä l- schung aus Rechtsgründen freigesproch en. Hiergegen wendet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat E r- folg. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getro f- fen: a) Der Angeklagte war als Strafrichter für die Verhandlung und Entsche i- dung der Strafsache gegen Thomas W. wegen Fahrens ohne Versicherung s- schutz zuständig. In der Hauptverhandlung beantragte die Staatsanwaltschaft 1 2 3 - 4 - Thomas W. abweichend hierv on zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je Formel dieser Entscheidung hatte er vor der Verkündung auf dem rückwärtigen Einband der Sachakte schriftlich niedergelegt. Auf die Be rufung der Staatsa n- waltschaft, deren Grund er zutreffend in der danach notwendigen Dauer der Vollstreckung vermutete, entschloss er sich, die Höhe der bewilligten Raten "informell" zu erhöhen und so eine Zurücknahme des Rechtsmittels zu erre i- chen. Hierzu ä nderte der Angeklagte zunächst im Entwurf des Hauptverhan d- lungsprotokolls vor dessen Fertigstellung die gemäß Banddiktat dort ausgewi e- sene Urteilsformel durch Überschreiben der Zahl "1" dahin ab, dass eine Za h- lung der Geldstrafe in monatlichen Raten zu je e- chendem Inhalt setzte er die schriftliche Urteilurkunde ab. Zur Vermeidung von Widersprüchen änderte er schließlich auch in der auf dem Akteneinband ni e- dergelegten Urteilsformel zur Höhe der bewilligten Raten die Zahl "1" du rch Überschreiben in "2". Das Berufungsgericht beließ es bei der ausgesprochenen Geldstrafe und der Bewilligung von Ratenzahlungen, setzte aber die Höhe der b) Das Landgericht ist der Ansicht, der Angeklagte habe zwar mit der festgestellten Veränderung der auf dem Akteneinband fixierten Urteilsformel eine Urkundenfälschung unter Missbrauch seiner Stellung als Amtsträger b e- gangen. Seiner Verurteilung deswegen stehe jedoch entgegen, dass er ins o- weit bei der Leitung einer Rec htssache tätig geworden sei, ohne dabei aber einen elementaren Verstoß gegen die Rechtspflege begangen zu haben. Er könne daher nicht wegen Rechtsbeugung (§ 339 StGB) verurteilt werden. D a- mit scheide aber auch ein Schuldspruch wegen Urkundenfälschung aus, denn die Nichterfüllung des Tatbestands der Rechtsbeugung entfalte eine Sperrwi r- 4 - 5 - kung dahin, dass der Angeklagte wegen desselben Sachverhalts auch nicht nach einer anderen Strafvorschrift verurteilt werden könne. 2. Der Freispruch hält rechtlicher Überp rüfung nicht stand. a) Zutreffend sieht das Landgericht in der nachträglichen Abänderung der auf dem Akteneinband niedergelegten Urteilsformel tatbestandsmäßig eine Urkundenfälschung unter Missbrauch einer Stellung als Amtsträger (§ 267 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 4, § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a StGB). Nicht nur das Protokoll, sondern auch die von § 268 Abs. 2 Satz 1 StPO geforderte Niede r- schrift der Urteilsformel ist dazu geeignet und bestimmt, die inhaltliche Überei n- stimmung der durch Verlesen verkündete n mit der im schriftlichen Urteil au s- gewiesenen Entscheidung zu sichern (KK - Kuckein, StPO, 7. Aufl., § 268 Rn. 3). Bereits mit der Urteilsverkündung und jedenfalls bis zur Fertigstellung eines mangelfreien Protokolls (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2001 - 2 StR 42/01 bei Becker, NStZ - RR 2002, 97, 100) erlangt die Niederschrift Beweiskraft für den Inhalt der verlesenen Formel. Mit dem Zeitpunkt der Urteilsverkündung ist sie deshalb auch der Abänderung durch den erkennenden Richter entzogen (LR/Stuckenberg, S tPO, 26. Aufl., § 268 Rn. 22; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 268 Rn. 4). b) Rechtsfehlerfrei geht das Landgericht auch davon aus, dass das Ha n- deln des Angeklagten nicht den Tatbestand der Rechtsbeugung (§ 339 StGB) erfüllt. aa) Zwar wurde der Angeklagte, als er die niedergeschriebene und so verlesene Urteilsformel nachträglich abänderte, bei der Leitung einer Rechts - sache tätig. 5 6 7 8 - 6 - Unter "Rechtssache" im Sinne des § 339 StGB ist das gesamte streitige Verhältnis zu verstehen, über das der R ichter zu "entscheiden" hat; die "Le i- tung" der Rechtssache ist der Inbegriff aller Maßnahmen, die auf die Erledigung der Sache abzielen ( BGH , Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 StR 84/13, NStZ 2013, 655, 656 mwN). Im Hauptverfahren in Strafsachen übt der Richter danach auch über die mündliche Urteilsverkündung hinaus Tätigkeiten aus, welche die Le i- tung und Entscheidung einer Rechtssache zum Gegenstand haben. Die U r- teilsverkündung beendet das Verfahren nicht, denn es bleibt die Abfassung der schriftlichen Urteilsg ründe, die zu den originären Aufgaben des erkennenden Richters zählt und die die künftige Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu Gunsten oder zum Nachteil des Angeklagten beeinflussen kann (BGH aaO). Nichts anderes kann für die Fertigstellung des Hauptve rhandlungsprotokolls durch den Vorsitzenden gelten. Nicht (mehr) bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache im Sinne des § 339 StGB handelt der Richter erst dann, wenn ein innerer funktionaler Zusammenhang der den strafrechtlichen Vorwurf begründe nden Verhaltensweise mit der Förderung der Sache fehlt und diese deshalb objektiv nicht mehr als ein auf seiner Leitungs - oder Entscheidung s- kompetenz beruhendes Handeln erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 1984 - 3 StR 102/84, BGHSt 32, 357, 364 f.; OL G Naumburg, Beschluss vom 23. April 2012 - 1 Ws 48/12, NStZ 2013, 533, 535; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Dezember 2003 - 3 Ws 174/03, NJW 2004, 1469, 1470; S/S - Heine/Hecker, StGB, 29. Aufl., § 339 Rn. 17; MüKoStGB/Uebele, 2. Aufl., § 339 Rn. 73; Lackner /Kühl, StGB, 28. Aufl., § 339 Rn. 11 ). Nach diesen Maßstäben handelte der Angeklagte, als er die auf dem A k- teneinband niedergelegte Urteilsformel nachträglich abänderte, noch bei der Leitung der Strafsache gegen Thomas W. Zwar verfolgte er damit unmit telbar 9 10 - 7 - nur das Ziel, im Nachhinein über den wahren Inhalt einer von ihm bereits g e- troffenen und verkündeten Entscheidung zu täuschen. Jedoch wollte er durch sein Vorgehen zugleich auch nach außen hin eine vorgebliche Tatsache n- grun d lage für die weitere proz essordnungswidrige Behandlung und Erledigung der Sache schaffen. Die Fälschung stand nach der ihr vom Angeklagten zug e- dachten Zweckrichtung in engem und untrennbarem Zusammenhang sowohl mit der Herstellung der schriftlichen Urteilsurkunde als auch mit der Fertigste l- lung des Hauptverhandlungsprotokolls. Sie sollte deren inhaltliche Unrichtigkeit verschleiern und so die Entscheidung der Staatsanwaltschaft und gegebene n- falls des Rechtsmittelgerichts beeinflussen. bb) Nichts zu erinnern ist aber auch gegen die Bewertung des Landg e- richts, dass sich der Angeklagte dadurch keiner Beugung des Rechts schuldig gemacht hat. Rechtsbeugung kann zwar auch durch Verletzung von Verfahrensrecht begangen werden (BGH, Urteile vom 29. Oktober 1992 - 4 StR 353/92, BGHSt 38, 381, 383; vom 5. Dezember 1996 - 1 StR 376/96, BGHSt 42, 343). Nicht jede unrichtige Rechtsanwendung oder jeder Ermessensfehler ist jedoch b e- reits eine Beugung des Rechts. Vielmehr indizieren die Einordnung der Rechtsbeugung als Verbrechenstatbestand u nd die gemäß § 24 Nr. 1 DRiG, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG im Falle einer Verurteilung kraft Gesetzes eintretende Beendigung des Richter - oder Beamtenverhältnisses die Schwere des Unwerturteils (BGH, Urteile vom 29. Oktober 1992 - 4 StR 353/92, BGHSt 38, 38 1, 383 ; vom 29. Oktober 2009 - 4 StR 97/09, NStZ - RR 2010, 310; vom 18. Juli 2013 - 4 StR 84/13, NStZ 2013, 655, 656). Nach ständiger Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs erfasst § 339 StGB deshalb nur den Recht s- bruch als elementaren Verstoß gegen di e Rechtspflege, bei dem sich der Amt s- 11 12 - 8 - träger bewusst in schwerwiegender Weise zugunsten oder zum Nachteil einer Partei vom Gesetz entfernt und sein Handeln als Organ des Staates statt an Recht und Gesetz an seinen eigenen Maßstäben ausrichtet (vgl. nur BGH, U r- teile vom 9. Mai 1994 - 5 StR 354/93, BGHSt 40, 169 , 178 ; vom 6 . Oktober 1994 - 4 StR 23/94, BGHSt 40, 272 , 283 ; vom 20. September 2000 - 2 StR 276/00, NStZ - RR 2001, 243, 244; Beschluss vom 7. Juli 2010 - 5 StR 555/09 , wistra 2011, 32, 35 ). Insoweit ent hält das Tatbestandsmerkmal " Beugung des Rechts " ein normatives Element, dem die Funktion eines wesentlichen Regul a- tivs zukommt (grundlegend hierzu BGH, Urteil vom 23. Mai 1984 - 3 StR 102/84, BGHSt 32, 357 , 364 , mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). O b ein elementarer Rechtsverstoß vorliegt, ist auf der Grundlage einer wertenden G e- samtbetrachtung aller Umstände zu entscheiden. Bei einem Verstoß gegen Verfahrensrecht kann neben dessen Ausmaß und Schwere insbesondere auch Bedeutung erlangen, welche Folge n dieser für die Partei hatte, inwieweit die Entscheidung materiell rechtskonform blieb und von welchen Motiven sich der Richter leiten ließ (vgl. BGH, Urteile vom 5. Dezember 1996 - 1 StR 376/96, BGHSt 42, 343; vom 20. September 2000 - 2 StR 276/00, NStZ - RR 2001, 243 , 244 ; vom 18. Juli 2013 - 4 StR 84/13, NStZ 2013, 655 , 65 6 ; Beschluss vom 24. Juni 2009 - 1 StR 201/09, NStZ 2010, 92). Nach diesen Maßstäben ist das Landgericht ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Angeklagten kein elementa rer Verstoß gegen die Rechtspflege zur Last fällt. Zwar erschöpfte sich das Handeln des Angeklagten nicht allein in einer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des gerichtlichen Ve r- fahrens; vielmehr beging er durch die Fälschung der Urteilsformel zugleich ein e Straftat. Der so indizierten Schwere des Rechtsverstoßes steht jedoch gege n- über, dass sich das Vorgehen des Angeklagten schon objektiv nicht auf den Kern der Verurteilung des W. bezog, sondern lediglich auf die Höhe der ihm für 13 - 9 - die Bezahlung der verhängt en Geldstrafe bewilligten Raten. In subjektiver Hi n- sicht kommt hinzu, dass der Angeklagte ausschließlich handelte, um einen von ihm erkannten offensichtlichen Fehlgriff zugunsten des W. bei der Bemessung der Höhe der Raten rückgängig zu machen. In der Gesa mtschau rechtfertigt dies nicht eine Bewertung des Tatgeschehens dahin, dass sich der Angeklagte bewusst in schwerwiegender Weise zum Nachteil des W. vom Gesetz entfernt habe. Soweit der Bundesgerichtshof im Urteil vom 18. Juli 2013 (4 StR 84/13, NStZ 2013 , 655) in einer Urkundenfälschung des Richters bei der Leitung und Entscheidung der Rechtssache zugleich einen elementaren Verstoß gegen die Rechtspflege gesehen hat, kam de n dort zu beurteilenden Sachverhalten u n- gleich schwereres Gewicht zu. Der Entscheid ung lag zu Grunde, dass der A n- geklagte wiederholt Urteile in Strafsachen, die keine auch nur entfernt ausre i- chenden Feststellungen zur Sache und keine Beweiswürdigung enthielten und auf denen bereits der Eingangsvermerk der Geschäftsstelle angebracht war, nach Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist heimlich ergänzte. Sein Vorgehen diente damit der wirksamen Vereitelung von Angriffen auf die Verurteilung insgesamt, denen nach § 338 Nr. 7 StPO ohne W eiteres Erfolg beschieden gewesen wäre. c) Auf durchgreifend e Bedenken stößt indes die Auffassung des Landg e- richts, einer Bestrafung des Angeklagten wegen der festgestellten Urkundenfä l- schung unter Missbrauch einer Stellung als Amtsträger (§ 267 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4 StGB) stehe infolgedessen die sog. Sperrwirkung d es Rechtsbeugung s- tatbestands entgegen. Die dem Tatbestand der Rechtsbeugung nach ständiger Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs zukommende Sperrwirkung gegen eine Veru r- teilung nach anderen Strafvorschriften dient in erster Linie der persönlichen Unab hängigkeit des Richters (BGH, Urteil vom 7. Dezember 1956 - 1 StR 14 15 - 10 - 56/56, BGHSt 10, 294, 298; vgl. auch BGH, Urteil vom 29. Mai 1952 - 2 StR 45/50, MDR 1952, 693 , 695 ). Sie soll seine Entscheidungsfreiheit sichern und ihn von dem Risiko freistellen, dass En tscheidungen, Anordnungen oder Ma ß- nahmen der Verhandlungsleitung, zu denen er aufgrund seiner Rechtsgewä h- rungspflicht von Gesetzes wegen gehalten ist, die aber nach ihrem Inhalt oder nach ihren Auswirkungen den Tatbestand eines allgemeinen Strafgesetzes e r- füllen können, so etwa den der Strafvereitelung, der Verfolgung Unschuldiger, der Freiheitsberaubung oder der Nötigung, nachträglich und außerhalb des I n- stanzenzugs nochmals zur Überprüfung gestellt werden mit dem Ziel, ihn stra f- rechtlich oder zivilrechtli ch (vgl. § 839 Abs. 2 BGB) hierfür zur Verantwortung zu ziehen. Diese Rechtsprechung hat ihren Ausgangspunkt insbesondere darin, dass nach herrschender Meinung zur früheren Gesetzeslage (§ 336 StGB vor der Neufassung durch Art. 19 Nr. 188 EGStGB vom 2 . März 1974, BGBl. I 469, 497) einem Richter der Vorwurf der Rechtsbeugung nur bei einem direkt vo r- sätzlichen Rechtsverstoß gemacht werden konnte. Vor diesem Hintergrund sol l- te durch die Sperrwirkung zuvörderst verhindert werden, dass ein Richter, dem kein e direkt vorsätzliche Rechtsverletzung angelastet werden kann, wegen e i- ner durch seine Entscheidung bedingt vorsätzlich oder auch nur fahrlässig b e- gangenen Verwirklichung eines anderen Straftatbestandes zur Verantwortung gezogen wird. All dies ist auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nicht übe r- tragbar. lndem der Gesetzgeber mit der Neufassung des Rechtsbeugungsta t- bestandes durch das EGStGB vom 2. März 1974 klargestellt hat, dass für die subjektive Tatseite der Rechtsbeugung auch bedingter Vor satz ausreicht (vgl. LK/Hilgendorf, StGB, 12. Aufl. , § 339 Entstehungsgeschichte Rn. 86 mwN), ist 16 17 - 11 - ein Begründungsansatz für die Sperrwirkung des Rechtsbeugungstatbestandes bereits weitgehend obsolet geworden ; denn damit bleiben die Anforderungen an die sub jektive Tatseite der denkbaren Strafvorschriften, die nach heutiger Gesetzeslage durch eine richterliche Entscheidung neben § 339 StGB verletzt werden können, nicht mehr hinter denjenigen des Rechtsbeugungstatbesta n- des zurück. Vor allem aber fordert es die verfassungsrechtlich gewährleistete richterliche Unabhängigkeit nicht, das Haftungsprivileg auch auf ein Handeln des Richters zu erstrecken, das nicht erst im Zusammenhang mit einer nach außen hin zu treffenden Entscheidung, Anordnung oder Maßnahme der Ve r- handlungsleitung zur Erfüllung eines Straftatbestands führt, sondern - wie hier - bereits für sich alleine gegen Strafgesetze verstößt (dem zuneigend bereits BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 StR 84/13, NStZ 2013, 655, 657). 3. Die danach veranlasste Aufhebung des freisprechenden Urteils ist auch auf die für sich gesehen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu erstrecken, denn der freigesprochene Angeklagte konnte gegen diese kein Rechtsmittel einlegen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 StR 84/13, NStZ 2013, 655, 657 mwN). Die Sache bedarf deshalb insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat macht von der Möglichkeit der Zurückverweisung an ein anderes Gericht Gebrauch (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO). 18 - 12 - 4. Für die neue Hauptverhandlu ng weist der Senat auf Folgendes hin: Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht davon ausgegangen, dass das Handeln des Angeklagten nicht auch den Tatbestand der Falschbeurkundung im Amt (§ 348 Abs. 1 StGB) erfüllt. Insbesondere stellt das Hauptverhan d- lung sprotokoll keine öffentliche Urkunde dar (vgl. Stuckenberg, ZIS 2013, 212, 215; Knauer NStZ 2013, 433, 435). Becker Hubert Schäfer Mayer Ri'inBGH Dr. Spaniol befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker 19 20
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