BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 499/01 vom 7. Mai 2002 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2002 g e - mäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d - gerichts Hannover vom 26. März 2001 mit den Feststellu n - gen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls, Hehlerei, B e - günstigung und Urkundenfälschung in drei Fällen unter Einbeziehung einer Verwarnung mit Strafvorbehalt aus einem weiteren Urteil zu einer Gesamtfre i - heitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Maßregel gemäß §§ 69, 69 a StGB verhängt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat mit der Rüge der Verletzung des § 258 Abs. 2 und 3 StPO Erfolg. Dem Angeklagten wurde nach den Schlußvorträgen der Staatsanwal t - schaft und des Verteidigers das letzte Wort nicht gewährt. Dies ist durch den Inhalt der Sitzungsniederschrift bewiesen (§ 274 StPO). Das Protokoll weist lediglich aus, daß "nach dem Schluß der Beweisaufnahme der Vertreter der Staatsanwaltschaft und sodann der Angeklagte und der Verteidiger zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort erhielten". Sodann ist in der Sitzung s - - 3 - niederschrift im einzelnen festgehalten, welche Antrge der Vertreter der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger stellten. Daû dem Angeklagten im A n - schluû daran persönlich das letzte Wort erteilt worden ist, ist nicht vermerkt. Da die Erteilung des letzten Wortes als eine wesentliche Förmlichkeit des Verfa h - rens nur durch das Protokoll bewiesen werden kann (BGHSt 22, 278, 280), kommt es auf die dienstlichen Erklrungen des Vorsitzenden und der Prot o - kollfhrerin, wonach dem Angeklagten tatschlich das letzte Wort erteilt wo r - den sei, nicht an. Die nach Eingang der Revisionsbegrndung erfolgte Prot o - kollberichtigung wrde der zulssig erhobenen Verfahrensrge den Boden en t - ziehen und darf deshalb bei der Revisionsentscheidung nicht bercksichtigt werden (BGHSt 34, 11, 12; Kleinknecht/Meyer-Goûner, StPO 45. Aufl. § 271 Rdn. 26). Auf dem damit erwiesenen Verfahrensfehler kann das Urteil gegen den die Tatvorwrfe bestreitenden Angeklagten beruhen (§ 337 StPO). Der Senat vermag nicht auszuschlieûen, daû sich der Angeklagte nach Erteilung des letzten Wortes noch geuûert htte und das Landgericht in allen Fllen der Verurteilung zu einer fr ihn gnstigeren Entscheidung gekommen wre (vgl. BGHSt 22, 278, 280 f.; Engelhardt in KK 4. Aufl. § 258 Rdn. 37). - 4 - Zu der Anregung des Revisionsfhrers, das Verfahren gemû § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO an ein anderes Landgericht zurckzuverweisen, bemerkt der Senat, daû die Behandlung der durchweg haltlosen Befangenheitsantrge durch die Vertreterkammer hierzu keinen Anlaû gibt. Tolksdorf Rissing-van Saan Pfister von Lienen Becker
Full & Egal Universal Law Academy