BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 499/09 vom 19. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren r344uberischen Diebstahls u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 19. Januar 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Wuppertal vom 16. Juli 2009 im Ausspruch 374ber die Reihenfolge der Vollstreckung dahin ge344ndert, dass die Vollziehung von zwei Jahren vier Monaten und zwei Wo-chen aus beiden verh344ngten Freiheitsstrafen vor der Unter-bringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt ange-ordnet wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen so-wie wegen gef344hrlicher K366rperverletzung unter Einbeziehung von Strafen aus zwei Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, die aufgrund einer der einbezogenen Strafen geleiste-te gemeinn374tzige Arbeit mit zwei Wochen nach 247 56 f Abs. 3 StGB angerech-net, die Unterbringung nach 247 64 StGB angeordnet und einen Vorwegvollzug der Strafe vor der Ma337regel von einem Jahr und f374nf Monaten bestimmt. Dar- 1 - 3 - 374ber hinaus hat es den Angeklagten wegen besonders schweren r344uberischen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel er-sichtlichen Teilerfolg. Im 334brigen hat die 334berpr374fung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht. Grundlage der Gesamtfreiheitsstrafe war unter anderem ein bewaffneter Diebstahl, dessen Beute dem heroinabh344ngigen Angeklagten zur Finanzierung seines Drogenkonsums dienen sollte. Den besonders schweren r344uberischen Diebstahl, der Anlass zu der zweiten Freiheitsstrafe gab, beging der Angeklagte zu einem sp344teren Zeitpunkt, als seine Sucht bereits mit Methadon substituiert wurde. 2 Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt als solche h344lt rechtlicher 334berpr374fung stand. Durchgreifende Bedenken bestehen auch nicht gegen die Formulierung, wegen der Begehung des besonders schweren r344uberischen Diebstahls habe die Strafkammer von der Anordnung einer Unter-bringung abgesehen, weil insoweit die Voraussetzungen des 247 64 StGB nicht vorl344gen. Das Landgericht hat damit erkennbar nur zum Ausdruck bringen wol-len, dass es diese letzte abgeurteilte Tat nicht als Symptomtat angesehen hat. 3 Die Entscheidung, dass ein Teil der verh344ngten Strafe vor der Unterbrin-gung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen sei, h344lt im Grundsatz sachlich-rechtlicher Pr374fung stand. Sie soll bei zeitigen Freiheitsstrafen von 374ber drei Jahren getroffen werden (vgl. 247 67 Abs. 2 Satz 2 StGB). Umst344nde, die aus-nahmsweise ein Absehen von der teilweisen Vorwegvollstreckung der Strafe erm366glichen w374rden, sind nicht erkennbar. 4 - 4 - Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht indes den teilweisen Vorwegvollzug der Strafe nur hinsichtlich der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, nicht aber auch f374r die daneben ausgesprochene Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten angeordnet. Die letztgenannte Strafe ist in dem Urteil verh344ngt worden, in welchem das Landgericht neben einer Strafe auch eine Unterbringung nach 247 64 StGB angeordnet hat. Dass wegen der Z344surwir-kung einer Vorverurteilung zwei getrennte Strafen gebildet werden mussten, 344ndert daran nichts. Damit ist - anders als in den F344llen der Vollstreckung meh-rerer Freiheitsstrafen aus verschiedenen Urteilen (vgl. hierzu Fischer, StGB 57. Aufl. 247 67 Rdn. 2 f. m. w. N.) - die Vorschrift 374ber die Reihenfolge der Voll-streckung (247 67 StGB) auf beide Strafen anzuwenden, sodass auch die Sollvor-schrift des 247 67 Abs. 2 Satz 2 StGB f374r beide Strafen einheitlich gilt. Ebenso ist die zweite ausgeurteilte Strafe auch bei der durch 247 67 Abs. 2 Satz 3 StGB ge-regelten Bemessung des vor der Ma337regel zu vollziehenden Teils der Strafe zu ber374cksichtigen. 5 Dieses mit dem Wortlaut des Gesetzes in Einklang stehende Ergebnis wird auch dem Sinn von 247 67 Abs. 2 Satz 3 StGB gerecht. Danach soll durch das Abstellen auf einen Zeitpunkt, zu dem gem344337 247 67 Abs. 5 Satz 1 StGB eine Aussetzung des Strafrests zur Bew344hrung nach Erledigung der H344lfte der Stra-fe m366glich ist, ein Anreiz f374r die Therapie gegeben und eine Entlassung nach deren erfolgreichem Abschluss erm366glicht werden, um den Verurteilten nicht erneut in den Vollzug der Freiheitsstrafe zur374ckverlegen oder ihn l344nger als er-forderlich im Ma337regelvollzug belassen zu m374ssen. 6 Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden. Auch unter Ber374cksich-tigung der zweiten Strafe sind keine Umst344nde ersichtlich, die Anlass geben k366nnten, von der Soll-Vorschrift des 247 67 Abs. 2 Satz 2 StGB abzuweichen. Die 7 - 5 - f374r die Berechnung des Vorwegvollzugs erforderlichen Grundlagen sind s344mt-lich rechtsfehlerfrei festgestellt worden (vgl. BGHR StPO 247 354 Abs. 1 Ma337re-gelausspruch 1). Danach dauert die Therapie des Angeklagten voraussichtlich neun Monate. Die Summe beider Strafen betr344gt sechs Jahre und drei Monate, die H344lfte hiervon sind drei Jahre, ein Monat und 2 Wochen. Somit sind zwei Jahre vier Monate und 2 Wochen Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu voll-ziehen. In diesen Vorwegvollzug ist die erlittene Untersuchungshaft einzurech-nen (BGH NStZ-RR 2009, 234); Gleiches gilt f374r die Anrechnung nach 247 56 f Abs. 3 StGB. Der teilweise Erfolg des Rechtsmittels ist nicht von einer solchen Bedeu-tung, dass es unbillig w344re, den Beschwerdef374hrer mit den Geb374hren und Aus-lagen in vollem Umfang zu belasten (247 473 Abs. 4 StPO). 8 Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
Full & Egal Universal Law Academy