BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 499 /12 vom 5. Februar 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen gewerbs - und bandenmäßiger Urkundenfälschung u.a. hier: Revision des Angeklagten Z . - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat n ach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 4. auf dessen Antrag - am 5. Februar 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1, § 357 StPO ei n- stimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten Z . wird das Urteil des La n d- gerichts Duisburg vom 24. August 2012 aufgehoben a) soweit verurteilt worden sind - der Angeklagte Z . in den Fällen II. Fallakte 2, 12, 17, 22 - 25, 30, 32, 46, 66 - 72, 79 - 81, 83 - 85, 87, 94, 99, 102 - 110, 116, 117, 119, 123, 125 , 132, 142, 143, 147, 173 der Urteilsgrü n- de, - der Angeklagte T . in den Fällen II. Fallakte 17, 23, 24, 30, 70, 80, 81, 94, 99, 108 - 110 der Urteilsgründe, - der Angeklagte N . in den Fällen II. Fallakte 22 - 24, 32, 102 - 105 der Urte ilsgründe, b) bezüglich aller Angeklagter in den Gesamtstrafenaussprüchen. Die jeweils zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten. 2. Soweit der Angeklagte Z . i n den Fällen II. Fallakte 85, 116, 117, 119, 123, 132, 142, 143, 147, 173 d er Urteilsgründe verurteilt wo r- den ist, wird er freigesprochen. - 3 - Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angekla g- ten Z . entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. 3. Im Umfang der Aufhebung im Übrigen wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwi e- sen. 4. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten Z . - der gew erbs - und bandenmäßigen Urkundenfälschung in 20 Fä l- len, jeweils in Tateinheit mit gewerbs - und bandenmäßigem B e- trug, - der gewerbs - und bandenmäßigen Urkundenfälschung in 30 Fä l- len, jeweils in Tateinheit mit versuchtem gewerbs - und bande n- mäßigem Betrug, sowie - der gewerbs - und bandenmäßigen Urkundenfälschung in 21 Fä l- len, den Angeklagten T . 1 2 - 4 - - der gewerbs - und bandenmäßigen Urkundenfälschung in fünf Fä l- len, jeweils in Tateinheit mit gewerbs - und bandenmäßigem B e- trug, - der gewerbs - u nd bandenmäßigen Urkundenfälschung in fünfzehn Fällen, jeweils in Tateinheit mit versuchtem gewerbs - und ba n- denmäßigem Betrug, sowie - der gewerbs - und bandenmäßigen Urkundenfälschung in elf Fä l- len und den Angeklagten N . - der gewerbs - und bandenmäßigen Urkundenfälschung in sechs Fällen, jeweils in Tateinheit mit gewerbs - und bandenmäßigem Betrug, sowie - der gewerbs - und bandenmäßigen Urkundenfälschung in vier Fä l- len, jeweils in Tateinheit mit versuchtem gewerbs - und bande n- mäßigem Betr ug, schuldig gesprochen. Es hat deswegen den Angeklagten Z . zu der G e- samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten, den Angeklagten T . zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten und den Angeklagten N . zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten Z . hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Soweit in den d a- 3 4 - 5 - nach zugunsten des Angeklagten Z . von der Aufhebung erfassten Fällen die nicht revidierenden Angeklagten T . und N . als dessen Mittäter verurteilt worden sind, ist die Entscheidung auf diese z u erstrecken. 1. I n den Fällen II. Fallakte 85, 116, 117, 119, 123, 132, 142, 143, 147, 173 der Urteilsgründe tragen die Feststellungen nicht die Verurteilung des A n- geklagten Z . wegen gewerbs - und bandenmäßiger Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 4 StGB ) . a) Die Angeklagten schlossen sich Anfang 2010 einer Personengruppe an, die sich durch fortlaufende und arbeitsteilige Begehung von Betrugstaten und Urkundenfälschungen eine dauerhafte Einnahmequelle zu erschließen suchte. Unter Angabe falscher Person alien und Vorlage entsprechend g e- fälschter Identitätsnachweise beantragten teils unbekannte Mittäter, teils auch die Angeklagten die Eröffnung von Konten bei verschiedenen deutschen Ba n- ken. Aufgabe u.a. des Angeklagten Z . war es, die Daten dieser Kont en an Hintermänner weiterzuleiten, wozu er von deren Eröffnung erforderlichenfalls Mitteilung erhielt. Geschah die Eröffnung auf schriftlichem Wege, insbesondere im Postidentverfahren, sorgten andere Beteiligte für entsprechende Briefkästen an der mitgetei lten, zuvor als geeignet ausgeforschten Anschrift für die Zuste l- lung der Kontounterlagen, wo der Angeklagte Z . diese abzufangen hatte. Anhand der vom Angeklagten Z . übermittelten Daten fertigten die Hinte r- männer sodann falsche Überweisungsaufträ ge zugunsten dieser Konten und zulasten ausgespähter Konten Dritter und reichten diese bei den jeweiligen Banken ein. Auf den Empfängerkonten eingehende Beträge hob der Angekla g- te Z . ab und übergab das Geld in bar an andere Mitglieder der Organisat i- o 5 6 - 6 - In den eingangs genannten Fällen war der Angeklagte Z . an der Kontoeröffnung nicht beteiligt. Seine Tätigkeit beschränkte sich vielmehr jeweils darauf, die Mitteilung hierüber in Empfang zu nehmen und die Daten des Ko n- tos an die Hintermänner zu übermitteln. Zu Überweisungsaufträgen zugunsten der betreffenden Konten kam es in der Folge nicht. b) Das Landgericht hat dem Angeklagten Z . in den genannten Fä l- len jeweils da s von anderen Beteiligten durch Gebrauch falscher Identität s- nachweise anlässlich der Kontoeröffnung begangene Fälschungsdelikt als Mi t- täter zugerechnet. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, denn ein eigener Beitrag des Angeklagten Z . , durch den er diese Taten noch vor deren Beendigung gefördert hätte, ist nicht festgestellt. Anhaltspunkte dafür, dass er jeweils auf das konkrete Tatgeschehen, insbesondere auf die Fä l- schung der Papiere oder auf die Auswahl der Bank Einfluss genommen hätte , bestehen nicht. Es bleibt vielmehr allein die im Rahmen der Bandenabrede e r- klärte allgemeine Bereitschaft des Angeklagte Z . , gegebenenfalls Mitte i- lungen über die Daten eines auf diese Weise ohne sein Zutun eröffneten Ko n- tos entgegenzunehmen und s odann an die Hintermänner weiterzugeben. Wie sich dies auf die Begehung konkreter Fälschungsdelikte fördernd ausgewirkt haben könnte, wird nicht ersichtlich. Leistet ein Bandenmitglied aber keinen eigenen für das Gelingen einer Bandentat wesentlichen oder für deren Beg e- hung förderlichen Beitrag, so wird er nicht schon dadurch zu deren Täter oder Teilnehmer, dass er mittels der Bandenabrede mit den Handelnden verbunden ist, denn die Bandenmitgliedschaft als besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 A bs. 2 StGB und die Beteiligung an Bandentaten sind begrifflich voneinander zu trennen und unabhängig voneinander zu beurteilen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2002 - 4 StR 499/01, BGHSt 47, 214, 216; vom 7 8 - 7 - 13. Juni 2007 - 3 StR 162/07, NStZ - RR 2007, 307 , 308 ; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 244 Rn. 39). c) Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch Feststellungen getroffen werden können, die in diesen Fällen eine Verurteilung des Angeklagten Z . wegen gewerbs - und bandenmäßiger Urkundenfä l- schung oder wenigstens Beihilfe hierzu tragen. Er spricht den Angeklagten Z . deshalb insoweit frei. 2. Auch die Verurteilung des Angeklagten Z . wegen gewerbs - und bandenmäßiger Urkundenfälschung in Tateinheit mit gewerbs - und band enm ä- ßigem Betrug in 20 Fällen und gewerbs - und bandenmäßiger Urkundenfä l- schung in Tateinheit mit versuchtem gewerbs - und bandenmäßigem Betrug in 30 Fällen (§ 267 Abs. 4, § 263 Abs. 5 StGB) begegnet durchgreifenden rechtl i- chen Bedenken. a) Das Landgeri cht ist jeweils von rechtlich selbständigen Taten des A n- geklagten Z . ausgegangen, soweit die Hintermänner - an verschiedenen Tagen - mehrere dasselbe Empfängerkonto betreffende gefälschte Überwe i- sungsaufträge eingereicht haben. Im Einzelnen handelt es sich dabei um die Fälle II. Fallakte 2, 68; 12, 46; 17, 30, 108; 22, 32, 102 - 105; 23, 24; 25, 125; 66, 67; 69, 71, 79; 70, 80, 81; 72, 87; 83, 84; 94, 99; 106, 107; 109, 110 der U r- teilsgründe. Das Landgericht bezeichnet die Überweisungsaufträge in jedem d ieser Fälle als vom Angeklagten Z . "veranlasst", ohne indes näher darz u- legen, ob die Veranlassung lediglich in der vorangegangenen - einmaligen - Übermittlung der Daten des Empfängerkontos an die Hintermänner zu sehen ist oder ob jeweils weitere, ger ade auch die einzelnen Aufträge fördernde Mitwi r- kungshandlungen des Angeklagten Z . festzustellen sind. 9 10 11 - 8 - Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Bei einer durch mehrere Personen begangenen Deliktsserie ist die Frage, ob Handlungseinheit best eht oder Tatmehrheit gegeben ist, für jeden der Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Erbringt der Mittäter einer solchen Serie lediglich in deren Vorfeld einen einheitlichen, sämtliche dieser Taten fördernden Beitrag, ohne sich im Weiteren a n der Tatausführung zu beteiligen, so sind ihm deshalb die von den anderen Mittätern begangenen Einzeltaten nicht als jeweils rechtlich selbständig, sondern als in gleichartiger Tateinheit begangen zuzurechnen ( BGH , Urteil vom 6. Juli 2004 - 1 StR 129/04, NStZ - RR 2004, 342 , 343; Fischer aaO vor § 52 Rn. 34 f.). b) Auf demselben sachlich - rechtlichen Mangel beruht das Urteil, soweit das Landgericht in den Fällen II. Fallakte 17, 23, 24, 30, 70, 80, 81, 94, 99, 108 - 110 der Urteilsgründe den Angeklagten T . und in den Fä l- len II. Fallakte 22 - 24, 32, 102 - 105 der Urteilsgründe den Angeklagten N . jeweils als Mittäter des Angeklagten Z . schuldig gesprochen hat. In dem jeweiligen Umfang erstreckt der Senat deshalb die Aufhebung des U r- teils auf die Mitangeklagten (§ 357 Satz 1 StPO). c) Der neue Tatrichter wird deshalb über die in den genannten Fällen j e- weils bestehenden Konkurrenzverhältnisse nochmals zu befinden haben. Die bisher getroffenen Feststellungen werd en von dem Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben. Geboten sind lediglich ergänzende Feststellu n- gen dazu, ob den Angeklagten über die Weiterleitung der Daten des jeweiligen Empfängerkontos hinaus noch weitere, die jeweiligen Einzeltaten för dernde Beiträge zur Last fallen. 12 13 14 - 9 - 3. Soweit danach die Schuldsprüche keinen Bestand haben, führt dies zum Wegfall der jeweils verhängten Einzelstrafen und zur Aufhebung des U r- teils auch in den jeweiligen Gesamtstrafenaussprüchen. Tolksdorf Pfister Hubert Mayer Spaniol 15
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