ECLI:DE:BGH:2017:291117B3STR499.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 499/17 vom 29. November 201 7 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbund e s- anwalts und nach Anhörung de r Beschwerdeführer in am 29. November 2017 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 3. Juli 2017 wird als unbegründet verworfe n; jedoch wird die Urteilsformel dahingehend geändert, dass die bei der A n- Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen bandenm äßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum ba n- denmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, die sichergestellten Betäubung s- mittel - 2.021 g Kokain - eingezogen und einen von der Angeklagte n mitgefüh r- Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten bleibt ohne Erfolg, da die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Aller dings hat das Landgericht rechtsfehlerhaft auf der Grundlage von § 73 StGB aF den Verfall übersehen, dass zum Urteilszeitpunkt bereits § 73 StGB in der Fassung vom 1 2 - 3 - 13. April 2017 in Kraft getreten war, der für das, was der Täter durch oder für eine rechtswidrige Tat erlangt hat, nunmehr die Einziehung vorsieht (§ 73 Abs. 1 StGB). Da die Voraussetzungen für die Anordnung des Verfalls nach früherem Recht mit denen der Einziehung nach der neuen Fassung für den vorliegenden Fall identisch sind, kann der Senat den Urteilstenor insoweit in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO abändern. Becker Gericke Spaniol Tiemann Berg
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