ECLI:DE:BGH:2017:291117B3STR499.17.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 499/17 vom 29. November 201 7 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- d esanwalts und des Beschwerdeführers am 29. November 2017 gemäß § § 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vor i- gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landge richts Kleve vom 3. Juli 2017 wird auf seine Kosten verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat de n Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäß i- gen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Fre i- heitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des An geklagte n am 10. August 2017 Revision eingelegt und zugleich beantragt, Wiedereinsetzung in die Frist zur Revisionseinlegung zu gewähren. Zur Begründung hat er ausgeführt, bei der ursprünglichen Rechtsmitteleinlegung versehentlich von einem späteren Fristb eginn ausgegangen zu sein. Dass die Revisionseinlegung verspätet g e- 1 2 - 3 - wesen sei, habe er erst durch "die Mitteilung des Landgericht s vom 2. August 2017" erfahren. 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen e i- ner Woche nach Wegfall d es Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO); innerhalb dieser Wochenfrist muss der Antragsteller auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen. Diese Angaben sind ebenso wie ihre Glaubhaftmachung Zulässigkeitsvoraussetzungen (BGH, B e- schluss vom 14. Januar 201 5 - 1 StR 573/14, NStZ - RR 2015, 145 mwN). B e- reits hieran fehlt es. Der Antrag enthält keine Angaben dazu, zu welchem Zeitpunkt das Hi n- dernis im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO tatsächlich weggefallen ist. En t- scheiden d für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte und nicht der Verteidiger Kenntnis von der Fristversäumung erlangt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 4 StR 320/12, NStZ 2013, 474). Das Wi e- dereinsetzung sgesuch verhält sich indes n ur dazu, dass der Verteidiger durch ein Schreiben des Landgericht s von der verspäteten Revisionseinlegung erfa h- ren hat. Angaben dazu, wann der Angeklagte Kenntnis von der Fristversä u- mung erlangt hat, fehlen dagegen. 3 4 - 4 - 2. Da der Antrag auf Wiedereinsetzung erfolglos bleibt, ist auch das Rechtsmittel, weil verspätet, als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO). Becker Gericke Spaniol Tiemann Berg 5
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