BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 500/09 vom 13. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 13. Januar 2010 ge-m344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 28. November 2008 aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu der Freiheits-strafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision r374gt er die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. 1 1. Der Schuldspruch wegen Betruges h344lt revisionsgerichtlicher 334berpr374-fung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausge-f374hrt: 2 "Eine Strafbarkeit wegen Betruges gem344337 247 263 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass eine andere Person 374ber Tatsachen get344uscht - 3 - wird und durch den so hervorgerufenen Irrtum zu einer verm366-gensmindernden Verf374gung veranlasst wird (Fischer, StGB 56. Aufl. 247 263 Rdn. 5). Bei arbeitsteilig t344tigen Unternehmen m374s-sen die Urteilsgr374nde daher regelm344337ig darlegen, wer im konkre-ten Fall auf welcher Grundlage und mit welchen Vorstellungen die Entscheidung 374ber die Erbringung der vom T344ter erstrebten Leistung getroffen und damit die Verf374gung vorgenommen hat (Senat NStZ 2002 [richtig: 2003], 313, 314 f.). Im Allgemeinen werden bei einer Bank Auszahlungsanordnungen auf der 374bli-cherweise daf374r vorgesehenen Sachbearbeiterebene getroffen. Im vorliegenden Fall ist angesichts der Gr366337enordnung des Ge-sch344fts jedoch davon auszugehen, dass die Entscheidung auf einer vorgesetzten Ebene getroffen wurde oder diese dem Sach-bearbeiter zumindest Anweisungen erteilt hat, bevor es zur Aus-zahlung des angeblichen Kaufpreises kam. F374r die Beurteilung der lrrtumsfrage bedurfte es daher der Feststellung, wer die Ver-f374gung traf und welche Erkenntnisse der Verf374gende hinsichtlich des finanzierten Gesch344fts hatte (vgl. Senat aaO; BGHR StGB 247 263 Abs. 1 Irrtum 9 und 15; Cramer/Perron in Sch366nke/Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 263 Rdn. 41a). Die knappen Feststellungen des Landgerichts bieten keine hin-reichende Grundlage f374r die Beantwortung der Frage, inwieweit die Auszahlung des Kaufpreises durch einen t344uschungsbeding-ten Irrtum des Verf374genden veranlasst wurde. Die Strafkammer hat insoweit lediglich festgestellt, dass durch die Vorlage der un-ter Mitwirkung des Angeklagten zum Schein erstellten Vertr344ge und Rechnungen die den (angeblichen) Kauf finanzierende Iitau-ische Bank zur 334berweisung des Kaufpreises veranlasst werden sollte. Zugleich hat sie jedoch festgestellt, dass ein 'involvierter Direktor der U. banko ' einen fest vereinbarten Anteil des ausgezahlten Betrages erhalten sollte (UA S. 5). An-gesichts dieser Umst344nde h344tte es der weiteren Kl344rung bedurft, inwieweit der Direktor, der offensichtlich Kenntnis von dem Scheingesch344ft hatte, f374r die Auszahlung des Betrages verant-wortlich war. Soweit dieser die Verf374gung selbst vornahm oder eine entsprechende Anweisung erteilte, k344me eine Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges nicht in Betracht. Es w344re dann zu pr374fen, ob der Angeklagte Beihilfe zu der vom Direktor zum Nachteil der litauischen Bank begangenen Untreue geleistet hat ... - 4 - Der neue Tatrichter wird erg344nzende Feststellungen hinsichtlich der Person des Verf374genden und dessen Vorstellungen treffen m374ssen. Da die bisher getroffenen Feststellungen von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind, k366nnen diese bestehen blei-ben." Dem schlie337t sich der Senat an. 3 2. Das weitergehende Rechtsmittel ist aus den Gr374nden der Antrags-schrift des Generalbundesanwalts unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 4 Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Mayer
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