BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 50/01 vom 21. März 2001 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwe r - deführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziff. 2 auf dessen Antrag, am 21. März 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Lübeck vom 2. November 2000 in den Fällen II. 7 bis 40 der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t - tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r - wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in 40 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexue l - lem Mißbrauch von Kindern (Fälle II. 1 und 2), in vier Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit sexuellem Mißbrauch von Kindern (Fälle II. 3 bis 6), in zwölf Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung und mit sexuellem Mißbrauch von Kindern (Fälle II. 7 bis 18) und in 22 Fällen in Tateinheit mit Vergewalt i - gung (Fälle II. 19 bis 40) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren ve r - urteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der B e - schlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. - 3 - 1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zu den Fällen II. 1 bis 6 keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insoweit kann der Senat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 28. Februar 2001 B e - zug nehmen. 2. Dagegen kann der Schuldspruch in den Fällen II. 7 bis 40 nicht au f - rechterhalten werden, weil die Annahme des Tatbestandes der Vergewaltigung in diesen 34 Fällen wegen unzureichender Konkretisierung einer finalen G e - waltanwendung einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhält. Die Strafkammer hat für diese Fälle ohne nähere Darstellung der Ei n - zeltaten zusammengefaßt festgestellt, daß der Angeklagte in der Zeit von Mitte 1993 bis Mitte 1996 zumindest monatlich einmal von seiner damals 12 bis 15-jährigen Stieftochter Nina den Geschlechtsverkehr erzwang, wobei er den von ihr entgegengebrachten Widerstand "durch Schläge mit der Hand und A n - drohung weiterer Schläge" brach. Dies reicht nicht aus, um in 34 Fällen die Tatbestandsvoraussetzungen eines Verbrechens der Vergewaltigung zu bel e - gen. Zwar hat der Bundesgerichtshof zum serienmäßigen Kindesmißbrauch ausgesprochen, daß in solchen Fällen, in denen dem Angeklagten eine Vie l - zahl erst nach Jahren aufgedeckter sexueller Übergriffe zur Last gelegt wird, an die Individualisierung der einzelnen Mißbrauchshandlungen nach Tatzeit und Geschehensablauf keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen, um gewichtige Lücken der Strafverfolgung zu vermeiden, jedoch darf eine unzureichende Konkretisierung auch nicht dazu führen, daß ein Ang e - klagter unangemessen in seiner Verteidigung beschränkt wird (vgl. BGHSt 42, 107, 109; BGHR StGB § 176 Serienstraftaten 7, 8). Dabei ist zu beachten, daß - 4 - das Verbrechen der Vergewaltigung durch besondere tatbestandliche Vorau s - setzungen gekennzeichnet ist, die auch bei Serienstraftaten wegen der erfa h - rungsgemäß nicht gleichen Handlungsabläufe beim Nötigungsmittel genauer Feststellung bedürfen (BGHSt 42, 107, 111). Den pauschalen Feststellungen der Strafkammer kann nicht hinreichend die gewonnene Überzeugung en t - nommen werden, der Angeklagte habe tatsächlich in jedem der 34 Fälle im Sinne des § 177 StGB Gewalt angewandt oder angedroht, um einen Wide r - stand des Tatopfers zu überwinden. Bei dieser Sachlage kann ohne entspr e - chende Tatsachengrundlage nicht ausgeschlossen werden, daß es in einem Teil der Fälle nicht zum Einsatz eines derartigen Nötigungsmittels gekommen ist, weil etwa das Opfer gar keinen Widerstand mehr leistete. Daß in solchen Fällen eine konkludente Drohung des Angeklagten vorgelegen hat und dieser sich dessen bewußt gewesen wäre (vgl. BGHSt 42, 107, 111), ist den Fes t - stellungen nicht zu entnehmen, zumal es auch bei sonstigen Gelegenheiten zu körperlichen Züchtigungen gekommen war, deren finale Verknüpfung mit sex u - ellen Handlungen nicht ohne weiteres angenommen werden kann. 3. Dieser Mangel führt zur Aufhebung des Urteils in den Fällen II. 7 bis 40 und der Gesamtstrafe. Für die neue Hauptverhandlung gibt der Senat fo l - genden Hinweis: Sollten sich ausreichend konkrete Feststellungen zum Einsatz der Nöt i - gungsmittel in diesen Fällen - oder einem Teil von ihnen - nicht treffen lassen, kann gleichwohl bei der Strafzumessung für die Tatbestände des sexuellen Mißbrauchs von Kindern und von Schutzbefohlenen erheblich zu Lasten des - 5 - Angeklagten gewertet werden, daß er durch wiederholte Schläge und ihre A n - drohung aus Anlaß sexueller Übergriffe oder bei sonstigen Gelegenheiten ein Klima der Gewalt und Einschüchterung geschaffen hat, das er bei seinen Übergriffen ausgenutzt hat. Kutzer Rissing-van Saan Miebach Winkler Becker
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