BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 500/10 vom 29. M344rz 2011 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 29. M344rz 2011 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 2. August 2010 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Erg344nzend zu der Begr374ndung der Antragsschrift des Generalbundes-anwalts bemerkt der Senat: Es ist auszuschlie337en, dass die f374r den Strafausspruch bestimmenden Feststellungen zu den psychischen Folgen der Tat auf der unter Ver-sto337 gegen 247 250 Abs. 2, 247 256 StPO verlesenen Bescheinigung der behandelnden Psychotherapeutin beruhen. Nach den Darlegungen in der Beweisw374rdigung hat die Strafkammer sich hiervon aufgrund der glaubhaften Angaben der Nebenkl344gerin 374berzeugt. Ein Anlass, daran zu zweifeln, besteht entgegen der Ansicht der Revision nicht deshalb, weil die Schilderungen der psychischen Beschwerden im Urteil teilwei-se w366rtlich mit dieser Bescheinigung 374bereinstimmen. Diagnostische oder therapeutische Angaben aus der Bescheinigung finden sich im Ur-teil nicht wieder. Die Schilderungen zu ihrer Befindlichkeit, die die Ne-benkl344gerin bei der sie behandelnden Psychotherapeutin gegeben hat, sind von ihr nahe liegend bei ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung wiederholt worden. Becker Pfister RiBGH Hubert befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Sch344fer Mayer
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