BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 50/02 vom 3. April 2002 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwe r - deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 3. April 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Kleve vom 22. August 2001 im Ausspruch über die ve r - mögensrechtlichen Ansprüche des Nebenklägers aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs e i - nes Kindes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren ve r - urteilt und die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Es hat im Adhäsionsverfahren den Angeklagten verurteilt, an den Nebenkläger ein Schmerzensgeld zu zahlen, und festgestellt, daß der Angeklagte dem Nebe n - kläger zum Ersatz allen zukünftigen materiellen und immateriellen Schadens aus den Mißbrauchshandlungen verpflichtet ist. Die Revision des Angeklagten erhebt Verfahrensrügen und die allgemeine Sachrüge. Sie hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Rev i - sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erg e - - 3 - ben. Ergnzend zu der Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Aufklrungsrge, das Landgericht htte neben dem aussageps y - chologischen Gutachten auch ein psychiatrisches Sachverstndigengutachten zur Glaubwrdigkeit des Nebenklgers einholen mssen, wre auch unb e - grndet, da die Besonderheiten, unter denen der Bundesgerichtshof in den von der Revision vorgetragenen Fllen die Begutachtung durch einen Psychiater gefordert hat, nicht vorliegen. Der Ausspruch ber die vermgensrechtlichen Ansprche hlt rechtl i - cher Prfung nicht stand. Die Strafkammer hat dem Nebenklger wegen der Verletzung seiner Gesundheit nach § 847 Abs. 1 BGB ein Schmerzensgeld zuerkannt. Die Feststellungen belegen jedoch nicht, daû der Angeklagte die festgestellten Gesundheitsschden verursacht hat. Danach leidet der Nebe n - klger an nchtlichen Krampfanfllen, welche schon vor den Taten des Ang e - klagten als Symptome einer tubersen Hirnsklerose aufgetreten waren, in der Vergangenheit aber hatten medikaments ausgeschaltet werden knnen. D a - mit ist nicht belegt, daû es die Taten des Angeklagten waren, die zu dieser Entwicklung gefhrt hatten. Dies htte auch deshalb nherer Begrndung b e - durft, weil das Tatopfer im Anschluû an die Taten des Angeklagten von einer weiteren Person sexuell miûbraucht worden ist. Damit ist zugleich der Fes t - stellung der Pflicht des Angeklagten zum Ersatz zuknftiger Schden der B o - den entzogen. Eine Zurckverweisung an das Landgericht zu ergnzenden Festste l - lungen kommt nicht in Betracht, weil durch die Verwerfung der Revision des Angeklagten das Strafverfahren abgeschlossen ist. - 4 - Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht u n - billig, den Beschwerdefhrer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Ab s. 1 und 4 StPO). Tolksdorf Rissing-van Saan Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Tolksdorf Pfister von Lienen
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