BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 50/06 vom 16. M344rz 2006 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenm344337iger Verleitung zur missbr344uchlichen Asylan-tragstellung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 16. M344rz 2006 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 27. September 2005 wird als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Zu der R374ge einer Verletzung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK bemerkt der Senat erg344nzend: 1 Es kann dahinstehen, ob die Verfahrensr374ge - wie der Generalbundes-anwalt meint - mangels ausreichenden Tatsachenvortrags bereits nicht zul344ssig erhoben ist (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); sie zeigt jedenfalls keine zu einer Kom-pensation Veranlassung gebende Verfahrensverz366gerung auf. Angesichts des Einlassungsverhaltens des Beschwerdef374hrers und des Mitbeschuldigten B. konnte die Staatsanwaltschaft mit der Anklageerhebung zuwarten, bis der Mitbeschuldigte Z. ausgesagt und die Angaben des Mitbeschuldigten 326. best344tigt hatte. Sodann hat sie umgehend Anklage erhoben. F374r die fol-gende Zeit ist zu ber374cksichtigen, dass die Angeschuldigten durch verz366gerte Benennung von Verteidigern und die dadurch hinausgeschobene Gew344hrung von Akteneinsicht selbst zur Verl344ngerung des Verfahrens beigetragen haben. Die sich daran anschlie337ende Zeit konnte die Kammer ohne Versto337 gegen das Beschleunigungsgebot zur Durcharbeitung des umf344nglichen Verfahrens nut- 2 - 3 - zen, ehe der Vorsitzende versuchte, durch ein Gespr344ch mit den Verteidigern abzukl344ren, ob noch Einlassungen der Angeschuldigten erfolgen w374rden. Als im Anschluss daran lediglich vorgetragen wurde, der Mitangeschuldigte B. sei verhandlungsunf344hig, hat das Landgericht unverz374glich dessen Begutachtung in die Wege geleitet. Dass es das Verfahren gegen den Beschwerdef374hrer nicht sofort abgetrennt und er366ffnet, sondern mit dem Er366ffnungsbeschluss gewartet hat, bis ein Facharzt f374r Psychiatrie die Verhandlungsf344higkeit festgestellt hatte, stellt unter den hier gegebenen Umst344nden keine Verfahrensverz366gerung dar: Angesichts der Beweislage war die Entscheidung, vorrangig eine gemeinsame Verhandlung zu erm366glichen, sachgerecht. Die f374r die Begutachtung notwendig werdende, erhebliche Zeitspanne war zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorhersehbar. Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Becker
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