BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 3 StR 50/07 vom 6. M344rz 2008 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Brandstiftung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. M344rz 2008, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Becker als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Pfister, Hubert, Dr. Sch344fer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 9. August 2006 im Strafausspruch aufgehoben; die zugeh366rigen Feststel-lungen bleiben aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstif-tung (247 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB) und versuchten Betruges zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren (Einzelstrafen von drei Jahren und zehn Monaten sowie sechs Mona-ten) verurteilt. Die wirksam auf den Strafausspruch beschr344nkte, zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte und auf die R374ge der Verletzung materiellen Rechts gest374tz-te Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet vor allem die Einzelstrafe f374r das Brandstiftungsdelikt; sie f374hrt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. 1 Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung eine - beide Einzeltaten betreffende - rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung festgestellt. Ohne deren Ber374cksichtigung h344tte es f374r die besonders schwere Brandstiftung - aus dem Straf- 2 - 4 - rahmen des 247 306 b Abs. 2 StGB - die Mindeststrafe von f374nf Jahren als an sich ver-wirkt und schuldangemessenen angesehen. Da deshalb der f374r die eingetretene Ver-fahrensverz366gerung zwingend vorgeschriebene Strafabschlag innerhalb des gesetz-lichen Strafrahmens nicht vorgenommen werden k366nne, 247 306 b StGB insbesondere einen Sonderstrafrahmen f374r minder schwere F344lle nicht vorsehe, hat es 247 49 Abs. 1 StGB analog angewandt und den Strafrahmen des 247 306 b Abs. 2 StGB entspre-chend herabgesetzt. Zur Begr374ndung hat das Landgericht ausgef374hrt, dass die ver-fassungsrechtlich gebotene Kompensation hier einen ungeschriebenen gesetzlichen Milderungsgrund darstelle. Es hat zum Ausgleich f374r die Verz366gerung hinsichtlich der besonders schweren Brandstiftung einen Strafabschlag von einem Jahr und zwei Monaten vorgenommen und statt der an sich verwirkten Einzelstrafe von f374nf Jahren eine solche von drei Jahren und zehn Monaten verh344ngt. F374r die Betrugstat hat es eine Freiheitsstrafe von einem Jahr als an sich verwirkt ausgewiesen und im Hinblick auf die gebotene Kompensation eine solche von sechs Monaten festgesetzt. Aus diesen beiden reduzierten Einzelstrafen hat es sodann die Gesamtfreiheitsstrafe ge-bildet. Dies h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht Stand. 1. Allerdings ist die Zumessung der beiden fiktiven Einzelstrafen, die das Landgericht als an sich verwirkt angesehen und ausgewiesen hat, f374r sich rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch, soweit es f374r die besonders schwere Brandstif-tung lediglich die - angesichts der gegebenen Umst344nde relativ milde - Mindeststrafe von f374nf Jahren ausgewiesen hat. Insoweit hat die Beschwerdef374hrerin die Strafzu-messung des Landgerichts auch nicht beanstandet. 3 Als rechtsfehlerhaft erweist es sich dagegen, dass das Landgericht den Straf-rahmen des 247 306 b Abs. 2 StGB analog 247 49 Abs. 1 StGB gemildert hat, um auf die-sem Wege die M366glichkeit zu er366ffnen, dem Angeklagten die f374r die rechtsstaatswid-rige Verfahrensverz366gerung gebotene Kompensation zu gew344hren. Die Gr374nde hier-f374r hat der Senat in seinem Beschluss in dieser Sache vom 23. August 2007 (BGH 4 - 5 - NJW 2007, 3294) im Einzelnen dargelegt und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass jedenfalls in F344llen, in denen die Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfah-rensverz366gerung innerhalb des gesetzlich er366ffneten Strafrahmens nicht hinreichend gew344hrt werden k366nne, die gebotene Entsch344digung des Angeklagten nicht durch einen Abschlag auf die an sich verwirkte Strafe, sondern durch eine im Urteil auszu-sprechende Verg374nstigung des Angeklagten bei der Strafvollstreckung vorzunehmen sei. Er hat dar374ber hinaus den hier zu beurteilenden Sonderfall zum Anlass genom-men, zur Fortbildung des Rechts dem Gro337en Senat f374r Strafsachen des Bundesge-richtshofs die Frage zur Entscheidung vorzulegen, ob die Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung generell nach diesem Vollstreckungs-modell zu leisten sei. Der Gro337e Senat hat die ihm vorgelegte Rechtsfrage wie folgt beantwortet (BGH - GS - NJW 2008, 860): "Ist der Abschluss eines Strafverfahrens rechtsstaatswidrig derart verz366gert worden, dass dies bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs unter n344he-rer Bestimmung des Ausma337es ber374cksichtigt werden muss, so ist an Stelle der bis-her gew344hrten Strafminderung in der Urteilsformel auszusprechen, dass zur Ent-sch344digung f374r die 374berlange Verfahrensdauer ein bezifferter Teil der Strafe als voll-streckt gilt." 5 Danach kann hier der gesamte Strafausspruch keinen Bestand haben. Jedoch sind die Feststellungen des Landgerichts zu den Strafzumessungstatsachen sowie zu Art und Ausma337 der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung durch die feh-lerhafte Form der Kompensation nicht ber374hrt. Sie k366nnen daher aufrechterhalten bleiben. Der neue Tatrichter kann erg344nzende, zu ihnen nicht in Widerspruch ste-hende Feststellungen treffen. 6 2. Bei der nunmehr gebotenen Durchf374hrung der Kompensation im Wege des Vollstreckungsmodells ist Folgendes zu beachten: 7 - 6 - Die bisherigen Feststellungen zu Art und Ausma337 der Verz366gerung sowie ih-ren Ursachen dienen zun344chst als Grundlage f374r die Strafzumessung. Insofern ist in wertender Betrachtung zu entscheiden, ob und in welchem Umfang der zeitliche Ab-stand zwischen Tat und Urteil sowie die besonderen Belastungen, denen der Ange-klagte wegen der 374berlangen Verfahrensdauer ausgesetzt war, bei der Festsetzung der Einzelstrafen in den Grenzen der gesetzlich er366ffneten Strafrahmen und bei der Bildung der Gesamtstrafe mildernd zu ber374cksichtigen sind. Die entsprechenden Er-366rterungen sind als bestimmende Zumessungsfaktoren in den Urteilsgr374nden kennt-lich zu machen (247 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); eine Bezifferung des Ma337es der Straf-milderung ist nicht vorzunehmen. 8 Da allein die Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung in den Urteilsgr374nden (vgl. BGH - GS - NJW 2008, 860, 864, 866) hier als Kompensati-on nicht ausreichen wird, ist daran anschlie337end festzulegen und im Urteilstenor auszusprechen, welcher bezifferte Teil der Gesamtstrafe zur Entsch344digung f374r die Verz366gerung als vollstreckt gilt. Allgemeine Kriterien f374r diese Festlegung lassen sich nicht aufstellen; entscheidend sind stets die Umst344nde des Einzelfalls, wie der Um-fang der staatlich zu verantwortenden Verz366gerung, das Ma337 des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorgane sowie die Auswirkungen all dessen auf den Angeklagten. 9 - 7 - Jedoch muss stets im Auge behalten werden, dass die Verfahrensdauer als solche sowie die hiermit verbundenen Belastungen des Angeklagten bereits mildernd in die Strafbemessung eingeflossen sind und es daher in diesem Punkt der Rechtsfolgen-bestimmung nur noch um einen Ausgleich f374r die rechtsstaatswidrige Verursachung dieser Umst344nde geht. Dies schlie337t es regelm344337ig aus, etwa den Anrechnungs-ma337stab des 247 51 Abs. 1 Satz 1 StGB heranzuziehen und das Ma337 der Anrechnung mit dem Umfang der Verz366gerung gleichzusetzen (so der Sache nach ann344hernd indessen das Landgericht im angefochtenen Urteil, wo f374r eine Verz366gerung von ei-nem Jahr und sechs Monaten ein Abschlag von einem Jahr und zwei Monaten auf die an sich f374r das Brandstiftungsdelikt verwirkte Strafe vorgenommen wurde); viel-mehr wird sich die Anrechnung h344ufig auf einen eher geringen Bruchteil der Strafe zu beschr344nken haben. Becker Miebach Pfister Hubert Sch344fer
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