BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 50/08 vom 27. Mai 2008 in der Strafsache gegen alias: alias: wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 27. Mai 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 18. Juli 2007 im Ausspruch 374ber die Verfallsan-ordnung mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt, Bet344ubungsmittel und Tatwerkzeuge eingezogen und einen Wertersatzverfall in H366he von 45.000 200 angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Taterfolg. 1 Schuld- und Strafausspruch sowie die Einziehungsanordnung halten rechtlicher Nachpr374fung stand (247 349 Abs. 2 StPO). Die Anordnung des Wert-ersatzverfalls kann hingegen mangels ausreichender Feststellungen in den Ur-teilsgr374nden nicht bestehen bleiben. Hierzu hat der Generalbundesanwalt aus-gef374hrt: 2 - 3 - "Zwar k366nnen bei der Anordnung von Wertersatzverfall Umfang und Wert des Erlangten gem344337 247 73b StGB gesch344tzt werden. Das Gericht darf jedoch in einem solchen Fall nicht willk374rlich und ohne ein Mindestma337 an zureichenden Anhaltspunkten vorgehen; die notwendigen Einzelhei-ten m374ssen vielmehr soweit gekl344rt sein, dass eine hinreichend sichere Sch344tzungsgrundlage gegeben ist (BGH NStZ-RR 2001, 327). Daran fehlt es. Die Jugendkammer teilt zwar - insoweit nicht zu beanstanden - mit, dass sie 'von einem gesch344tzten Verkaufserl366s nach dem Bruttoprinzip von 2.248 g 340 30,00 Euro, mithin von 67.440,00 Euro' ausgehe. Im Anschluss daran beschr344nken sich die Ausf374hrungen (UA S. 19) jedoch darauf, dass hiervon die durch einen sichergestellten Kassiber 'ersichtlichen mutma337liche Au337enst344nde in H366he von 13.150 Euro' sowie 'die von den Mitt344tern jeweils erlangten 4.000 Euro' abzuziehen seien. Woraus sich die 334berzeugung des Gerichts ergibt, dass sich die H366he des Anteils der Mitt344ter auf diesen Betrag beschr344nkte, l344sst sich den Urteilsgr374nden nicht entnehmen. Ausf374hrungen hierzu h344tte es insbesondere deshalb bedurft, weil das Gericht an anderer Stelle hinsichtlich der 'mindestens 128 Einzelverk344ufe 205 Absprachen der Mitt344ter im Einzelnen und die Modalit344ten ihrer Arbeitsteilung' nicht hat feststellen k366nnen (UA S. 5). Damit bleibt offen, in welcher H366he der Angeklagte neben den Mitt344tern Verkaufserl366se tats344chlich 'erlangt' hat im Sinne des 247247 73 Abs. 1 S. 1, 73a S. 1 StGB. 'Erlangt' ist ein Verm366gensvorteil nur dann, wenn der Tatbeteiligte die faktische Verf374gungsgewalt 374ber den Gegenstand er-worben hat (vgl. BGH NStZ 2003, 198 f.). Die Annahme mitt344terschaftli-chen Handelns (UA S. 10) verm366gen die fehlenden Ausf374hrungen hierzu nicht zu ersetzen. Eine Zurechnung nach den Grunds344tzen der Mitt344ter-schaft gem344337 247 25 Abs. 2 StGB mit der Folge einer gesamtschuldneri- - 4 - schen Haftung k344me nur dann in Betracht, wenn sich die Beteiligten dar-374ber einig waren, dass dem Beschwerdef374hrer zumindest Mitverf374-gungsgewalt 374ber die jeweiligen Erl366se habe zukommen sollen (vgl. BVerfG StV 2004, 409, 411; BGH, NStZ 2003, 198 f.) und er diese auch tats344chlich hatte (BGH NStZ-RR 2007, 121); Feststellungen hierzu wur-den jedoch nicht getroffen. Angesichts des Umstandes, dass der Ver-kaufserl366s beim Beschwerdef374hrer nicht hat aufgefunden werden k366n-nen, h344tte dar374ber hinaus neben der - 344u337erst knappen - Verneinung ei-ner verfallsbedingten unbilligen H344rte gem344337 247 73c Abs. 1 S. 1 StGB (UA S. 19) auch ein Unterbleiben der Anordnung nach der Fakultativklausel des 247 73c Abs. 1 S. 2 StGB ins Auge gefasst werden m374ssen. Die Ver-fallsanordnung ist daher aufzuheben und - da nicht ausgeschlossen wer-den kann, dass in der Hauptverhandlung weitergehende Feststellungen m366glich sind - die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung zur374ck zu verweisen." Dem schlie337t sich der Senat an. 3 Becker Miebach Pfister Sost-Scheible Sch344fer
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