BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 50/10 vom 4. M344rz 2010 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung des Generalbundesanwalts sowie nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 4. M344rz 2010 gem344337 247 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Hannover vom 6. November 2009 wird a) die Strafverfolgung auf den Vorwurf der gef344hrlichen K366rper-verletzung in Tateinheit mit Sachbesch344digung beschr344nkt; b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der gef344hrlichen K366rperverletzung in Tateinheit mit Sachbesch344digung schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung in Tateinheit mit Sachbesch344digung und versuchter N366tigung zu der Frei-heitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. 1 - 3 - Der Senat beschr344nkt die Strafverfolgung mit Zustimmung des General-bundesanwalts auf den Vorwurf der gef344hrlichen K366rperverletzung in Tateinheit mit Sachbesch344digung. Dies f374hrt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtli-chen 304nderung des Schuldspruchs. 2 Im 334brigen hat die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-fertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch hat Bestand. Der Senat kann ausschlie337en, dass die Strafkammer ohne den Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener ver-suchter N366tigung auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt h344tte. Der anzu-wendende Strafrahmen hat sich nicht ge344ndert; bei der konkreten Strafzumes-sung hat die Strafkammer die tateinheitliche Verwirklichung des weiteren Straf-tatbestandes der versuchten N366tigung nicht strafsch344rfend ber374cksichtigt. 3 Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbil-lig, den Beschwerdef374hrer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstan-denen Kosten und Auslagen zu belasten (247 473 Abs. 1 und 4 StPO). 4 Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Mayer
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