BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 501/01 vom 22. Januar 2002 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Januar 2002 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 17. August 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i - gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel dahin klargestellt, daß der Ang e - klagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 11 Fällen, d a - von in fünf Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Im Ergebnis zu Recht hat die Strafkammer die für den Kauf weit e - ren Amphetamins bestimmten 2.640 DM gemäß § 74 Abs. 1, 2 Nr. 1 StGB eingezogen. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe (UA S. 31) ergibt sich noch ausreichend deutlich, daß bereits Verhandlungen über den Erwerb stattfanden, so daß sich der Angeklagte auch insoweit wegen - zumindest versuch- ten - Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, möglicherweise in - 3 - nicht geringer Menge, strafbar gemacht hat (vgl. Weber, BtMG § 29 Rdn. 91 f.). Daû das Landgericht den beabsichtigten Erwerb weiterer Drogen im Schuldspruch und jedenfalls bei der Strafz u - messung unbercksichtigt lieû, beschwert den Angeklagten nicht. Im brigen gibt das Urteil Anlaû zu dem Hinweis, daû die Urteil s - grnde nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO die fr erwiesen eracht e - ten Tatsachen angeben mssen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Das setzt voraus, daû das Urteil eine zusammenhngende, zeitlich und gedanklich g e - ordnete Darstellung des Sachverhalts zur uûeren und inneren Tatseite enthlt, von dem der Tatrichter bei der rechtlichen W r - digung ausgeht (Kroschel/Meyer-Goûner, Die Urteile in Strafs a - chen, 26. Aufl. S. 74 ff.). Dabei ist auf unwichtige Nebendinge - wie z.B. hier die wahllose Wiedergabe von berwachten Tel e - fongesprchen mit Tarnbegriffen bei einem gestndigen Ang e - klagten - , deren Inhalt vom Tatrichter als Beleg seiner Überze u - gungsbildung nicht bentigt wird, zu verzichten. Derartige be r - flssige Ausfhrungen machen die Darstellung im Urteil unbe r - sichtlich und ungenau und knnen die Gefahr sachlichrechtlicher Mngel begrnden. Es ist nicht die Aufgabe des Revisionsg e - richts, sich aus einer Flle erheblicher und unerheblicher Tats a - chen diejenigen herauszusuchen, in denen nach seiner Auffa s - sung eine Straftat gesehen werden kann. Es empfiehlt sich de s - halb, vor Abfassung der Urteilsgrnde den erhobenen Beweisstoff zu sichten, zu ordnen und dahin zu berprfen, welche tatschl i - chen Umstnde fr den objektiven und subjektiven Tatbestand - 4 - von Bedeutung sind, und nur diejenigen Beweisergebnisse he r - anzuziehen und im Urteil wiederzugeben, die fr die Überze u - gungsbildung nach dem Ergebnis der Beratung wesentlich waren (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 272 m.w.N.). Tolksdorf Miebach Pfister von Lienen Becker
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