BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 50/11 vom 21. April 2011 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. April 2011, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, von Lienen, Hubert, Dr. Sch344fer als beisitzende Richter, Staatsanwalt (GL) als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts D374sseldorf vom 18. Mai 2010, soweit es die Angeklagte R. betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten dadurch entstande-nen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges zu der Bew344h-rungsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und - zur Kompensati-on einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung - "von deren Vollstre-ckung f374nf Monate abgezogen". Hiergegen richtet sich die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschr344nkte, auf die Verletzung sachlichen Rechts ge-st374tzte Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 Der Rechtsfolgenausspruch hat keinen Bestand. Der Strafausspruch enth344lt einen die Angeklagte beg374nstigenden Zumessungsfehler, der Aus- 2 - 4 - spruch 374ber die Kompensation leidet an durchgreifenden Darstellungs- und Er-366rterungsm344ngeln. 1. Das Landgericht hat die verh344ngte Freiheitsstrafe wegen des von der Angeklagten angerichteten Betrugsschadens in H366he von rund drei Millionen 200 dem Strafrahmen des 247 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 1. Alt. StGB (Verm366gensverlust gro337en Ausma337es) entnommen und bei der Strafzumessung im engeren Sinne zu ihren Gunsten unter anderem - neben dem Umstand, dass die Tat bereits sechs Jahre zur374ckliegt - (zus344tzlich) ber374cksichtigt, dass das Strafverfahren "rechtstaatswidrigen Verfahrensverz366gerungen unterlag". Dies h344lt der rechtli-chen Nachpr374fung nicht stand. 3 a) Die seit der Entscheidung des Gro337en Senats f374r Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124 geltende sogenannte Vollstreckungsl366sung verpflichtet den Tatrichter, bei Verz366gerun-gen im strafrechtlichen Verfahren deren Art und Ausma337 sowie ihre Ursachen zu ermitteln und im Urteil konkret festzustellen. Diese Feststellung dient zu-n344chst als Grundlage f374r die Strafzumessung. Der Tatrichter hat insofern in wertender Betrachtung zu entscheiden, ob und in welchem Umfang der zeitliche Abstand zwischen Tat und Urteil sowie die besonderen Belastungen, denen der Angeklagte wegen der 374berlangen Verfahrensdauer ausgesetzt war, bei der Straffestsetzung in den Grenzen des gesetzlich er366ffneten Strafrahmens mil-dernd zu ber374cksichtigen sind. Die entsprechenden Er366rterungen sind als be-stimmende Zumessungsfaktoren in den Urteilsgr374nden kenntlich zu machen ( 247 267 Abs. 3 Satz 1 StPO ); einer Bezifferung des Ma337es der Strafmilderung bedarf es indes nicht. 4 F374r den Fall, dass die festgestellte 374berlange Verfahrensdauer - ganz oder teilweise - auf einem konventions- und rechtsstaatswidrigen Verhalten der 5 - 5 - Strafverfolgungsbeh366rden beruht, ist - von der Strafzumessung im engeren Sinne gesondert und hieran anschlie337end - zu pr374fen, ob zur Entsch344digung f374r diese Verfahrensverz366gerung die - in den Urteilsgr374nden zum Ausdruck zu bringende - Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung ge-n374gt. Reicht diese zur Entsch344digung des Angeklagten nicht aus, so hat das Gericht festzulegen, welcher bezifferte Teil der Strafe zur Kompensation der Verz366gerung als vollstreckt gilt und dies in der Urteilsformel auszusprechen. Allgemeine Kriterien f374r diese Festlegung lassen sich nicht aufstellen; entschei-dend sind stets die Umst344nde des Einzelfalls, wie der Umfang der staatlich zu verantwortenden Verz366gerung, das Ma337 des Fehlverhaltens der Strafverfol-gungsorgane sowie die Auswirkungen all dessen auf den Angeklagten. Jedoch muss stets im Auge behalten werden, dass die Verfahrensdauer als solche so-wie die hiermit verbundenen Belastungen des Angeklagten bereits mildernd in die Strafbemessung eingeflossen sind und es daher in diesem Punkt der Rechtsfolgenbestimmung nur noch um einen Ausgleich f374r die rechtsstaatswid-rige Verursachung dieser Umst344nde geht. b) Danach erweist sich die durch das Landgericht im Rahmen der Straf-zumessung im engeren Sinne vorgenommene zus344tzliche Ber374cksichtigung der rechtsstaats- und konventionswidrigen Verfahrensverz366gerung als rechtsfehler-haft; denn das Landgerichts hat damit im Ergebnis das fr374her geltende Strafab-schlagsmodell und die nunmehr g374ltige Vollstreckungsl366sung nebeneinander angewandt und damit der Sache nach die rechtsstaatswidrige Verfahrensver-z366gerung zweifach kompensiert. Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Vorgehensweise auf eine h366here Strafe er-kannt h344tte. 6 - 6 - 2. Auch der Kompensationsausspruch kann nicht bestehen bleiben. Ent-gegen der aufgezeigten Grunds344tze des Vollstreckungsmodells hat das Land-gericht lediglich den 344u337eren Verfahrensgang festgestellt. Die Angemessenheit der Frist, innerhalb derer 374ber eine strafrechtliche Anklage gegen einen - ggf. in Untersuchungshaft einsitzenden - Angeklagten verhandelt werden muss und ein Urteil zu ergehen hat (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs., Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK), beurteilt sich indes nach den besonderen Umst344nden des Einzelfalles, die in einer umfassenden Gesamtw374rdigung gegeneinander abgewogen wer-den m374ssen. Zu ber374cksichtigen sind dabei namentlich der durch die Verz366ge-rungen der Justizorgane verursachte Zeitraum der Verfahrensverl344ngerung, die Gesamtdauer des Verfahrens, Umfang und Schwierigkeit des Verfahrensge-genstands, Art und Weise der Ermittlungen sowie das Ausma337 der mit dem An-dauern des schwebenden Verfahrens f374r den Betroffenen verbundenen beson-deren Belastungen. Nicht eingerechnet werden die Zeitr344ume, die bei zeitlich angemessener Verfahrensgestaltung beansprucht werden durften. Zu beachten ist ferner, dass eine Verz366gerung w344hrend eines einzelnen Verfahrensab-schnitts f374r sich allein keinen Versto337 gegen das Beschleunigungsgebot be-gr374ndet, wenn das Strafverfahren insgesamt in angemessener Zeit abgeschlos-sen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - 3 StR 89/09, StraFo 2009, 338 mwN). Daran gemessen fehlt hier schon die Feststellung, dass 374berhaupt eine konventions- und rechtsstaatswidrige Verz366gerung gegeben ist. Unabh344ngig hiervon l344sst sich den Urteilsgr374nden auch der Umfang der eventuell staatlich zu verantwortenden Verz366gerung, das Ma337 des Fehlverhaltens der Strafverfol-gungsorgane sowie die Auswirkungen all dessen auf die Angeklagte nicht ent-nehmen (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 19. Juni 2002 - 2 StR 43/02, NStZ 2003, 384). Damit fehlt es f374r die vorgenommene 7 - 7 - Kompensation an einer ausreichenden Grundlage. Die unvollst344ndigen Feststel-lungen hindern auch die - auf die Sachr374ge der Beschwerdef374hrerin veranlasste - 334berpr374fung des Kompensationsausspruches durch das Revisionsgericht. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass das Landgericht ohne diesen Rechtsfeh-ler zumindest eine zeitlich geringer bemessene Entsch344digung ausgesprochen h344tte. 3. Einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten (247 301 StPO) hat die 334berpr374fung des Rechtsfolgenausspruches nicht ergeben. 8 Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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