BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 501/14 vom 20. Januar 201 5 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- an walts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 20. Januar 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten M . K . wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 16. Mai 201 4 , soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu rückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten M . K . sowie die Revision des Angeklagten S . K . gegen das vorgenannte Urteil w e rd en verworfen. 3. Der Angeklagte S . K . hat die Kosten seines R echtmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie wegen Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen (M . K . ) bz w. in zwei Fällen (S . K . ) jeweils zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Ja h- 1 - 3 - ren und drei Monaten verurteilt. Dagegen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen. Das Rechtsmittel des Angeklagten M . K . hat nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es - ebenso wie dasjenige des Angeklagten S . K . - unbegründet im Sinne von § 349 A bs. 2 StPO. Die umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben; gleiches gilt hinsichtlich des Angeklagten S . K . auch zum Strafausspruch. Hinsichtlich des Angeklagten M . K . kann der Strafausspruch hingegen keinen Bestand haben; die Erwägungen des Landg e- richts erweisen sich insoweit als lückenhaft. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt: "Ausweislich der Urtei lsgründe hat der Angeklagte M . K . bereits im Rahmen der Haftprüfung die Verkäufe, wie sie ihm in den U r- teilsgründen zur Last gelegt wurden, eingeräumt (UA S. 10). Damit kommt in Betracht, dass er hinsichtlich der Taten Ziffern II.1. - 4. auch die Tatbeteiligung seines Bruders und die Tatbegehung des Mitangeklagten G . zum Gegenstand seiner Aussage gemacht und damit rechtze i- tig zur Aufdeckung begangener Taten nach § 31 Nr. 2 BtMG beigetragen hat. Es ist nicht auszuschließen, dass in diesem Fall das Landgericht e i- nen Aufklärungserfolg im Sinne des § 31 BtMG angenommen und eine Strafmilderung nach §§ 31 BtMG, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen hätte. Aufgrund des autonomen Tatbegriffs des § 31 BtMG (BGH NStZ - RR 2011, 57; Weber BtMG 4. Aufl. § 31 Rdnr. 14 [richtig: 41] mwN) ist nicht auszuschließen, dass diese Milderung auch in Hinsicht auf die Einze l- strafe für die von dem Angeklagten allein begangene Tat Ziffer II.5. in Betracht kommt." 2 3 4 - 4 - Dem folgt der Senat. Becker Pfister Schäfer Gericke Spaniol 5
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