ECLI:DE:BGH:2019:230119B3STR501.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 501/18 vom 23. Januar 201 9 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des General bundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 23. Januar 201 9 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 analog StPO ei n- stimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Aurich vom 25. Juli 2018 im Ausspruch über die Ei n- ziehung d es Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass diese Anordnung nur in Höhe von 56.450 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen . Gründe: Das Landgericht ha t den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung in drei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, räuberischer Erpressung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, Nötigung und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 18 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unte r- bringung in einer Entziehungsanstalt sowie eine Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis für immer angeordnet. Außerdem hat es einen Basebal l- 1 - 3 - schläger sowie einen PKW Daimler Benz E350 Bluetec eingezogen und in s Erlangten angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der En t- scheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die materiellrechtliche Überprüfung des Urteil s hat zum Schuld - und Strafausspruch, zu den angeordneten Maßregeln gemäß § 64 und § 69a Abs. 1 StGB sowie zu der Einziehung des Tatmittels gemäß § 74 Abs. 1 StGB und des Tatobjekts gemäß § 21 Abs. 3 StVG keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil de s A ngeklagten ergeben . 2. Die Einziehung des Wertes von Taterträge n (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) hält rechtlicher Überprüfung demgegenüber nur in Höhe von 56.450 stand. Nach den Feststellungen des Landgerichts verkaufte der Angeklagte "zwischen 787 und 1.092 Gramm Kokain" zu einem Gesamtverkaufspreis zw i- des Rauschgifts im Rahmen de r rechtlichen Würdigung und bei der Strafz u- messung hat die Strafkammer - in dubio pro reo - eine Verkaufsmenge von 787 Gramm Kokain zugrunde gelegt. Das aus den Rauschgiftverkäufen Erlan g- te hat sie hingegen auf 6 8 .775 beträge geschätzt. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Eine Schätzung nach § 73d Abs. 2 StGB kommt nur in Betracht, wenn die Werte, die für §§ 73 bis 73d StGB maßgebend sind, nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kön nen oder ihre Ermittlung einen unverhältni s- 2 3 4 5 6 - 4 - mäßigen Aufwand an Zeit oder Kosten erfordert ( vgl. BGH, Urteil vom 20. April 1989 - 4 StR 73/89, juris Rn. 5 f. mwN; Beschluss vom 27. Juni 2001 - 5 StR 181/01, NStZ - RR 2001, 327, 328; LK/Schmidt, StGB, 12. Auf l., § 73b Rn. 5; S/S - Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 40 Rn. 20; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 73d Rn. 9). Mit Ergebnissen der Beweisaufnahme darf die Schätzung nicht i m Widerspruch stehen (S/S - Stree, StGB, 27. Aufl., § 40 Rn. 20). Auch bei einer Schätzung hat s ich das Tatgericht aufgrund des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme eine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der maßgeblichen Umstände zu bilden, um die Festsetzung eines der Wirklichkeit nahekommenden Schätzwertes zu ermöglichen . D abei ist für die Ermittlung der Tatsachengrundlagen der Schätzung - nicht dagegen für die Schätzung selbst - der Zweifels satz anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 1989 - 4 StR 73/89, juris Rn. 5 f. mwN; SSW - StGB/Claus, 4 . Aufl., § 40 Rn. 16; MüKoStGB/Radtke, 3 . Aufl., § 40 Rn. 12 1 jeweils mwN). Die Grundlagen, auf welche sich die Schätzung stützt, müssen festgestellt und erwiesen sein sowie im Urteil mitgeteilt werden (BVerfG, Beschluss vom 1. Juni 2015 - 2 BvR 67/15, NStZ - RR 2015, 335, 336 für § 40 Abs. 3 StGB). Die Urteilsausführungen sind in ihrem Gesamtzusammenhang dahin zu verstehen, dass das Landgericht - anhand der Angaben des als Zeugen gehö r- ten Käufers unter Anwendung des Zweifelssatzes - eine Handelsmenge von lediglich 787 Gr amm Kokain festgestellt hat. Danach war in der vorliegenden Konstellation für eine Schätzung höherer Verkaufsmengen kein Raum; hierfür fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Da die Urteilsgründe die exakten Verkaufspreise des Rauschgifts mitteil en, lag auch insoweit keine U n- sicherheit vor, welche die Möglichkeit einer Schätzung hätte eröffnen können. Angesichts der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen war das Urteil daher im Ausspruch über die Einziehung eines Geldbetrages dahin zu ändern , dass diese Anordnung nur in Höhe von 56.450 7 - 5 - 3. Im Hinblick auf den geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbi l- lig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Schäfer Gericke Wimmer Berg Hoch 8
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