BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 50/15 vom 31. März 201 5 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führe rs und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 31. März 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Koblenz vom 10. Oktober 2014 mit den zugehörigen Festste llungen aufgehoben, a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im August 2013 veru r- teilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve rhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagte n wegen bewaffneten Handeltre i- ben s mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu der G e- samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine auf die Rüge der Verle t- zung materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel 1 - 3 - ersichtlichen Teilerfolg; im Übr igen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte im August 2013 1,5 kg Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 11,7 %, von denen er ein halbes Kilo gramm selbst konsumierte und ein Kilogramm an Fr eunde und B e- kannte verkaufte. Nachdem der Vorrat aufgebraucht war, erwarb er im April 2014 wiederum 1,8 kg Amphetamin mit dem gleichen Wirkstoffgehalt sowie 400 g Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von 12,6 % und 150 g Marihuana mit einem solchen von 8,5 %. Davon waren ein halbes Kilogramm Amphetamin sowie 200 g Haschisch und 50 g Marihuana für den Eigenbedarf, der Rest zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt. Der Angeklagte bewahrte die Vo r- räte unter anderem im Wohn - /Esszimmer auf, wo sie auch portion iert und ve r- kauft wurden. Neben der Terrassentür in Griffweite zum Esstisch lag bewusst gebrauchsbereit ein durchgeladenes Kleinkalibergewehr. Bei einer Durchs u- chung am 3 0 . April 2014 wurden im Wohnraum ein Großteil der zweiten Betä u- bungsmittellieferung, d as Gewehr sowie weitere Waffen im Schlafzimmer sichergestellt. 2. Die Feststellung des Landgerichts , dass das Gewehr bereits während einzelner Verkaufsgeschäfte aus der Lieferung vom August 2013 griffbereit im Wohnzimmer lag, findet in der Beweiswürdig ung keine Stütze. Der Angeklagte hat zwar die An - und Verkäufe eingeräumt, sich aber dahingehend eingelassen, dass Waffen bei den Verkaufsgeschäften keine Rolle gespielt hätten. Diese bewahre er üblicherweise im Schlafzimmer auf. Zwar wurde bei der Durchs u- chung am 30. April 2014 das durchgeladene Gewehr griffbereit neben der Te r- rassentür im Wohn - /Esszimmer sichergestellt, wo auch die zum Portionieren erforderlichen Utensilien sowie ein Vorrat an Betäubungsmitteln gefunden wu r- 2 3 - 4 - den. Woraus die Strafkammer die Überzeugung gewonnen hat, dass die Waffe sich bereits beim Absatz der Betäubungsmittel aus der Lieferung vom August 2013 griffbereit in den zum Handeltreiben genutzten Räumlichkeiten befand, lässt sich weder den Ausführungen zur Beweiswürdigung noch dem G esamtz u- sammenhang der Urteilsgründe entnehmen. Die Sache bedarf deshalb hinsichtlich dieser Tat neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Wegfall der hierfür verhängten Einzelstrafe entzieht auch dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Schäfer Hubert Mayer RiBGH Gericke befindet sich Spaniol im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer 4
Full & Egal Universal Law Academy