BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 502/07 vom 19. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 19. Juni 2008 gem344337 247247 44, 46 Abs. 1, 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Antr344ge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vo-rigen Stand zur Erg344nzung mehrerer Verfahrensr374gen werden zur374ckgewiesen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts D374sseldorf vom 31. Juli 2007 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: I. Die zahlreichen Wiedereinsetzungsgesuche des Angeklagten sind unzu-l344ssig. Das Gesetz r344umt die M366glichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur f374r den Fall ein, dass eine Frist vers344umt worden ist (247 44 Satz 1 StPO). Eine Fristvers344umung liegt hier nicht vor, weil die Revision des Ange-klagten von seinen Verteidigern mit der Sachr374ge und zahlreichen Verfahrens-r374gen fristgerecht begr374ndet worden ist (st. Rspr.; vgl. BGHSt 1, 44; BGHR StPO 247 44 Verfahrensr374ge 1, 3, 7). Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erg344nzung einer zun344chst vom Verteidiger entgegen 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht formgerecht vorgetragenen und daher unzul344ssigen Verfahrensr374ge 1 - 3 - kommt grunds344tzlich nicht in Betracht (vgl. im Einzelnen BGH, Beschl. vom 27. M344rz 2008 - 3 StR 6/08; zur Ver366ffentlichung in BGHSt bestimmt). II. Die Revision des Angeklagten ist aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Er-g344nzend bemerkt der Senat: 2 Die R374ge der Verletzung des 247 26 a StPO ist unzul344ssig, weil die Revisi-on den im Ablehnungsbeschluss der Kammer aufgef374hrten Vermerk vom 19. April 2007 nicht vortr344gt. Sie ist dar374ber hinaus auch unbegr374ndet; denn das Landgericht hat - auch unter Ber374cksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben - zu Recht eine Verschleppungsabsicht im Sinne des 247 26 a Abs. 1 Nr. 3 StPO angenommen. 3 - 4 - Zu den Verfahrensr374gen, die sich gegen die Ablehnung von Beweisbe-gehren der Verteidigung wenden, mit denen die Glaubw374rdigkeit des Mitt344ters S. angegriffen werden sollte, weist der Senat darauf hin, dass auf etwai-gen Verfahrensfehlern das Urteil nicht beruhen k366nnte: S. hat sich als Zeuge in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten auf sein Auskunftsver-weigerungsrecht nach 247 55 StPO berufen; im 334brigen hat die Kammer seine Einlassungen in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren nicht zu Lasten des Angeklagten verwertet. 4 RiBGH von Lienen befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Miebach Becker RiBGH Hubert befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Sch344fer
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