BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 502/10 vom 1. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer r344uberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 1. auf dessen Antrag - am 1. Februar 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4, 247 464 Abs. 3 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Oldenburg vom 22. September 2010 im Schuldspruch dahin abge344ndert, dass der Angeklagte der besonders schwe-ren r344uberischen Erpressung und der Beihilfe zur Geldf344l-schung schuldig ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. 2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten-entscheidung des vorbezeichneten Urteils wird als unzul344ssig verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer r344uberischer Er-pressung und wegen Beihilfe zur Geldf344lschung in drei F344llen zu der Jugend-strafe von drei Jahren verurteilt und die Beseitigung des Strafmakels einer Vor-verurteilung widerrufen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf 1 - 3 - die R374gen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzten Revision. In der Begr374ndungsschrift vom 9. November 2010 beanstandet er zudem, das Landgericht habe ihm zu Unrecht die Kosten und Auslagen des Verfahrens auferlegt (247247 74, 109 Abs. 2 JGG). Auf die Sachr374ge ist aus den Gr374nden der Antragsschrift des General-bundesanwalts der Schuldspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich abzu-344ndern; die weitergehende Revision ist unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. Insbesondere f374hrt die 304nderung des Schuldspruchs aus den vom Gene-ralbundesanwalt ebenfalls zutreffend dargelegten Gr374nden nicht zur Aufhebung der verh344ngten Jugendstrafe. 2 Soweit der Angeklagte eine Ab344nderung des Ausspruchs 374ber die Tra-gung der Kosten und Auslagen auch f374r den Fall seines Unterliegens mit der Revision gegen die Hauptentscheidung begehrt, hat der Senat das Rechtsmittel als - insoweit ausschlie337lich statthafte - sofortige Beschwerde zu behandeln 3 - 4 - (247 464 Abs. 3 StPO). Diese ist unzul344ssig, denn der Beschwerdef374hrer hat erst nach Ablauf der Wochenfrist des 247 311 Abs. 2 StPO erkl344rt, die 334berpr374fung des Urteils solle sich auch auf die Nebenentscheidung erstrecken (Meyer-Go337ner, StPO, 53. Aufl., 247 464 Rn. 21). Becker von Lienen Hubert Sch344fer Mayer
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