BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 502/14 vom 9. Dezember 201 4 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundes anwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 9. D e- zember 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Osnabrück vom 30. Juni 2014 in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den Fällen II. A. 1. bis 29. der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe aufgehoben; die zugehörigen Fes t- stellungen bleiben aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 20 Fällen (§ 176 Abs. 1 StGB aF - Fälle II. A. 1. bis 20 . der Urteil s- gründe - ) und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 10 Fällen (§ 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB aF - Fälle II. A. 21. bis 29. der Urteilsgründe - sowie § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB nF - Fall II. B. der Urteilsgründe) zu der Gesamtfre i- heitsst rafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materie l- 1 - 3 - len Rechts gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Einzelstrafen in den Fäl len II. A. der Urteilsgründe haben keinen B e- stand; dies führt zur Aufhebung des Urteils auch im Ausspruch über die G e- samtstrafe. Bei der Bemessung sämtlicher dieser Einzelstrafen hat das Landgericht strafschärfend bewertet, dass der Angeklagte - "statt aufzuhören und sein e i- genes Verhalten zu reflektieren" - immer wieder sexuelle Handlungen an seiner Tochter vorgenommen habe. Zudem hat es in den Fällen II. A. 21. bis 28 . zu Lasten des Angeklagten dessen "jetzt deutlich gesunkene Hemmschwelle" b e- rücksicht igt, die sich "in der zusätzlichen Penetration des Kindes" zeige. Damit hat das Landgericht gegen das Verbot der Doppelverwertung (§ 46 Abs. 3 StGB) verstoßen, denn es hat in allen der genannten Fälle als straferhöhenden Umstand angesehen, dass der Angekla gte die ihm zur Last gelegten Taten überhaupt begangen hat. In den Fällen II. A. 21. bis 28 . hat es darüber hinaus die Umstände strafschärfend berücksichtigt, welche die gegenüber § 176 Abs. 1 StGB erhöhte Strafandrohung in § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB aF begr ü n- den. 2 3 - 4 - Die zugehörigen Feststellungen bleiben von dem Wertungsfehler unberührt und können aufrechterhalten bleiben. Becker Hubert Schäfer Mayer Spaniol 4
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