BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 503/01 vom 18. April 2002 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. April 2002, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Winkler, von Lienen, Becker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Lan d - gerichts Lüneburg vom 30. August 2001 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte von dem Vorwurf freigesprochen, ihren Ehemann am 18. Mai 2000 mit mehreren Messerstichen vorsätzlich g e - tötet zu haben. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revi- sion. Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Das Landgericht hat festgestellt: Die Angeklagte war mit Detlef M. , dem späteren Tatopfer, seit F e - bruar 1997 in zweiter Ehe verheiratet. Nach der Eheschließung kam es häufig vor, daß er - vor allem unter Alkoholeinfluß - die Angeklagte aus nichtigem Anlaß mit Fäusten am ganzen Körper und im Gesicht schlug, so daß sie eine Vielzahl von Blutergüssen davontrug. Die Angeklagte wagte nicht, sich Detlef M. - 4 - zu widersetzen, da dieser keinen Widerspruch duldete, sondern solchen zum Anlaû nahm, die Angeklagte noch heftiger krperlich zu miûhandeln. Im Februar 1998 unternahm sie einen ersten Versuch, sich von ihrem Ehemann zu trennen. Sie begab sich mit ihren Kindern, einschlieûlich des im Mrz 1997 geborenen gemeinsamen Sohnes Alexander, in ein Frauenhaus. Sie nahm aber von sich aus zu Detlef M. nach einer Woche wieder telefonisch Kontakt auf und kehrte zu ihm zurck, nachdem er versprochen hatte, sein Verhalten zu ndern. Trotz dieses Versprechens schlug er aber die Angeklagte - vor allem unter Alkoholeinfluû - wieder und im Sommer 1998 erstmals auch deren 1984 geborene Tochter Kathrin, als diese ihrer Mutter, die von M. gewrgt wurde, beistehen wollte. Im Oktober oder November 1998 bezog die Angeklagte mit den Kindern eine eigene Wohnung. Nach etwa vier Wochen suchte sie jedoch wieder den Kontakt zu Detlef M. , dem es in der Folgezeit gelang, ihr Mitleid zu erregen. Es kam wieder zu hufigeren Begegnungen, bei denen Detlef M. allerdings zu seinen alten Gewohnheiten zurckkehrte. Da Detlef M. unter Alkoh o - leinfluû auch mit den Nachbarn der Angeklagten in Streit geriet, wurde ihr die Wohnung gekndigt. Im Sptherbst 1999 fand die Angeklagte eine neue Wo h - nung. Dennoch hielt sie sich in der Folgezeit tagsber mit den Kindern in der Wohnung M. s auf und kehrte meist erst spt abends in ihre eigene Wo h - nung zurck. Auch in der Wohnung M. s kam es zu Gewaltttigkeiten. Seit Ende des Jahres 1999 war Detlef M. zudem dazu bergegangen, seine Stieftochter Kathrin sexuell zu miûbrauchen, indem er diese mehrfach vera n - laûte, mit ihm den Geschlechtsverkehr und den Oralverkehr durchzufhren. Dies erfuhr die Angeklagte sowohl von M. als auch von ihrer Tochter Kathrin, die sich auch einer Lehrerin anvertraute, die ihr die Kontaktaufnahme mit der Polizei und einem Rechtsanwalt ermglichte. Am 15. Mai 2000 fhrten - 5 - die Angeklagte und Kathrin mit diesem Rechtsanwalt ein Gesprch, bei dem ihnen mitgeteilt wurde, daû nach einer Auskunft der Polizei von einer Fes t - nahme M. s nicht mit 100 %iger Sicherheit ausgegangen werden knnte. Aufgrund dieser Unsicherheiten waren die Angeklagte und ihre Tochter Kathrin nicht bereit, Anzeige gegen M. zu erstatten, weil sie befrchteten, daû dann ihr Leben in Gefahr sei, wenn dieser trotz der Anzeige nicht in Haft kme. Den Abend des 17. Mai 2000 verbrachte die Angeklagte mit den Kindern wie blich in der Wohnung M. s. Bereits whrend des Abendessens hatte es erste verbale Streitigkeiten gegeben, die danach von M. , der den Tag ber Alkohol getrunken hatte, berwiegend mit der Stieftochter Kathrin im Woh n - zimmer fortgesetzt wurden. Dabei saû M. auf einem Sofa, ber Eck zu ihm auf einem weiteren Sofa saû Kathrin, zwischen ihnen stand ein Couchtisch. Der Angeklagten wurde, je lnger sich der Streit hinzog, "immer klarer, daû es an diesem Abend wieder zu Schlgen kommen wrde. Sie befrchtete, daû sie und mglicherweise auch Kathrin wieder von M. zusammengeschlagen wrden". Eine Mglichkeit, die Wohnung M. s unbehelligt mit den Kindern verlassen zu knnen, sah die Angeklagte nach den Feststellungen des ang e - fochtenen Urteils nicht, ebensowenig die Mglichkeit, andere zu Hilfe zu rufen. Andererseits war sie aber nicht mehr bereit, sich alles von M. gefallen zu lassen. Die Angeklagte ging daher in die Kche, nahm ein 25 cm langes, spitz zulaufendes Kchenmesser an sich und kehrte ins Wohnzimmer zurck. Sie blieb zunchst im Trrahmen stehen. Sie hoffte zwar, M. wrde beim A n - blick des Messers zur Vernunft kommen, sie war aber bereit, das Messer g e - gen M. einzusetzen, falls er Kathrin angreifen wrde, auch nahm sie in Kauf, daû sie ihm mglicherweise tdliche Verletzungen zufgen knnte. - 6 - Als M. die mit einem Messer bewaffnete Angeklagte sah, erhob er sich, wandte sich "brllend" in Richtung Kathrins und ging auf diese zu. Die Angeklagte, die aus Erfahrung wuûte, daû M. nun auf Kathrin einschlagen wrde, ging ihrerseits auf M. zu, der stockte, als er die Angeklagte bemer k - te, einen Schritt zurckwich, strauchelte und auf das Sofa zurckfiel. Die Ang e - klagte befrchtete, M. wrde, wenn er wieder hochkme, auf sie losgehen und stach dreimal in unmittelbarer Abfolge mit dem Messer in M. s linke Brustseite, wobei einer der Stiche das Herz durchstieû. Dieser Stich war t d - lich, fhrte aber nicht zur sofortigen Bewegungsunfhigkeit M. s, der vie l - mehr vor Schmerz laut aufschrie, sich vom Sofa erhob und in Richtung Kathrin ging. Die Angeklagte, die kurz von M. abgelass en hatte, erkannte nicht, daû er bereits tdlich verletzt war und versetzte dem sich von ihr weg bew e - genden M. vier Stiche in den Rcken. Dieser ging noch einige Schritte in den Flur, wo er tot zusammenbrach. Dort stach die Angeklagte noch 44 Mal auf den am Boden Liegenden ein, bis dieser sich nicht mehr bewegte. Die Ang e - klagte und Kathrin schafften die Leiche M. s zunchst in das Bad und b e - seitigten anschlieûend die grbsten Tatspuren. Beide besprachen sich und beschlossen, das Geschehen nicht anzuzeigen. In den folgenden Tagen ve r - packten sie die Leiche M. s und schafften sie mit dem Pkw der Angeklagten in einen Wald, wo sie sie vergruben. Die Tat und die Leiche blieben bis Anfang Januar 2001 unentdeckt. 2. Das Landgericht hat die Angeklagte freigesprochen, weil es der Au f - fassung war, zum Zeitpunkt des Einstechens habe ein Angriff M. s auf die Angeklagte bzw. ihre Tochter unmittelbar bevorgestanden und die von der A n - geklagten angewandte Verteidigung sei geeignet, geboten und erforderlich g e - wesen, um den Angriff M. s auf ihre oder Kathrins Gesundheit oder das L e - ben abzuwehren. Diese Wrdigung hlt rechtlicher Überprfung nicht stand. - 7 - a) Das Landgericht hat seiner rechtlichen Bewertung der ersten drei St i - che in die Brust M. s, die zu dessen Tod fhrten, eine objektive Notwehrlage zugrunde gelegt. Fr diesen Zeitpunkt hat es jedoch keine Feststellungen g e - troffen, daû von seiten des Tatopfers objektiv ein Angriff ausging. Die Tatu m - stnde legen einen solchen tatschlich (noch) bestehenden oder unmittelbar bevorstehenden neuen Angriff auch nicht ohne weiteres nahe, da M. beim Anblick der mit einem Messer bewaffnet auf ihn zukommenden Angeklagten in der Bewegung innegehalten hatte, einen Schritt zurckgewichen war und info l - ge seines Strauchelns nunmehr mehr oder weniger hilflos auf dem Sofa lag. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang nur festgestellt, daû die Ang e - klagte einen Angriff M. s befrchtete. Allein eine solche subjektive B e - frchtung, ein Angriff stehe unmittelbar bevor, begrndet fr sich genommen noch keine Notwehrlage (vgl. Lenckner/Perron in Schnke/Schrder, StGB 25. Aufl. § 32 Rdn. 27). Sollte die Angeklagte aus dem Verhalten M. s den irrigen Schluû gezogen haben, ein neuer Angriff stehe unmittelbar bevor, so kmen allenfalls die rechtlichen Grundstze der Putativnotwehr in Betracht (Lenckner/Perron aaO Rdn. 28, 65), auf die aber vor allem § 33 StGB keine Anwendung findet (BGH NStZ 1987, 20; 2002, 141). Die Annahme des Lan d - gerichts, die von der Angeklagten gefhrten tdlichen ersten drei Stiche gegen M. seien durch eine objektive Notwehrlage gerechtfertigt, entbehrt deshalb der tatschlichen Grundlage. b) Zudem enthlt das Urteil widersprchliche Feststellungen zum Vo r - stellungsbild der Angeklagten ber den weiteren Geschehensablauf in dem Zeitpunkt, als sie das Messer aus der Kche holte. In den Feststellungen legt das Landgericht dazu dar, daû die Angeklagte hoffte, M. werde beim A n - blick des Messers zur Vernunft kommen und sie in Ruhe lassen. Im Rahmen der Beweiswrdigung fhrt es zur Begrndung seiner Überzeugung, die Ang e - - 8 - klagte habe schon mit Ttungsvorsatz das Messer geholt, aus, sie habe aus Erfahrung gewuût, daû M. bislang nie klein beigegeben hatte, so daû eine einschchternde Wirkung der Drohung mit einem Messer zwar im Bereich des Mglichen lag, daû aber vor allem zu erwarten war, "daû das Messer erst recht seine Wut steigern knnte und die Angeklagte dann, um Weiteres zu verhten, es einsetzen mûte" (UA S. 23/24). Sollten diese Au sfhrungen dahin zu ve r - stehen sein, die Angeklagte habe gewuût, der Anblick des Messers werde gleichsam im Sinne eines Automatismus die Wut M. s steigern, so daû sie zum Einsatz des Messers gezwungen sein wrde, so htte das Landgericht errtern mssen, ob die Angeklagte nicht verpflichtet war, der zu erwartenden Notwehrsituation auszuweichen und mit den Kindern die Wohnung M. s zu verlassen. Ob sie zu einem Verlassen der Wohnung schon aufgrund der bestehe n - den Ehe mit M. verpflichtet gewesen wre, kann dahinstehen. Zwar haben frhere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs Ehegatten unter bestimmten Umstnden abverlangt, auf ein sicher wirkendes, aber tdliches Verteid i - gungsmittel zu verzichten, auch wenn die Anwendung eines milderen Mittels die Beseitigung der Gefahr nicht mit Sicherheit erwarten lieû (BGH GA 1969, 117; NJW 1969, 802 und 1975, 62; BGHR StGB § 33 Furcht 3). Ob an dieser Rechtsprechung festgehalten werden kann (einschrnkend schon BGH NJW 1984, 986 m. Bespr. Spendel, JZ 1984, 507; kritisch auch Trndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 32 Rdn. 19), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Unter den hier gegebenen Umstnden war der Angeklagten schon deshalb Zurc k - haltung auferlegt, weil sie in der Vergangenheit, auch als die Trennungen von M. bereits erfolgreich vollzogen waren, immer wieder von sich aus ohne Zwang oder Notwendigkeiten trotz ihrer negativen Erfahrungen zu diesem z u - rckkehrte und dadurch selbst dazu beigetragen hat, daû M. sie und die - 9 - Tochter Kathrin krperlich miûhandeln konnte. Auch am Tattag hatte sie sich trotz der zuvor immer wieder erlebten Miûhandlungen sehenden Auges in eine Situation begeben, welche die Gefahr einer Eskalation in sich barg. Es war ihr zumindest zuzumuten, bei den ersten Anzeichen eines mglicherweise eskali e - renden Streites die Wohnung M. s mit den Kindern zu verlassen. Daû ihr dies zu einem frhen Zeitpunkt, etwa whrend des Abendessens, nicht mglich gewesen wre, ist nicht festgestellt. Soweit das Landgericht ausgefhrt hat, die Angeklagte habe - spter - keine Mglichkeit gesehen, unbehelligt von M. gehen zu knnen, ist diese Feststellung nicht mit Tatsachen belegt. c) Auch die Beweiswrdigung ist nicht rechtsfehlerfrei. Das Landgericht hat seine Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatgeschehen allein auf die, wie es meint, nicht zu widerlegenden Angaben der Angeklagten g e - sttzt. Bei der Prfung der Glaubhaftigkeit und Schlssigkeit der Einlassung der Angeklagten zum Tatgeschehen, ihren Vorstellungen und zu ihrer Motivat i - on hat es zwar die Vielzahl der Stiche und den Umstand der umsichtigen und nachhaltigen Spuren- und Leichenbeseitigung als mgliche Indizien fr ein von der Angeklagten mit Bedacht und kaltbltig durchgefhrtes Ttungsgeschehen gesehen und errtert. Diese Umstnde hat es aber als nicht ausreichend e r - achtet, um die Angaben der Angeklagten zu widerlegen, sie habe in Notwehr gehandelt. Zur Begrndung hat es ausgefhrt, die Sorge der Angeklagten, o h - ne Spurenbeseitigung ins Gefngnis zu mssen, knne auf einer von dieser empfundenen "moralischen Mitschuld am Tod M. s" (UA S. 22) beruhen, whrend die Vielzahl der Stiche Ausfluû des bei der Tat vorliegenden psych i - schen Ausnahmezustands der Angeklagten sein knnten. Zu beanstanden ist diese Wrdigung zum einen deshalb, weil das sac h - verstndig beratene Landgericht nicht nher dargelegt hat, worauf sich - ber - 10 - die Anzahl der Stiche hinaus - die Annahme eines derartigen "Ausnahmez u - standes" grndet, der zudem, wie das Landgericht an anderer Stelle ausgefhrt hat, schon vor der Tat bestanden haben soll. Angesichts des im brigen u m - sichtigen Verhaltens der Angeklagten im Anschluû an die Tat versteht sich ein solcher "Ausnahmezustand" auch nicht von selbst. Zum anderen bleibt ein b e - deutsames Indiz vllig unerrtert. Das Urteil setzt sich nicht mit dem Umstand auseinander, daû die Angeklagte erst zwei Tage vor der Tat erfahren hatte, daû auch eine Anzeige bei der Polizei wegen sexuellen Miûbrauchs der Stief- tochter Kathrin kein absolut sicherer Weg war, M. in Haft zu bringen und so wenigstens fr eine gewisse Dauer vor ihm sicher zu sein. Dieser Umstand legt aber die Erwgung nahe, die Angeklagte knnte einen mglichen Streit mit M. , wenn nicht provoziert, so doch als willkommene Gelegenheit genutzt haben, diesen gegebenenfalls im Zusammenwirken mit ihrer Tochter endgltig zu beseitigen. Diese Erwgungen liegen um so nher, als die Angeklagte ei n - gestandenermaûen in der Vergangenheit M. schon mehrfach, wenn auch im Ergebnis erfolglos, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis anonym angezeigt hatte, in der Hoffnung, er werde deshalb inhaftiert. Im Zusammenhang mit di e - ser Vorgeschichte erscheinen Art und Weise der Spurenbeseitigung durch die Angeklagte mit Hilfe ihrer Tochter und die ber Monate erfolgreich von ihnen verbreitete Geschichte, die das Verschwinden M. s auf harmlose Weise e r - klren sollte, in einem anderen Licht als vom Landgericht bisher geprft. Im brigen sind die Feststellungen des Urteils auch insoweit lckenhaft, als sie keinerlei Angaben oder Anhaltspunkte zum Inhalt des Streits enthalten, der sich am Abend des 17. Mai 2000 zwischen M. und Kathrin entwickelt haben soll. Ebenso fehlt es an jeglichen Feststellungen dazu, wie sich die Tochter Kathrin als potentielles Opfer M. s whrend des Tatgeschehens verhalten hat, ob und wie sie reagiert hat, als die Angeklagte mit dem Messer - 11 - erschien, und ob sie mglicherweise auf ihrem Sofa sitzen geblieben ist oder versucht hat, zu fliehen, als M. sich auf sie zubewegte. Daû dem Landg e - richt solche Feststellungen nicht mglich gewesen wren, ist dem bisherigen Urteil jedenfalls nicht zu entnehmen. Solche nheren Darlegungen wren j e - doch notwendig, um die Angaben der Angeklagten zur Tatentwicklung und zum Verhalten der Beteiligten whrend des Tatgeschehens auf ihre Schlssigkeit zu berprfen. Es ist deshalb zu besorgen, daû das Landgericht den Beweiswert der Einlassung der Angeklagten berbewertet hat, ohne zu bedenken, daû der Tatrichter, auch bei Fehlen unmittelbarer Beweise fr das Gegenteil, seine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Einlassung aufgrund einer Gesamtwrdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu bilden hat (vgl. BGHR StPO § 261 Einlassung 6). 3. Fr die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daû der Tatrichter, sollte er wiederum zu dem Ergebnis kommen, die Angeklagte habe bei den ersten tdlichen drei Messerstichen in rechtfertigender Notwehr g e - handelt, sorgfltiger als bisher das anschlieûende Geschehen zu prfen haben wird. Warum der Angeklagten bei den mit Ttungsabsicht gefhrten Stichen in den Rcken M. s und den weiteren Stichen auf den bereits am Boden Li e - genden Putativnotwehr zugute kommen soll, so daû eine Bestrafung zumindest wegen versuchten Totschlags ausscheidet, versteht sich nicht von selbst. Das Landgericht hat fr seine diesbezgliche Auffassung auch keine objektiven Umstnde benannt, auf die es diese Annahme sttzt. Der Tatablauf spricht vielmehr eher gegen eine solche durchgehende und gleichbleibende subjektive - 12 - Einschtzung des Geschehens durch die Angeklagte. Das festgestellte G e - schehen weist objektiv wenigstens zwei markante Zsuren auf, nmlich eine als M. sich von der Angeklagten abwendet und in den Flur geht, die and e - re als er dort schlieûlich zusammenbricht. Tolksdorf Rissing-van Saan Winkler von Lienen Becker
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