BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 503/08 vom 16. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 16. Dezember 2008 einstimmig be-schlossen: 1. Dem Angeklagten wird nach Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 25. Juni 2008 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt. Die Kosten der Wiedereinsetzung tr344gt der Angeklagte. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 11. September 2008, mit dem die Revision des Angeklagten als un-zul344ssig verworfen worden ist, gegenstandslos. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach-teil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgr374nde wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung verurteilt wird; im Fall II. 5. der Urteilsgr374nde wird die vom Landgericht unterlassene Festsetzung der Tagessatz-h366he nachgeholt und der Tagessatz mit einem Euro bestimmt (247 354 Abs. 1 StPO analog). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Sch344fer
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