BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 503/12 vom 7. Februar 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1. und 2.: gefährlicher Körperverletzung u.a. zu 3.: Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsen at des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Februar 2013 , an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister , Hubert , Mayer , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spanio l als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten H . , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten B . , Justiz amtsins pektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil der auswärtigen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 9. August 2012 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten H . und S . jeweils wegen gefäh rlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und mit N ö- tigung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten B. hat es wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperve r- letzung in Tateinheit mit B eihilfe zur Freiheitsberaubung jugendrechtliche We i- sungen und Auflagen verhängt. Gegen dieses Urteil richtet sich die zuungun s- ten der Angeklagten eingelegte, auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das - vom Generalb undesanwalt vertretene - Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1 2 - 4 - Mitte des Jahres 2011 hatte der Angeklagte S . dem Geschädi g- ten L. etwa 25 Gramm Marihuana zum gewinnbringenden Weiterverkauf übergeben. L . verkaufte dieses Marihuana jedoch in der Folgezeit nicht, sondern konsumierte es - jedenfalls zum Teil - selbst. Fortan ging er dem A n- ge klagten S. aus dem Weg und ignorierte dessen Kontaktver suche, da er davon ausging, dass dieser nun das Geld aus dem Verkauf der Betä u- bungsmittel, wenigstens 500 , von ihm verlan gen würde. Die Angeklagten H. und B . hatten von alledem Kenntnis. Als die Angeklagten am Tattag mit dem BMW des Angeklagten S . eine Straße in N . befuhren, entdeckte der Angeklagte S . den Zeugen L . . Nachdem der Angeklagte B . den von ihm gesteuerten Pkw angehalten hatte, verließ der Angeklagte S. den Pkw, wobei er an dem Innenspiegel des BMW hängende Handschellen mitnahm. Gemein sam mit dem Angek lagten H. näherte er sich dem Zeugen L . von hinten und schloss mit den Worten: "Jetzt haben wir Dich!" eine Seite der Handschellen um dessen linkes Handgelenk und die andere Seite um sein e i- genes rechtes Handgelenk, um eine Flucht des Geschädi gten zu verhindern. Der Ange klagte S. führte den Zeugen sodann zurück zu dem BMW, in dem der Angeklagte B. geblieben war. Aus Furcht weinte der Gesch ä- digte bereits zu diesem Zeitpunkt und rief um Hilfe. Der Angeklagte S. schob den Zeugen L . von links in den Fahrgastraum auf den hinteren rechten Sitz, löste die Handschellen von seinem eigenen Handgelenk und befestigte die nunmehr freie Seite der Fessel am Türgriff der hinteren rechten Tür, um auch weit erhin eine Flucht des Zeugen L. zu verhindern. Der Angeklagte H. setzte sich auf den Beifahrersitz. Sodann fuhr der Angeklagte B . auf Geheiß des - hinten links sitzenden - 3 4 5 - 5 - Angeklagten S . in Richtung Niederlande. Während der Fahrt sprac h der Ange klagte S. die Geldschulden des Zeugen L . aus dem Betä u- bungsmittelgeschäft an sowie dessen Versuche, sic h ihm zu entziehen. Der Zeuge L. schrie und weinte auch weiterhin. Im Laufe der Fahrt schlug der Angeklagte S . dem Zeugen L . mindestens zwei Mal mit der flachen Hand ins Gesicht. Er nahm ihm ferner 50 Bargeld aus der Hosent a- sche, die er dort bei der Suche nach dessen Mobiltelefon gefunden hatte. Das Geld und das Mobiltelefon nahm er dem Zeugen L . auch deshalb ab, damit dieser keine Hilfe rufen konnte und um ihm die Rückfahrt zu erschweren. Das Mobiltelefon gab er dem Zeugen jedoch zunächst noch während der Fahrt mit dem Hinweis zurück, dass er ihn anrufen solle, sobald er das Geld habe. Der Angeklagte H. , der das Verhalten des Angeklagten S . bi l- ligte, drehte sich während der Fahrt mehrfach um, redete ebenfalls auf den Zeu gen L. ein, wandte sich vom Beifahrersitz aus diesem zu und schlug dem Geschädigten mindest ens zwei Mal mit der flachen Hand ins Gesicht. Z u- dem hielt er eine Zigarette mit brennender Spitze an die linke Schläfe des Ze u- gen L. , wodurch dieser eine kleine Brandwunde erlitt. Während der g e- samten Zeit folgte der Angeklagte B . , der das Geschehen wahrnahm, den Fahrtanweisungen des Angeklagten S . über die Autobahnen in Richtung Niederlande. Nach etwa 30 Minuten endete die Fahrt in den Niederlanden, wo die A n- geklagten H. und S . mit dem Zeugen L . aus stiegen, ihm die Handschellen abnahmen und in ein nahe gelegenes Waldstück gingen, das sich noch in Sich tweite des Angeklagten B. befand, der im Fahrzeug verblieb. Sodann br achten die Angeklagten S. und H . den Zeugen L . zu Boden und forderten ihn auf, sein Mobiltelefon herauszugeben s o- 6 7 - 6 - wie seine Hose und seine Schuhe auszuziehen. Sie beabsichtigten damit, dem Geschädigten das Herbeirufen von Hilfe und die Rückkehr nach Hause zu e r- schweren. Unter dem Eindruck der vorherige n Fesselung und der verabreichten Schläge folgte der Zeuge L . dieser Aufforderung zunächst. Auf seine Bitte und den Hinweis auf die winterlichen Temperaturen gab ihm der Ang e- klagte S. jedoch die Hose wieder. Die Angeklagten H . und S . gingen sodann wieder zum Pkw und fuhren mit dem Angeklagten B . nach N . zurück. Das Landgericht hat auf der Grundlage der Einlassungen der Angekla g- ten sowie der Angaben des Zeugen L . hinsichtlich des Tatplanes der Angeklagten angenommen, dass diese dem Geschädigten einen "Denkzettel verpassen" und ihn einschüchtern wollten, um zu erreichen, dass er den g e- gen über dem Angeklagten S. aus dem Drogengeschäft geschuldeten Geldbetrag zu einem später en Zeitpunkt entrichtet. Der Angeklagte S . habe nicht die Absicht verfolgt, das ausstehende Geld im Rahmen der Tat ganz oder teilweise einzutreiben. Hinsichtlich der durch den Angeklagten S. während sei dieser davon ausgegangen, dass ihm dieser Betrag aus dem Betäubungsmittelgeschäft zugestanden habe. Au f- grund des vergangenen Zeitablaufs und des Sichentziehens des Zeugen sei es lebensna h, dass der Angeklagte S. die Vorstellung gehabt habe, die Wegnahme des Geldes sei nicht rechtswidrig. 2. Diese Beweiswürdigung hält der sachlich - rechtlichen Prüfung nicht stand. 8 9 - 7 - a) Die Würdigung der Beweise ist Sache des Tatrichters, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptver handlung festzustellen und zu würdigen. Die revis i- onsgerichtliche Überprüfung dessen ist darauf beschränkt, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich - rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unkla r oder lückenhaft ist, gegen Denk - oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn das Tatgericht zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat. Rechtsfehlerhaft ist auch, wenn der Tatrichter es versäumt, sich im Urteil mit anderen nahel i e- genden Möglichkeiten auseinanderzusetzen und dadurch über schwerwiegende Verdachtsmomente ohne Erörterung hinweggeht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 1993 - 1 StR 450/93, NStE Nr. 119 zu § 261 StPO; Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 StR 177/12 mwN). Die Schlussfolgerungen des Tatric h- ters müssen zudem ausreichend mit Tatsachen abgesichert sein und dürfen sich nicht so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, dass sie letztlich bloße Vermutungen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2009 - 3 StR 259/09, NStZ - RR 2009, 351; KK - Schoreit, 6. Aufl., § 261 Rn. 45 mwN). Nach diesen Maßstäben ist die Beweiswürdigung des Landgerichts rechtsfe h- lerhaft. b) Dies gilt im Besonderen für die Feststellung des Landgerichts, die A n- geklagten hätten nicht die Absicht verfolgt, die Forderung aus dem Betä u- bungsmittelgeschäft bereits im Rahmen der Tat ganz oder teilweise einzutre i- be n, sondern hätten diesem einen "Denkzettel" verpassen und ihn dazu bri n- gen wollen, diese Geldschulden zu einem späteren Zeitpunkt zu begleichen. Insoweit hätte sich das Landgericht vor dem Hintergrund einer möglichen Stra f- barkeit der Angeklagten nach § 239a Abs. 1 Alt. 1 StGB damit auseinanderse t- zen und erörtern müssen, ob die Angeklagten zu dem Zeitpunkt, als sie den Zeugen L. auf der Straße ergriffen, fesselten und in den Pkw verbrac h- 10 11 - 8 - ten, die Absicht hatten, den Zeugen unter Ausnutzung der offensichtlichen So r- ge um sein Wohl zu erpressen oder zu berauben. Das Erfordernis einer dera r- tigen Erörterung ergibt sich aus Folgende m: Die Einlas sungen der Angeklagten B. und H . sind zu ihrer Absicht im Zeitpunkt der Begründung der Bemächtigungslage über den Zeugen L . unergiebig. Der Angeklagte S . hat insoweit lediglich angegeben, er " habe sich be i alledem nichts gedacht, er sei einfach b etrunken gewesen und verärgert." Nach den - insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen - Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen liegt ein anderer als der festgestellte Tatplan ausgesprochen nahe. Maßgebend sind inso weit hier die Vorgeschichte und der Anlass der Tat sowie das vor diesem Hintergrund zu beurteilende Vorgehen der Angeklagten. Danach war der G e- schädigte dem Angeklagten S . seit längerem die Bezahlung von erha l- tenen Betäubungsmitteln schuldig; d ie Angeklagten S . und H . b e- mächtigten sich mit von Anfang an zielgerichteten, verbal entsprechend begle i- teten Handlungen des Geschädigten und misshandelten diesen während der Fahrt in die Niederlande nach Ansprache seines Zahlungsverhalte ns körperlich; noch während der Fah rt nahm der Angeklagte S. dem gefesselten G e- schädigten sodann Geld weg und zwang diesen zusammen mit dem Angekla g- ten H . nach dem Ende der Fahrt in den Niederlanden schließlich, sein Mobi l- telefon und andere G egenstände herauszugeben. c) Die Erörterung eines zum Zeitpunkt der Begründung der Bemächt i- gungslage über den Geschädigten L . bestehenden, möglicherweise zur Strafbarkeit nach § 239a Abs. 1 Alt. 1 StGB führenden Tatplanes der Angekla g- ten war ni cht deshalb entbehrlich, weil das Landgericht die Absicht einer rechtswidrigen Zueignung des Angeklagten S . abgelehnt hat, als dieser n- de Beweiswürdigung ist ebenfalls rechtsfehlerhaft. Die insoweit maßgebliche 12 - 9 - Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte S . sei bei dieser We g- nahme d avon ausgegangen, "dass ihm diese aus dem Betäubungsmittelg e- schäft mit dem Zeugen zustünden", beruht nicht auf einer rechtlich tragfähigen Grundlage, sondern stellt eine reine Vermutung dar. Eine derartige Vorstellung hat der An geklagte S. selbst nicht behauptet, sondern hat sich insoweit dahin eingelassen, er habe mit der Wegnahme des Geldes dafür sorgen wo l- len, dass der Zeuge "nicht so schnell und einfach wieder nach Hause käme". Die nicht näher begründete Wertung des Landgerichts, "aufgrund des verga n- genen Zeitablaufs und des Sichentziehens des Zeugen" sei "es auch leben s- nah, dass der Angeklagte S . die Vorstellung hatte, die Wegnahme des Geldes sei nicht rechtswidrig", ist nicht schlüssig und vermag daher die en t- sprechende Feststellung d es Landgerichts nicht zu begründen. Eine andere rechtlich tragfähige Beweisgrundlage für die festgestellte Vorstellung des A n- geklag ten S. , die den vom Landgericht angenommenen Tatbestandsir r- tum dieses Angeklagten im Sinne von § 16 StGB tragen könnte, kann den U r- teilsgründen auch im Übrigen nicht entnommen werden. 3. Wegen der aufgezeigten, die Schuldsprüche gegen alle Angeklagten betreffenden und für diese vorteilhaften Rechtsfehler kann das Urteil insgesamt nicht bestehen bleiben. Die Sache bedarf daher in vollem Umfang neuer Ve r- handlung und Entscheidung, ohne dass es auf die weiteren von der Revision erhobenen Beanstandungen ankommt. Dies gilt auch für die Rüge der B e- schwerdeführerin, da s Landgericht hätte auch mit Blick auf eine mögliche Strafbarkeit nach § 239a Abs. 1 Alt. 2 StGB erörtern müssen, ob die Angekla g- ten die durch die Bemächtigung des Zeugen L . begründete Lage zu e i- ner Erpressung oder einem Raub ausnutzten. 13 - 10 - 4. D ie Überprüfung des Urteils auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat demgegenüber keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erbracht (§ 301 StPO). Schäfer Pfister Hubert Mayer Spaniol 14
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